Technisches Regelwerk für das Öffnen und Entladen von Frachtcontainern

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Technische Regeln konkretisieren die Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz. Sie enthalten Empfehlungen und auch technische Vorschläge zur Umsetzung der rechtlichen Forderungen. Sie stützen sich dabei auf den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse. Zwar sind Technische Regeln nicht rechtsverbindlich - bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber aber davon ausgehen, dass die zugrundeliegenden Forderungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er beweisen, dass er mit dieser Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht.

Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern sind die folgenden Technischen Regelwerke von Bedeutung:

Darüber hinaus sind die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) zu berücksichtigen.


Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

In Bezug auf stoffliche Gefährdungen in Frachtcontainern ist insbesondere die TRGS 512 "Begasungen" () maßgeblich. Sie konkretisiert die spezifischen Vorschriften zur Begasung aus Anhang I Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung. Diese Vorschriften betreffen sowohl die für den Export von Fachunternehmen in Deutschland begasten Frachtcontainer als auch solche, die im Ausland begast und nach Deutschland importiert werden.

Für das Öffnen und Entladen von Frachtcontainern sind darüber hinaus die in Tabelle 1 zusammengestellten Technischen Regeln für Gefahrstoffe zu beachten.

Tabelle 1: Übersicht weiterer für das Öffnen und Entladen von Frachtcontainern relevanter TRGS

Technische Regel Inhalt
TRGS 400 () Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 401 () Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
TRGS 402 () Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
TRBA/TRGS 406 () Sensibilisierende Stoffe für Atemwege
TRGS 407 () Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung
TRGS 410 () Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B
TRGS 420 () Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition
TRGS 500 () Schutzmaßnahmen
TRGS 555 () Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
TRGS 900 () Arbeitsplatzgrenzwerte
TRGS 903 () Biologische Grenzwerte (BGW)
TRGS 905 () Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe
TRGS 907 () Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen
TRGS 910 () Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Für das Öffnen und Entladen von Frachtcontainern sind insbesondere die in Tabelle 2 zusammengestellten Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe zu beachten.

Tabelle 2: Übersicht der für das Öffnen und Entladen von Frachtcontainern besonders relevanten TRBA

Technische Regel Inhalt
TRBA 400 () Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
TRBA/TRGS 406 () Sensibilisierende Stoffe für Atemwege
TRBA 500 () Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Für das Öffnen und Entladen von Frachtcontainern sind insbesondere die in Tabelle 3 zusammengestellten Technischen Regeln für Betriebssicherheit zu beachten.

Tabelle 3: Übersicht der für das Öffnen und Entladen von Frachtcontainern besonders relevanten TRBS

Technische Regel Inhalt
TRBS 1201 () Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
TRBS 2121 () Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen
TRBS 2121 - Teil 1 () Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Für das Öffnen und Entladen von Frachtcontainern sind insbesondere die in Tabelle 4 zusammengestellten Arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.

Tabelle 4: Übersicht der für das Öffnen und Entladen von Frachtcontainern besonders relevanten AMR

Regel Inhalt
AMR 2.1 () Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
AMR 3.2 () Arbeitsmedizinische Prävention
AMR 5.1 () Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge
AMR 14.2 () Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen

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Weitere Informationen

Ansprechpartner

Dr. Hans-Peter Fröhlich
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Tel: 0621 183-5933