Mutterschutz

bei Exposition gegenüber Gefahrstoffen und Biostoffen

Schwangere Frau im Kittel am Arbeitsplatz

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Mit der 2018 in Kraft getretenen Neufassung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), die auch der Umsetzung der europäischen Richtlinie 92/85/EWG in nationales Recht dient, soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen und deren Kinder am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz gewährleistet werden. Im Fokus steht hierbei, dass Frauen im Berufsleben nicht durch Schwangerschaft und Stillzeit benachteiligt werden und dass das Recht der Frau auf selbstbestimmte Entscheidungen über ihre Erwerbstätigkeit nicht verletzt wird. Damit werden die Chancen der Frauen verbessert und ihre Rechte gestärkt, den Beruf während Schwangerschaft und Stillzeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und der ihrer Kinder weiter auszuüben.

Die Fortführung der Erwerbstätigkeit während der Schwangerschaft oder der Stillzeit ist jedoch nur zulässig, wenn eine im Sinne des MuSchG unverantwortbare Gefährdung der physischen und psychischen Gesundheit sicher ausgeschlossen werden kann. Was unter einer "unverantwortbaren Gefährdung" zu verstehen ist, wird in § 9 Absatz 2 MuSchG definiert:

Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.

Bei der Bewertung der Unverantwortbarkeit gilt: Je schwerwiegender die möglicherweise eintretende Gesundheitsbeeinträchtigung ist, desto geringer darf deren Eintrittswahrscheinlichkeit sein. In anderen Worten: Je schwerwiegender eine möglicherweise eintretende Gesundheitsbeeinträchtigung ist, desto gewissenhafter müssen die Arbeitgeber Schutzmaßnahmen prüfen und durchsetzen und gegebenenfalls sogar ein Beschäftigungsverbot erteilen (siehe hierzu auch den Leitfaden zum Mutterschutz - Informationen für Schwangere und Stillende des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)).

Die Gefährdung muss einen hinreichenden Bezug zur ausgeübten beruflichen Tätigkeit aufweisen. Dies setzt voraus, dass bei Frauen, die unter bestimmten Arbeitsbedingungen arbeiten, im Vergleich zu Frauen, die den betreffenden Arbeitsbedingungen nicht ausgesetzt sind, eine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht. Gefährdungen, die außerhalb des Arbeitsumfeldes und unabhängig von den beruflichen Tätigkeiten in gleicher Weise bestehen (allgegenwärtige Gefährdungen), werden nicht erfasst.

Dementsprechend löst beispielsweise die Möglichkeit, dass die Mitarbeiterin an einer Infektion erkrankt, keine mutterschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen aus, soweit die Erkrankungswahrscheinlichkeit am Arbeitsplatz gegenüber der Erkrankungswahrscheinlichkeit außerhalb des Arbeitsumfelds (zum Beispiel beim Einkaufen) nicht erhöht ist. In diesen Fällen stellt sich die Gefährdung als allgemeines Lebensrisiko dar, deren Vermeidung grundsätzlich außerhalb der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers liegt (siehe auch den Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz des BMFSFJ).

Aus § 10 MuSchG ergibt sich, dass Arbeitgeber für jede Tätigkeit ermitteln müssen, ob – ggf. unverantwortbare – Gefährdungen für Schwangere oder Stillende vorliegen oder vorliegen können. Das Ergebnis muss in der Gefährdungsbeurteilung zusammen mit den bei Meldung einer Schwangerschaft oder der Stillzeit zu ergreifenden Maßnahmen dokumentiert und den Beschäftigten mitgeteilt werden (§ 14 MuSchG). Die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG ist verpflichtend durchzuführen, auch wenn keine Schwangeren oder Stillenden (oder generell Frauen) beschäftigt werden (siehe auch: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Gefährdungsbeurteilung, Regel des Ausschusses für Mutterschutz, Nr. MuSchR 10.1.23 (nicht barrierefrei), 2023.)

Eine Reihe von Einflussfaktoren bei Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellen können, werden in §11 und §12 MuSchG genannt. Hierzu zählen Gefahrstoffe, Biostoffe, physikalische Einwirkungen, belastende Arbeitsumgebung, körperliche Belastung und mechanische Einwirkung sowie Tätigkeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.

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und

Im Zuge der Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) wurde 2018 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) eingerichtet Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, die Art, das Ausmaß und die Dauer einer möglichen unverantwortbaren Gefährdung am Arbeits- oder Ausbildungsplatz nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen. Die Geschäfte des Ausschusses werden von der Geschäftsstelle geführt, die beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben angesiedelt ist. Die Arbeitsergebnisse des AfMu werden in Form von Regeln (MuSchR), Empfehlungen (MuSchE) und Hintergrundpapieren auf den Internetseiten des AfMu veröffentlicht. Regeln lösen die Vermutungswirkung aus, d. h. mit der Umsetzung dieser Regeln erfüllt der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten hinsichtlich der Anforderungen des MuSchG. Empfehlungen und Hintergrundpapiere liefern gesicherte Erkenntnisse oder Informationen, haben jedoch keine Vermutungswirkung.