FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen

1. Behälter und enge Räume, allgemein

1.1 Gibt es eine Größenangabe, ab wann ein Behälter als enger Raum im Sinne der DGUV Regel 113-004 anzusehen ist?

Nein! Mit Behältern und engen Räumen assoziieren wir gemeinhin wenig Platz, eine belastende Atmosphäre und Dunkelheit. Wie definiert die DGUV Regel 113-004 „enge Räume“? Es sind Behälter, die allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgeben und luftaustauscharm sind. Außerdem müssen Gefährdungen bestehen oder entstehen, die über das übliche Gefährdungspotenzial am Arbeitsplatz hinausgehen. Gefährdungen resultieren z. B. aus Stoffen und Zubereitungen, aus Einrichtungen (Rührer, Förderschnecken), aus unzureichender Lüftung, aus Strom, aus hohen oder tiefen Temperaturen, aus Strahlung oder aus den durchzuführenden Arbeiten (z. B. Arbeiten mit Flüssigstrahlern oder Schweißarbeiten).

Die hier beispielhaft aufgeführten Arbeiten zeigen, dass Gefährdungen meist unabhängig von der Behältergröße auftreten und keine generellen Aussagen zu Behälterabmaßen getroffen werden können.

Ein Beispiel dafür stellen Tanktassen dar. Eine große Tanktasse mit Behälter, die auf Dauer technisch dicht sind und wo durch die Höhe der Wandung der Tasse eine ausreichend Lüftung besteht, kann nicht als enger Raum im Sinne der DGUV Regel 113-004 angesehen werden. Ist die Tassenwand entsprechend hoch und befindet sich z. B. in der Tasse eine Pumpe, muss von einer evtl. Gefahrstoffbeeinträchtigung verbunden mit Sauerstoffmangel ausgegangen werden und die Schutzmaßnahmen nach der DGUV Regel sind durchzuführen.

1.2 Stellt das Hineinbeugen in einen Behälter einen Befahrvorgang dar?

Ja, zweifelsohne! Herrscht im Behälter Sauerstoffmangel oder eine gefährliche Konzentration an Gefahrstoffen, wird die Person sofort bewusstlos. Bewusstlose Personen fallen auch durch die kleinste Öffnung, da sie keinen Widerstand entgegensetzen.

1.3 Darf in einem Behälter mit einer Mannlochöffnung von kleiner 500 mm gearbeitet werden?

Sowohl nach der DGUV Regel 113-004 als auch nach der TRGS 507 dürfen Behälter nur bestiegen werden, wenn der Mannlochdurchmesser mindestens 500 mm beträgt. Leider lassen immer noch einige Normen geringere Öffnungen zu. Der zukünftige Betreiber müsste bei der Bestellung des Behälters auf die Forderungen dieser Regeln achten, was aber leider nur selten der Fall ist.

Die Rettung einer bewusstlosen Person aus einem derartigen Behälter ist i. d. R. nur schwer, meistens nicht möglich. Hier kann nur auf die Notlösung zurückgegriffen werden: d. h., der Behälter muss aufgetrennt werden. Dies erfordert allerdings eine gute Vorbereitung. Es muss geübtes Personal und die geeignete Technik vorgehalten werden. Für eine 60 x 60 cm große Öffnung an einem Druckbehälter mit entsprechender Wanddicke benötigt man ca. 40 Minuten und es sind mind. 4 Spezialscheiben für eine Flex erforderlich!

Wenn es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, kann der Befahrvorgang auch durch einen extrem schlanken Mitarbeiter durchgeführt werden. Hier muss man auf den „Notnagel“ zurückgreifen und nicht die Technik an den Menschen anpassen, sondern den umgekehrten Weg wählen. Allerdings muss in diesen Fällen auch darauf geachtet werden, dass für eine evtl. Rettung ebenfalls entsprechend schlanke Retter zur Verfügung stehen!

1.4 Muss ein geöffneter Behälter gegen unbefugtes Hineinsteigen oder Hineinschauen gesichert werden?

Ja, auf jeden Fall! Wie unter 1.2 dargelegt, ist bereits dass Hineinbeugen in einen Behälter gefährlich. Deshalb sind alle Öffnungen gegen unbefugtes Einsteigen zu sichern. Dabei ist ein Warnschild nicht ausreichend. Die Öffnung sollte technisch so verschlossen sein, dass ein Einsteigen unmöglich ist.

 

2. Sicherungsposten

2.1 Welche Eignungen muss ein Sicherungsposten (SiPo) besitzen?

Fachliche Eignung:

Es handelt sich dabei um PSA, die gegen tödliche Gefahren schützt. Das erfordert eine gründliche Ausbildung mit praktischen Übungen!

Geistige Eignung:

Charakterliche Eignung:

Körperliche Eignung:

Falls der SiPo Gefahrstoffmessungen durchführt und das Ergebnis nur durch Farbumschlag abzulesen ist, muss er über das erforderliche Farbsehen verfügen.

2.2 Muss immer ein Sicherungsposten vorhanden sein?

Bei den meisten Befahrvorgängen kann auf einen Sicherungsposten nicht verzichtet werden.

Arbeiten in Behältern und engen Räumen dürfen nur dann ohne Sicherungsposten durchgeführt werden, wenn folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Diese Bedingungen sind in den seltensten Fällen erfüllt.

2.3 Kann der SiPo durch technische Maßnahmen ersetzt werden?

Ganz eindeutig: nein!

Der Sicherungsposten beim Befahren von Behältern hat wichtige Aufgaben: er muss die im Behälter tätigen Personen ständig beobachten und entsprechend der Befahrsituation in der Regel auch sofort Hilfe leisten können. Bei Beeinträchtigung durch Gefahrstoffe oder Sauerstoffmangel muss die Hilfe innerhalb weniger Minuten erfolgen. Deshalb kann der Posten nicht durch technische Maßnahmen ersetzt werden.

Es ist allerdings möglich, die Sichtverbindung durch Personennotsignalanlagen oder Videoüberwachung zu ersetzen. Der Posten könnte dann auch mehrere Befahrvorgänge überwachen. Er darf aber keine anderen Tätigkeiten ausüben und muss sich in unmittelbarer Nähe der Befahröffnungen aufhalten.

2.4 Kann der Aufsichtsführende gleichzeitig als Sicherungsposten fungieren?

Ja, wenn er die fachlichen Eignungen besitzt (siehe oben). Nicht jede Führungskraft verfügt über die oben genannten Fähigkeiten!

Ein Beispiel, wo Aufsichtsführender und Sicherungsposten durch eine Person ausgefüllt werden, ist die Tankreinigung, z. B. von Heizöltanks in Privathaushalten. Hier gibt der Aufsichtsführende die Arbeiten frei und fungiert danach im Zweierteam als SiPo.

2.5 Darf ein Azubi als SiPo fungieren?

Prinzipiell nein! Die Führungskraft, die einen Sicherungsposten einsetzt, muss sich davon überzeugt haben, dass er diese Voraussetzungen erfüllt. Wird ein Sicherungsposten eingesetzt, der auf Grund seiner Fähigkeiten nicht in der Lage sein kann, diese Tätigkeit sicher und zuverlässig auszuführen, kann die verantwortliche Führungskraft für evtl. Unfälle, die daraus resultieren, haftbar gemacht werden. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob es sich beim ungeeigneten Sicherungsposten um einen Azubi oder einen anderen Mitarbeiter handelt.

Aus den unter 2.1 aufgeführten Anforderungen an einen Sicherungsposten ist zu erkennen, dass ein Azubi nur in Ausnahmefällen geeignet sein kann. Nur wenn die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten (PSA-Benutzung) und Erfahrungen vorliegen und die Zuverlässigkeit eingeschätzt werden kann, ist der Einsatz eines Azubis denkbar. In diesen Fällen sollte der Aufsichtsführende seine Kontrollpflicht intensiver nachkommen.

In zahlreichen Unternehmen der chemischen Industrie wird das Einsetzen eines Azubis als Posten generell abgelehnt, auch und vor allem auf Grund der vorliegenden negativen Erfahrungen und der Tatsache, dass Azubis i. d. R. nur über einen Ausbildungsvertrag und nicht über einen Arbeitsvertrag verfügen.

Der Einsatz von Azubis als Sicherungsposten beim Befahren von Behältern, Silos und engen Räumen ist als kritisch zu bewerten und sollte nur in Einzelfällen und nur dann erfolgen, wenn der Azubi die umfassenden Anforderungen, die mit dieser Aufgabe verbunden sind, zweifelsfrei erfüllt.

2.6 Muss der Sicherungsposten über die Fachkunde zum Freimessen nach DGUV-Grundsatz 313-002 verfügen, wenn während der Arbeiten eine kontinuierliche Überwachung, z. B. mittels Gaswarngeräten erfolgt?

Nein. In vielen Fällen wird nach der Freigabe auch während der Arbeiten kontinuierlich gemessen. Für diese kontinuierliche Überwachung durch den Sicherungsposten, z. B. mit Gaswarngeräten, ist keine Fachkunde nach dem DGUV Grundsatz 313-002 erforderlich.

Die Person, die die kontinuierliche Überwachung durchführt, muss zu diesem Sachverhalt unterwiesen sein. Die spezielle Unterweisung umfasst

 

3. Retten aus Behältern Silos und engen Räumen, Absturzsicherung

3.1 Darf mit einer Rettungswinde in einen Behälter eingefahren werden?

Ja, wenn die Winde für diesen Fall zugelassen ist. Beim planmäßigen Einfahren stellt die Winde eine Maschine dar und muss entsprechend der Maschinen-VO zugelassen sein.

3.2 Stellt das Einfahren mittels (Rettungs-)Winde ein seilunterstütztes Arbeiten nach Betriebssicherheitsverordnung dar?

Nein! Beim seilunterstützten Arbeiten bewegt sich die Person am Seil, d. h., hier muss sich die Person mit entsprechender Technik mit dem Seil verbinden und fährt dann am Seil auf oder ab. Beim Einfahren mittels Winde bewegt sich die Person mit dem Seil, an dem die Aufnahmeeinrichtung (i. d. R. ein Karabinerhaken) montiert ist. Eine Ausbildung wie bei seilunterstützten Arbeiten ist deshalb hier nicht erforderlich. Selbstverständlich müssen Einfahrende und Windenbedienende ausreichend unterwiesen sein.

3.3 Müssen zum Einfahren immer zwei Seile verwendet werden?

Ein Zweiseilsystem ist immer sicherer. Beim einfachen Einfahren in einen Behälter mit geringem Gefährdungspotential kann auch eine Winde ohne zusätzliche Zweitsicherung benutzt werden.

Zwei Seile können sich ggf. beeinträchtigen und eine evtl. Rettung erschweren. Deshalb sollte bei der Benutzung von zwei Seilen immer darauf geachtet werden, dass ein Verdrehen der Seile vermieden wird. Das kann z. B. erreicht werden, indem man die Seile getrennt in die vordere und hintere Öse des Gurtes einhängt.

3.4 Darf auf Schüttgütern mit PSA gegen Absturz bzw. PSA zum Retten gearbeitet werden?

Prinzipiell nein! Die aufgeführten Ausrüstungen wirken nicht abrupt, sondern geben immer Seil nach, so dass die gesicherte Person im Schüttgut zumindest teilweise versinkt. Auf Schüttgütern darf deshalb nur mit Siloeinfahreinrichtungen bzw. Bühnen gearbeitet werden.

3.5 Darf die PSA zum Retten auch als Absturzsicherung benutzt werden?

Prinzipiell nein! Die PSA zum Retten ist i. d. R. nicht als PSA gegen Absturz geprüft. An die Festigkeit der PSA gegen Absturz werden höhere Anforderungen gestellt.

Nur wenn der Hersteller konkret angibt, dass die Ausrüstung auch nach den Normen der PSA gegen Absturz geprüft ist, darf sie entsprechend verwendet werden.

3.6 An welcher Höhe muss in einem Behälter Absturzsicherung verwendet werden?

Behälter sind keine Arbeitsstätten, deshalb ist hier die Arbeitsstätten-VO nicht anzuwenden. Hier gelten die Forderungen der Betriebssicherheits-VO, vor allem untersetzt durch die TRBS 2121.

Diese fordert Absturzsicherungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung. Die Gefahren und Belastungen beim Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen sind nicht mit denen üblicher Arbeitsplätze zu vergleichen. Die Absturzgefahr im Behälter ist deutlich größer. Leitern können eher verunreinigt sein. Die körperliche Belastung ist höher und in vielen Fällen müssen zusätzlich Gegenstände transportiert werden. Deshalb sollte bei allen Befahrvorgängen, bei denen Höhen über 2 Meter überwunden werden müssen, Absturzsicherungen benutzt werden.