Landesrecht - Denkmalschutz

rauenkirche Dresden mit 6-stufiger Außentreppe

Bild: © VBG

Denkmalschutz in Deutschland ist Angelegenheit der Länder. Aus diesem Grunde sind die erlassenen Denkmalschutzgesetze, die Organisationsformen und der Aufbau der Behörden im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.

Grundsätzlich ist der Denkmalschutz ein Thema bei barrierefreien Umgestaltungen von Denkmalen im Bestand. Er kann aber auch bei neuen An- und Erweiterungsbauten sowie bei Neubauten in der Umgebung von Denkmalen eine Rolle spielen.


Podest vor einer großen Eingangstür mit 2 Stufen und 2 seitliche Rampen an einem denkmalgeschütztem Gebäude.

Bild: © VBG

In der Praxis geht es in diesem Prozess häufig darum, Kompromisse zu finden, die gleichermaßen der Denkmalpflege und der Barrierefreiheit gerecht werden.

Dabei sollte in der Gewichtung jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Barrierefreiheit gem. der UN-BRK ein Menschenrecht darstellt.

Die Belange von Menschen mit Behinderung werden z. B. in der Novelle des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) wie folgt berücksichtigt:

"Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, soweit … ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel … die Berücksichtigung der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen, das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt und den Eingriff zwingend verlangt."