Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L)

Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (Classification and Labelling Inventory, C&L) ist eine Datenbank, die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) geführt wird. Im C&L-Verzeichnis werden Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe aufgelistet, die durch Hersteller oder Importeure in der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebracht werden. Meldepflichtig sind Einstufungen und Kennzeichnungen von Reinstoffen. Die gesetzliche Grundlage zur Meldepflicht von Einstufungen und Kennzeichnungen gegenüber der ECHA ist in der CLP-Verordnung (Artikel 39 bis 41) geregelt. Das C&L-Verzeichnis ist öffentlich für jeden einsehbar.

Die ECHA weist auf ihrer Internetseite explizit darauf hin, dass die Richtigkeit der Angaben im C&L-Verzeichnis von der ECHA nicht überprüft wird. Mittlerweile finden Sie zu den meisten Stoffen im C&L-Verzeichnis eine Vielzahl unterschiedlicher Einstufungen. Gründe dafür können z. B. Verunreinigungen sein oder Zusatzstoffe sowie Form oder Aggregatzustand, in dem der Stoff in Verkehr gebracht wurde. Es ist aber nicht auszuschließen, dass falsche Einstufungen auch aufgrund mangelnder Datenlage oder Unkenntnis beim C&L-Verzeichnis von Herstellern/Importeuren gemeldet werden.

Dem C&L-Verzeichnis ist in der Regel nicht zu entnehmen, worauf die Abweichungen in den Einstufungen und Kennzeichnungen eines Stoffes basieren. Wenn Sie daher Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Reinstoffen suchen, so ist zu empfehlen, die Daten im C&L-Verzeichnis mit Vorsicht zu verwenden und, wenn möglich, weitere Quellen hinzuzuziehen. Zum Beispiel:

  • Die ECHA-Datenbank Registrierte Stoffe enthält Daten aus den Registrierungsdossiers aller registrierten Stoffe. Hier finden Sie auch Einstufungen der registrierten Stoffe und Sie können nachverfolgen, auf welcher Basis die Einstufungen entstanden sind.
  • Weiterhin können Sie Sicherheitsdatenblätter namhafter Hersteller recherchieren. Viele Hersteller veröffentlichen ihre Sicherheitsdatenblätter auf ihren Internetseiten.
  • In der GESTIS-Stoffdatenbank finden Sie für eine Vielzahl von Reinstoffen Einstufungen und Kennzeichnungen. Die Einstufungen und Kennzeichnungen werden von Herstellern oder aus den Registrierungsdatensätzen nach einer Prüfung auf Plausibilität übernommen.
  • Welche Stoffe müssen im C&L-Verzeichnis gemeldet werden?

    Welche Stoffe müssen im C&L-Verzeichnis gemeldet werden?

    Registrierungspflichtige Stoffe

    Die Einstufungen und Kennzeichnungen, die der ECHA im Rahmen einer Registrierung übermittelt werden, werden auch in das C&L-Verzeichnis übernommen – unabhängig davon, ob der Stoff gefährlich oder kennzeichnungsfrei ist.

    Haben Sie daher bereits als Hersteller oder Importeur im Rahmen der Registrierung die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes der ECHA mitgeteilt, so müssen Sie keine zusätzliche Meldung an das C&L-Verzeichnis vornehmen (Artikel 40 (1) REACH).

    Stoffe im Anwendungsbereich des Artikels 1 CLP-Verordnung

    Auch die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes, der laut REACH nichtregistrierungspflichtig ist (z. B., weil von dem Stoff weniger als eine Tonne/Jahr hergestellt oder in Verkehr gebracht wird), muss an das C&L-Verzeichnis gemeldet werden, wenn der Stoff in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der CLP-Verordnung fällt und eine Einstufung als gefährlich aufweist.

    Werden gefährliche Stoffe in einem Gemisch in Verkehr gebracht, so sind sie nur meldepflichtig, wenn sie zur Gefahreneinstufung des Gemisches beitragen (s. u.).

  • Wie sind die Meldefristen?

    Wie sind die Meldefristen?

    Jeder Hersteller oder Importeur, der gefährliche Stoffe in der EU in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der ECHA die Einstufungen und Kennzeichnungen dieser Stoffe zu melden. Die Meldung muss spätestens einen Monat, nachdem der gefährliche Stoff auf den Markt gebracht wurde, erfolgt sein.

    Sind Sie Importeur eines Gemisches, das einen gefährlichen Stoff oberhalb der in Anhang I der CLP-Verordnung festgelegten Konzentrationsgrenzen enthält, sodass dieser Inhaltsstoff zu einer Gefahreneinstufung des Gemisches führt, müssen Sie die Einstufung und Kennzeichnung dieses Stoffes nach Inverkehrbringen des Gemisches bei der ECHA melden.

    Sind sie Importeur eines Erzeugnisses, das registrierungspflichtige Stoffe gemäß Artikel 7 REACH enthält, so müssen Sie diese Stoffe melden. Da die Registrierung vor dem Inverkehrbringen erfolgt sein muss, reicht die Angabe der Einstufung und Kennzeichnung im Registrierungsdossier aus, um der Meldepflicht für das C&L-Verzeichnis nachzukommen.

  • Wer unterliegt keiner Meldepflicht bzgl. des C&L-Verzeichnisses?

    Wer unterliegt keiner Meldepflicht bzgl. des C&L-Verzeichnisses?

    Sind Sie Importeur eines Erzeugnisses, das ausschließlich nicht registrierungspflichtige Stoffe enthält, müssen Sie diese Stoffe nicht bei der ECHA bzgl. des C&L-Verzeichnisses melden.

    Nachgeschaltete Anwender wie Formulierer von Gemischen, Produzenten von Erzeugnissen sowie Händler gefährlicher Stoffe und Gemische unterliegen ebenfalls keinen Meldepflichten. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Stoffe bereits in einem früheren Stadium der Lieferkette gemeldet worden sind.