Rechtlicher Rahmen für die Ortsbindung mobiler Bediengeräte

Ein weißes Strichmännchen in nachdenklicher Haltung umgeben von blauen Paragraphenzeichen.

Bild: Alexander Limbach - stock.adobe.com

Wann muss ein mobiles Bediengerät ortsgebunden sein? Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es und welche Anforderungen an die Umsetzung? Zur Beantwortung dieser Fragen ist als erstes wohl die Maschinenrichtlinie (bzw. die zukünftig geltende EU-Maschinenverordnung) heranzuziehen.

In Anhang 1 der Maschinenrichtlinie (MRL 2006/42/EG) (nicht barrierefrei) sind unter anderem folgende Anforderungen zu finden:


1.2.2. Stellteile
Stellteile müssen
außerhalb der Gefahrenbereiche angeordnet sein, erforderlichenfalls mit Ausnahme bestimmter Stellteile wie NOT-HALT-Befehlsgeräte und Handprogrammiergeräte;
so angeordnet sein, dass ihr Betätigen keine zusätzlichen Risiken hervorruft;

Von jedem Bedienungsplatz aus muss sich das Bedienungspersonal vergewissern können, dass niemand sich in den Gefahrenbereichen aufhält, oder die Steuerung muss so ausgelegt und gebaut sein, dass das Ingangsetzen verhindert wird, solange sich jemand im Gefahrenbereich aufhält.

Falls erforderlich, ist dafür zu sorgen, dass die Maschine nur von Bedienungsständen aus bedient werden kann, die sich in einer oder mehreren vorher festgelegten Zonen oder an einem oder mehreren vorher festgelegten Standorten befinden.

Was lässt sich hieraus ableiten?

Neben den allgemeinen Anforderungen, dass Bedienelemente nur außerhalb des Gefahrenbereichs angeordnet sein sollen und dass während der Bedienung der Gefahrenbereich einsehbar sein soll, findet sich im letzten Abschnitt auch ein konkreter Hinweis auf das Thema Ortsbindung beim Bedienen.

Die Forderung "… ist dafür zu sorgen, dass die Maschine nur von Bedienungsständen aus bedient werden kann“ lässt zwar auf eine technische Maßnahme schließen. In der Praxis wird sie von Herstellern und Betreibern jedoch häufig einfach als organisatorische Maßnahme interpretiert und entsprechend umgesetzt.

Und was bedeutet an dieser Stelle die Einschränkung "Falls erforderlich …"?

Wer gewissenhaft alle Gefährdungen berücksichtigen will, darf keine mögliche Bedienposition außer Acht lassen - auch wenn sie auf den ersten Blick unwahrscheinlich oder wenig sinnvoll erscheint. Bei freier Ortswahl sind alle Aufenthaltsorte denkbar! Im Zweifel gilt: Es muss eine geeignete Maßnahme getroffen werden, die das Steuern aus unsicherer Position verhindert.

Konkretere Anforderungen an eine technische Realisierung sind einigen Produktnormen zu entnehmen. Hier seien ohne Anspruch auf Vollständigkeit zwei Beispiele genannt:

  • Fahrbare Hubarbeitsbühnen
    Die Norm "DIN EN 280-1 (2022-10) Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Teil 1: Berechnung - Standsicherheit - Bau - Sicherheit - Prüfungen" fordert beim Einsatz kabelloser Steuereinrichtungen eine spezielle Halterung, die erkennt, ob das Bediengerät in diese Halterung eingelegt ist, und die Steuerung der Hubarbeitsbühne nur dann freigibt, wenn dies der Fall ist.
  • Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge
    Auch die Norm "DIN EN ISO 3691-1 (2020-11) Flurförderzeuge - Sicherheitsanforderungen und Verifizierung - Teil 1: Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge mit Ausnahme von fahrerlosen Flurförderzeugen, Staplern mit veränderlicher Reichweite und Lastentransportfahrzeugen" fordert eine technische Lösung. Hier wird ein automatischer Stopp des Flurförderzeugs gefordert, sobald es sich außerhalb der direkten Sicht der Bedienerperson und/oder außerhalb der Reichweite der Fernbedienung befindet.

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Ansprechperson

Dipl.-Ing. Georg Nischalke-Fehn

Unfallprävention: Digitalisierung - Technologien

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Fax: +49 30 13001-38001