Asbestsanierung (DGUV Information 201-012)

Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten

Titelseite der DGUV Information 201-012

Asbest zählt zu den besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen und ist mit einem Expositionsverbot belegt. Ausgenommen sind Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an Einrichtungen, bei denen asbesthaltige Materialien eingesetzt wurden. Die nach der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Schutzmaßnahmen und organisatorischen Voraussetzungen für ASI-Arbeiten sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" zusammengefasst. ASI-Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, sind nur zulässig, wenn es sich um emissionsarme Verfahren handelt, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind (Anhang II Nr. 1 GefStoffV).

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Erleichterungen bei den Schutzmaßnahmen vorgesehen, z. B., wenn es sich um ein emissionsarmes Verfahren handelt. Standardisierte Arbeitsverfahren mit einer geringen Exposition (< 10.000 Fasern/m3) werden nach Prüfung durch den Arbeitskreis "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien" beim IFA in die DGUV Information 201-012 aufgenommen.

Die in dieser DGUV Information aufgeführten Verfahren sind von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Anhang II Nr. 1 GefStoffV anerkannt für Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen.

Derzeit werden alle Verfahren aktualisiert und auf den Stand der Technik überprüft. Alle älteren Verfahren, die mit der Akzeptanzkonzentration von 15.000 F/m³ (vor 03/2014) anerkannt wurden, werden zudem auf Einhaltung der aktuellen Akzeptanzkonzentration von 10.000 F/m3 überprüft.

  • Die Verfahren BT2, BT14, BT15 und BT20 entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik bzw. der aktuellen Gefahrstoffverordnung und sind nicht anzuwenden.
  • Die Überprüfung der Akzeptanzkonzentration und/oder dem Stand der Technik dauert bei folgenden Verfahren noch an: ET1, AT1 - AT7, BT9, BT10, BT21. BT22 und BT24 - BT27. Solange diese nicht abgeschlossen ist, dürfen diese Verfahren nur mit Genehmigung der jeweils zuständigen Behörden angewendet werden.
  • Die Überprüfung der Akzeptanzkonzentration wurde bei folgenden Verfahren bereits erfolgreich abgeschlossen, womit die 10.000 F/m3 sicher eingehalten werden (Stand 04/2021): ET 1, BT 3, BT 4, BT 11, BT 12, BT 16, alle BT 17, alle BT 18, BT 19, BT 21, BT 23, BT 28 ff.

Die Neufassung der DGUV Information 201-012 informiert über das Vorgehen zur Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens. Die bisher in dem Dokument enthaltenen Verfahrensbeschreibungen wurden ausgegliedert und werden nun als separate Dokumente im Internet zur Verfügung gestellt. Ältere Verfahrensbeschreibungen, die noch nicht als Download zu Verfügung stehen, können weiterhin angewendet werden, solange auf dieser Seite nichts Gegenteiliges vermerkt ist. Sie werden sukzessive überarbeitet und anschließend auf dieser Internetseite zum Download bereitgestellt.

Mit der im Juli 2021 aktualisierten DGUV Information 201-012 wurde für alle Verfahren eine zeitliche Befristung von sechs Jahren eingeführt (s. DGUV Information 201-012, Kapitel 2.8). Verfahren, die aufgrund von bei den Probesanierungen festgestellten erhöhten Konzentrationen von Staub oder anderen Gefahrstoffen mit obligatorischem Atemschutz anzuwenden sind, erhalten eine Befristung auf drei Jahre.

Für die Verfahren BT 17, BT 18 und BT 33 hat der Arbeitskreis beschlossen, die bisherige firmenbezogene Anerkennung aufzugeben. Neue Anträge zu firmenbezogenen Verfahren sind seit 01. August 2021 nicht mehr möglich. Bereits zuvor begonnene Projekte können noch anerkannt werden. Alle bestehenden firmenbezogenen Verfahren sowie die noch dazukommenden Verfahren aus derzeit laufenden Anträgen bleiben bis zum 31.12.2027 gelistet. Anschließend werden diese Verfahren ohne Firmenbezug in die allgemein verfügbaren Verfahren integriert.

Anträge zur Aufnahme in die DGUV Information 201-012 sind zu richten an das

Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA)
Fachbereich 3
Alte Heerstraße 111
53757 Sankt Augustin
E-Mail:

Die DGUV Information 201-012 ist in gedruckter Fassung (Ausgabe Juli 2021) beim Carl Heymanns Verlag in Köln zu beziehen und steht hier im PDF-Format zum Download () zu Verfügung. Die seit 2000 hinzugekommenen Ergänzungen und Aktualisierungen können ebenfalls abgerufen werden, siehe Auflistung oben.