o-Toluidin

Strukturformel von o-Toluidin

Bild: IFA

CAS-Nummer: 95-53-4

Synonym: 2-Methylanilin

Aufnahmeweg(e): inhalativ, hautresorptiv


  • Einstufung nach CLP-Verordnung

    Karzinogenität 1B; H350
    Akute Toxizität (Verschlucken) 3*; H301
    Akute Toxizität (Einatmen) 3*; H331
    Augenreizung 2; H319
    Gewässergefährdend (akut) 1; H400

    *Mindesteinstufung

    zur weiteren Bewertung siehe Stoffdatenblatt in der GESTIS-Stoffdatenbank.

  • Verbindliche Beurteilungsmaßstäbe für die inhalative Exposition nach TRGS 900

    Arbeitsplatzgrenzwert: 0,5 mg/m3

    Der Wert gilt für die Summe aus Dampf und Aerosolen. Der Stoff darf gem. Anhang II Nummer 6 GefStoffV nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden.

    Es handelt sich hierbei um eine formale Umsetzung der Richtlinie 2017/2398/EU.

  • Biologische Grenzwerte

    Zurzeit gibt es für diesen Stoff keinen Biologischen Grenzwert nach TRGS 903.

    Für o-Toluidin existiert ein Biologischer Arbeitsstoff-Referenzwert (BAR) nach Hydrolyse von 0,2 µg/L im Urin.

    Für weitere Infos siehe aktuelle MAK- und BAT-Werte-Liste.

  • Sonstige Beurteilungsmaßstäbe (Innenraumrichtwerte, Außenluftkonzentrationen)

    Sonstige Beurteilungsmaßstäbe liegen zurzeit nicht vor.

  • Berufskrankheit(en)

    BK-Nr. 1301: Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine

    • Entzündliche Veränderungen der Harnwege mit Harndrang, krampfartigen Beschwerden in der Gegend der Harnblase, häufigem Wasserlassen und okkulter oder sichtbarer Hämaturie treten auf. Lokalisiert oder multipel können sich Papillome bilden. Häufige und hartnäckige Rezidive sowie die Entstehung einer Pyelonephritis sind möglich.
    • Immer wiederkehrende Blutungen und zunehmende Blasenstörungen weisen auf eine Neubildung in der Blasenschleimhaut hin, die sowohl gutartig, papillomatös als auch bösartig, knotig oder infiltrierend sein kann.
    • Die Umwandlung gutartiger Geschwülste in bösartige kommt vor. Krebs der Harnwege kann sich auch ohne stärkere vorausgehende Symptome entwickeln.

    Für weitere Infos siehe Merkblatt zur BK 1301 und wissenschaftliche Stellungnahmen (2011 und 2016) zur BK 1301 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

  • Betroffene Tätigkeiten / Arbeitsbereiche
    • Herstellung von Farbstoffen
    • Herstellung von Herbiziden
  • Messverfahren

    IFA-Arbeitsmappe Kennzahl 8775

    DGUV-Information 213-583

    Die genannten Verfahren sind als geeignete Messverfahren gemäß Ausschuss für Gefahrstoffe gelistet (s. AGS-Liste geeigneter Messverfahren).

  • Expositionsdaten

    In der IFA-Expositionsdatenbank MEGA sind für den Datenzeitraum 2011 bis 2022 insgesamt 186 Arbeitsplatzmesswerte mit Expositionsbezug (Schichtmittelwerte, tätigkeitsbezogene Werte oder Kurzzeitwerte) bei üblichen betrieblichen Situationen zu o-Toluidin dokumentiert. Zur Beurteilung wird der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 0,5 mg/m3 für o-Toluidin aus der TRGS 900 herangezogen.

    Verteilung der Messwerte auf bezüglich des AGW
    Hohes Risiko 0 % > 0,5 mg/m3
    Niedriges Risiko 100 % ≤ 0,5 mg/m3
  • Schutzmaßnahmen (z. B. stoffspezifische TRGS)

    GefStoffV Anhang II Nr. 6 (2021): o-Toluidin darf nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden. Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.

    TRGS 614 Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können

  • Weitergehende Hinweise

    Arbeitgebende müssen ein Expositionsverzeichnis nach §14 Absatz 3 GefStoffV führen, wenn ihre Beschäftigten während ihrer beruflichen Tätigkeit gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B exponiert sind. Das Expositionsverzeichnis kann in der ZED erstellt und gepflegt werden.

Weitere Informationen

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 'Arbeitsplatzgrenzwerte'

Richtlinie 2017/2398/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

MAK- und BAT-Werte-Liste

Merkblatt zur BK 1301

Wissenschaftliche Stellungnahmen (2011 und 2016) zur BK 1301

IFA-Arbeitsmappe Kennzahl 8775

DGUV-Information 213-583

AGS-Liste geeigneter Messverfahren

Gefahrstoffverordnung

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 614 Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können

Ansprechperson

Dipl.-Chem. Yvonne Giesen

Chemische und biologische Einwirkungen

Tel: +49 30 13001-3220
Fax: +49 30 13001-38001