Musterbauordnung und Landesbauordnung

öffentliches Gebäude mit Zugang über eine Rampe

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Begriffsdefinitionen wie z. B. zur Barrierefreiheit von baulichen Anlagen, finden sich im § 2 Abs. 9 der MBO, in Anlehnung an die bereits bekannte Definition aus dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG):

"Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."

Gemäß § 50 Abs. 2 der Musterbauordnung (MBO) müssen die bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind und die dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für

  • Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
  • Sport- und Freizeitstätten,
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
  • Gast- und Beherbergungsstätten,
  • Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

Im nachstehend als Download zur Verfügung stehenden Fachinformationsblatt finden sich die einzelnen Paragraphen der Musterbauordnung und der 16 Landesbauordnungen, in denen die Barrierefreiheit von baulichen Anlagen geregelt wird.