Neue PSA-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/425): Auswirkungen auf die Anwendung von Gehörschutz
Ab dem 21. April 2019 darf persönliche Schutzausrüstung (PSA) vom Hersteller nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung) entspricht (siehe auch die IFA-Fachinformationen zum Thema PSA). In dieser Verordnung wird Gehörschutz neu als PSA der Kategorie III eingestuft. Diese Kategorie umfasst PSA gegen tödliche und irreversible Schäden. Für PSA der Kategorie III gelten verschärfte Sicherheitsanforderungen. Das hat zum einen Auswirkungen für die Hersteller (siehe unten), zum anderen aber auch für die Anwender. Hersteller betrifft insbesondere die nun durchzuführende Produktionsüberwachung.
Für eine gewisse Übergangszeit werden sowohl Gehörschützer als "Kategorie II PSA" auf dem Markt erhältlich sein, als auch solche als "Kategorie III PSA". Erkennbar sind letztere an der Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Produktionsüberwachung durchführt. Diese Nummer ist vom Hersteller neben dem CE-Zeichen anzubringen.
Für Anwender ergibt sich folgende neue Anforderung: Wenn eine PSA der Kategorie III zum Einsatz kommt, sind für die Benutzer dieser PSA Unterweisungen mit Übungen durchzuführen. Grundlage dafür ist die DGUV Vorschrift 1, § 31, die sich auf PSA bezieht, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll.
Die Unterweisungen sind einmal jährlich durchzuführen. Vorlagen und Empfehlungen für Art und Umfang der Übungen sind noch in der Erarbeitung. Hinweise liefert die "Unterweisungsrichtlinie zur qualifizierten Benutzung von Gehörschutz" (Anhang 6 der DGUV Regel 112-194). Darin sind Themen und Aspekte beschrieben, die bei der Benutzung von Gehörschutz kritisch sein können und möglicherweise die Schutzwirkung reduzieren. Insbesondere das richtige Einsetzen von Gehörschutzstöpseln aus Schaumstoff erfordert Sorgfalt und Training. Genau dies soll durch die Unterweisung für PSA der Kategorie III erreicht werden. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) bietet eine Unterweisungshilfe zu diesem Thema an.
Die jährliche Unterweisung mit Übungen nach DGUV Vorschrift 1 ist allerdings nicht gleichbedeutend mit der qualifizierten Benutzung, auf die sich Anhang 6 der DGUV Regel 112-194 und die TRLV Lärm, Teil 3, Abschnitt 6.3.3 beziehen. Bei der qualifizierten Benutzung kann auf die Anwendung der Praxisabschläge verzichtet werden, weil man davon ausgeht, dass die Schalldämmwerte aus der Baumusterprüfung durch sorgfältiges Einsetzen tatsächlich erreicht werden. Dafür sind aber die entsprechenden Übungen viermal pro Jahr durchzuführen und zu dokumentieren. Dieses Verfahren ist nach TRLV Lärm, Teil 3, für Tages-Lärmexpositionspegel ab 110 dB(A) vorgeschrieben und sollte auch auf solche Extremfälle beschränkt bleiben, da der Aufwand groß ist.