Erzeugnisse

Laut Artikel 3 (3) REACH-Verordnung ist ein Erzeugnis ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.

Die Frage, ob es sich bei einem Gegenstand gemäß REACH um ein Erzeugnis oder um einen Stoff bzw. Gemisch handelt, ist oftmals nicht einfach zu beantworten. Eine detaillierte Einführung und Beispiele für Erzeugnisse finden Sie in der Broschüre (PDF, 956 KB) des REACH Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und in den Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen (PDF, 2,05 MB) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

Erzeugnisse selbst müssen Sie nicht registrieren. Als Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses haben Sie jedoch folgende Pflichten:

Registrierungspflichten

Registrierungspflichten können auf Sie als Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses zukommen, wenn das Erzeugnis einen Stoff enthält, der bei bestimmungsgemäßer Verwendung freigesetzt werden soll (Art. 7 REACH). Die Registrierungspflicht greift erst, wenn die Menge dieses Stoffes in dem Erzeugnis 1 Tonne pro Jahr überschreitet.

Hat jedoch ein Stoffhersteller oder -importeur bereits in seinem Registrierungsdossier die von Ihnen vorgesehene Verwendung des Stoffes im Erzeugnis als identifizierte Verwendung mit aufgenommen, so müssen Sie als Produzent dieses Erzeugnisses den Stoff nicht noch einmal registrieren lassen (Art. 7 Abs. 6 REACH).

Mitteilungspflichten

Mitteilungspflichten an die ECHA (Art. 7 Abs. 2 REACH) können auf Sie als Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses zukommen, sobald

  • in dem Erzeugnis ein besonders besorgniserregender Stoff (SVHC) der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist
  • und dieser SVHC pro Produzent/Importeur in einer Menge von über 1 Tonne pro Jahr in diesen Erzeugnissen verarbeitet wird.

Die Mitteilungspflicht bezieht sich nur auf alle besonders besorgniserregenden Stoffe, die in der Kandidatenliste gelistet sind.

Für alle SVHC, die im Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgeführt sind, ist eine Zulassung notwendig.

Informationspflichten

Informationspflichten können auf Sie zukommen, wenn Sie Lieferant eines Erzeugnisses sind, das einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält (Art. 33 REACH).

Dabei wird unterschieden zwischen den Informationspflichten gegenüber einem gewerblichen Abnehmer und denen gegenüber einem privaten Verbraucher.

Gewerblichen Abnehmern müssen Sie als Lieferant unaufgefordert alle Ihnen vorliegenden Informationen zur Verfügung stellen.

Dem Verbraucher gegenüber müssen Sie die Informationen erst auf dessen Ersuchen hin liefern, dann jedoch kostenlos innerhalb von 45 Tagen.