FAQ

Ausbau- und Montagearbeiten

1. Was ist eine Transportbühne?

Eine Transportbühne ist eine speziell mastgeführte Kletterbühne zum Einsatz bei Bauarbeiten, bei denen eine Plattform mit Umwehrung kraftbetrieben, entlang von Masten, die an Bauwerken verankert sind, auf- und abwärts bewegt wird. Transportbühnen dienen zum Materialtransport als höhenveränderlicher Arbeitsplatz und zum Transport von Personen zu Arbeitsstellen.

2. Was ist eine Zugangsstelle?

Die Zugangsstellen ist eine Ladestelle, an der zum Be- und Entladen betirebsmäßig zu öffnende Teile der Umwehrung der Transportbühne oder der Ladestellensicherung geöffnet werden, um Personen den Zugang zu ermöglichen.

3. Wer darf eine Transportbühne fahren?

Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen von Transportbühnen nur Versicherte beschäftigen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei denen gesundheitlich keine Bedenken gegen diese Tätigkeit bestehen,
  • die im Führen von Transportbühnen unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und
  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übetragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

4. Muss der Unternehmer den Transportbühnenführer schriftlich beauftragen?

Transportbühnenführer müssen vom Unternehmer schriftlich beauftragt sein.

5. Wie muss oder kann eine Qualifikation für Bediener von Hubarbeitsbühnen erfolgen?

Der Bediener muss eine ausreichende Befähigung besitzen, dies setzt eine intensive Unterweisung in grundsätzlichen Dingen und eine Einweisung am Gerät voraus.
Die Formulierungen der DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (bisher BGR 500) Kapitel 2.10 sind maßgebend.
Die DGUV Information 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“ (bisher BGI 720) gibt einen Überblick zum Thema.
Der DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ (bisher BGG/GUV-G 966) gibt das Niveau einer sinnvollen Unterweisung vor.
Der Unternehmer hat mit Hilfe der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung festzustellen ob der Kenntnisstand seiner Beschäftigten ausreichend ist. Es wird vom Unternehmer verlangt, dass er Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, passend zu seiner betrieblichen Situation festlegt. Ereignet sich ein Unfall, so besteht schnell der Verdacht, dass die Maßnahmen (hier Schulungen und Unterweisungen) nicht ausreichend waren. Wird eine Unterweisung nach dem DGUV Grundsatz 308-008 (bisher BGG/GUV-G 966) durchgeführt, hat das Unternehmen gute Argumente gegen solche Vorwürfe.
Es ist immer eine Unterweisung in grundsätzlichen Dingen und eine Einweisung am Gerät erforderlich. Dies geschieht üblicher Weise in einem Kurs nach dem DGUV Grundsatz 308-008 (bisher BGG/GUV-G 966) und der Einweisung am Gerät bei Übergabe.

Empfehlung:

  • Stellen Sie anhand Ihrer Kenntnisse und der Vorschriften (DGUV Regel 100-500, DGUV Information 208-019) fest, ob die Kenntnisse Ihrer Beschäftigten ausreichend und diese persönlich geeignet sind um Hubarbeitsbühnen sicher zu bedienen. Berücksichtigen Sie dabei auch die spezielle betriebliche Situation, welche in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert ist.
  • Stellen Sie sicher, dass die Beschäftigten auch die notwendigen manuellen Fähigkeiten haben um solche Geräte sicher zu bedienen.
  • Wählen Sie bei Bedarf eine Schulung, welche nach den Vorgaben des DGUV Grundsatzes 308-008 (BGG/GUV-G 966) durchgeführt wird.

Anmerkung: IPAFzertifiziert und prüft Schulungszentren die solche Kurse anbieten. Es gibt auch weitere geeignete Ausbildungsstätten.

  • Stellen Sie sicher, dass eine sorgfältige Einweisung am jeweiligen Gerät durchgeführt wird und dokumentieren Sie dies.
  • Beauftragen Sie Ihre Beschäftigten schriftlich und dokumentieren Sie die durchgeführten Maßnahmen (Schulung, Unterweisung ...).
  • Erstellen Sie für die Bedienung von Hubarbeitsbühnen unter Berücksichtigung der speziellen betrieblichen Verhältnisse eine schriftliche Betriebsanweisung.
  • Sorgen Sie dafür, dass der Ausbildungsstand der beauftragten Personen auf einem aktuellen Stand gehalten wird.

6. Darf man aus Hubarbeitsbühnen aus- oder übersteigen bzw. diese als Verkehrsweg benutzen?

Das Aus- und Übersteigen auf angrenzende Bauteile ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Arbeitsbühne oder der Arbeitskorb dienen als Arbeitsplatz und sind keine Aufstiegshilfe, kein Aufzug und kein Kran.
Das Verlassen des Geräts in erhöhter Position unter Berücksichtigung der zusätzlichen Risiken darf nur dann erfolgen, wenn eine spezielle schriftliche Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass dies die sicherste und geeignetste Methode zur Erreichung des Arbeitsplatzes ist.
Ist ein Auf-, Über- und Aussteigen aufgrund von Montagevorgängen, baulichen Konstruktionen etc. unabdingbar und die Gefahr anderweitig höher, kann dies in Ausnahmesituationen unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig sein.

Voraussetzung für Aus- und Einstieg:

  • Durch die Aus- und Einstiegsmethode dürfen keine zusätzlichen dynamischen Kräfte entstehen. (Beispiel: durch Springen etc. beim Aus- und Einsteigen kann eine Teleskopbühne umkippen --> Peitschen / Wippeffekt).
  • Beauftragte Personen müssen für diese Situation anhand einer gesonderten Betriebsanweisung unterwiesen und geschult sein:
    • Gerätebenutzung nach Herstellerangaben und geltenden Standards
    • Einsatz von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen nach gängigen / geltenden Standards
    • Unterweisung zur Aus- und Einstiegsmethode gemäß projektspezifischer Arbeitsanweisung.
  • Das Gerät muss ausschließlich für diese Arbeiten zur Verfügung stehen und darf im Moment des Aus- und Einstiegs nicht bewegt werden. --> unbeabsichtigtes Betätigen der Steuerung ausschließen (z.B. Not-Aus)!
  • Eine zweite Person bleibt ständig im Korb und überwacht die ausgestiegene Person. Sie lädt die ausgestiegene Person an identischer Geräteposition wie beim Ausstieg wieder ein! (Lastmoment beachten!)
  • Rettungsgerätschaften werden im Arbeitskorb mitgeführt um eine Rettung durch eigene Mittel sicherstellen zu können.
  • Sicherstellung einer wirksamen Kommunikation zwischen Bodenpersonal und den in der Höhe arbeitenden Personen.
  • Beim Aus- und Einstieg: Sicherung durch PSA gegen Absturz z.B. unter Verwendung eines zweisträngigen Verbindungsmittels mit Falldämpfer und Systemlänge von max. 1.80m an einem ausreichend tragfähigen Anschlagpunkt (> 6 kN) am Bauwerk / Konstruktion (nicht am Korb!).
  • Der Bereich um die Hubarbeitsbühne muss frei von Fahrzeugverkehr sein.
  • Zwischen der Arbeitsbühne und dem angrenzenden Baukörper sollte stets ein vertikaler Abstand von mindestens 12 cm bestehen, um die Quetschgefahr bei der Geräte-Entlastung infolge Ausstieg aus dem Korb zu minimieren.
  • Der Arbeitskorb muss zudem beim Ausstiegsvorgang fixiert sein, so dass ein wegpendeln verhindert wird.
  • Durch Vorgesetzte ist ein geeigneter Anschlagpunkt auf dem Baukörper (Gebäude, Träger, Konstruktion etc.) festzulegen.

Weitere Informationen zur Gefährdungsermittlung, geeignete Geräte sowie eine Beschreibung des Aus- und Einstiegsvorgang sind hier zu finden.

7. Welche Qualifikation benötigt ein Turmdrehkranführer in Deutschland?

Die DGUV Vorschrift 52 „Krane“ (bisher BGV D6) nennt die Voraussetzungen zum Führen von Kranen:
„§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal

  • Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
    • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    • die körperlich und geistig geeignet sind,
    • die im Führen und Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und
    • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.“
Daraus ergibt sich, dass der Unternehmer in Deutschland nach der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ Versicherte (Beschäftigte) mit dem selbständigen Führen von Kranen nur dann beschäftigen darf, wenn diese Personen darin unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben. Hinweise für die Auswahl geeigneter Personen und zu deren Unterweisung mit Befähigungsnachweis von Kranführern enthält der DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" (bisher BGG 921). Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen (Fahrzeugkrane und Turmdrehkrane) hat der Unternehmer den Kranführer schriftlich zu beauftragen.
In der Unfallverhütungsvorschrift „Krane" findet sich keine ausdrückliche Forderung nach einer „Ausbildung“ des Turmdrehkranführers. Gefordert ist eine angemessene Unterweisung, diese sollte mindestens dem Niveau des DGUV Grundsatz 309-003 entsprechen. Zur Unterweisung gehört außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.
Der Unternehmer muss sich die Befähigung zum Führen des Kranes nachweisen lassen.
Ein Nachweis, dass Turmdrehkranführer die notwendige allgemeine Befähigung haben, ist die Qualifikation zum "geprüften Turmdrehkranführer" nach dem DGUV Grundsatz 309-003. Diese wird dringend empfohlen. Sie kann nur an den vom „Zulassungsausschuss für Prüfungsstätten von Maschinenführern in der Bauwirtschaft (ZUMBau)“ zugelassenen Prüfungsstätten erworben werden. Informationen zur Prüfung und den einzelnen Prüfungsstätten finden Sie hier.
Die schriftliche Beauftragung für das selbstständige Führen von Turmdrehkranen kann erst nach entsprechend betrieblicher Einweisung an dem speziellen Kran ausgesprochen werden. Die BG BAU stellt dazu in den „Bausteinen“ das Formular F 701 zur Verfügung.
Unverzichtbar ist vor Arbeitsbeginn eine Einweisung an der jeweiligen Baustelle. Dabei müssen die speziellen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.
Hinweis: Im staatlichen Recht werden weitere Forderungen zum Umgang mit Arbeitsmitteln genannt. Die Betriebssicherheitsverordnung sowie die zugehörigen Regeln, insbesondere die TRBS 2111 sind zu beachten.

Turmdrehkrane

FAQs zum Thema Krane finden sich auf der Seite der BGHM (Webcode 1729).

7. Welche Qualifikation benötigt ein Turmdrehkranführer in Deutschland?

Transportbühne

Hubarbeitsbühnen

1. Müssen bei der Verwendung einer Kettensäge Persönliche Schutzausrüstungen getragen werden?

Entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Kettensäge bestimmungsgemäß zu verwenden. Welche Persönliche Schutzausrüstungen hierfür erforderlich sind, sind in der Betriebsanleitung des Herstellers der Kettensäge zu finden. Auf dieser Grundlage hat entsprechend des Arbeitsschutzgesetzes der Unternehmer / die Unternehmerin u. a. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln. Grundsätzlich könnte dabei von den Anforderungen der Betriebsanleitung des Herstellers der Kettensäge abgewichen werden, wenn entsprechende Maßnahmen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten. Eine Nichtbenutzung der Persönlichen Schutzausrüstungen stellt eine Verschlechterung der Sicherheit dar.

2. Ist die Verwendung einer Kettensäge auf Baustellen verboten?

Es gibt keine Vorschrift nach der die Verwendung einer Kettensäge auf Baustellen verboten ist.
Entsprechend des Arbeitsschutzgesetzes hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin u. a. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln. Dabei ist auch zu prüfen, ob alternative Maschinen mit einem geringeren Gefährdungspotenzial zur Anwendung kommen können, wie z. B. Handkreissägen, Pendelsäbelsägen. In einer internen Untersuchung der BG BAU konnte gezeigt werden, dass diese alternativen Maschinen den Anforderungen auf der Baustelle gerecht werden (vgl. BauPortal Heft 5; Mai 2013).

3. Ist bei der Verwendung einer Kettensäge auf Baustellen ein Kettensägenschein erforderlich?

Für den Umgang von Kettensäge auf Baustellen ist bei Bauarbeiten grundsätzlich kein Kettensägenschein erforderlich. Entsprechend des Arbeitsschutzgesetzes hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin u. a. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln, eine Betriebsanweisung zu erstellen und eine Unterweisung der Beschäftigten durchzuführen. Die Beschäftigten müssen für den Umgang mit der Kettensäge körperlich und fachlich geeignet sein.
Werden allerdings Arbeiten durchgeführt, die vergleichbar sind mit denen im Forst und im Gartenbau (wie z. B. das Freimachen eines Baufeldes von Bewuchs) gelten die Regelungen der jeweils fachlich zuständigen BG. Für Arbeiten im Forst und im Gartenbau sind entsprechende Schulungen verpflichtend (vgl. DGUV-I 214-59 „Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten“).

4. Gibt es eine Vorschrift wonach eine Handkreissäge nur von einem Rechts- bzw. Linkshänder bedient werden darf?

Es finden sich keine Beschränkungen für die Bedienung der Maschinen durch Rechts- bzw. Linkshänder in den staatlichen-, den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften oder in der DIN EN 62841-2-5 "Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen - Teil 2-5 Besondere Anforderungen für handgeführte Kreissägen".
Der Arbeitgeber hat jedoch entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (§3 Abs. 2) vor der Benutzung der Geräte durch die Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung hierzu zu prüfen, ob ein sicheres Arbeiten z.B. eines Linkshänders mit einer auf Bedienung durch einen Rechtshänder gefertigte Handkreissäge gewährleistet ist.

5. Entsprechen Handkreissägen ohne Spaltkeil den Vorschriften?

Es gibt keine Vorschrift, die regelt, wann und wie ein Spaltkeil bei Handkreissägen einzusetzen ist.
Die Hersteller von Maschinen, wie z. B. Handkreissägen, unterziehen auf der Grundlage der Maschinenrichtlinie ihre Produkte einem Konformitätsbewertungsverfahren und geben eine Konformitätserklärung ab. Dafür können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
DIN EN 62841-2-5 "Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rase- und Gartenmaschinen - Teil 2-5 Besondere Anforderungen für handgeführte Kreissägen“ unterscheidet zwischen Sägen mit und ohne Spaltkeil.
Je nachdem, wie der Hersteller die Maschine konzipiert hat, ist diese vom Nutzer (bestimmungsgemäß) zu verwenden. Ist vom Hersteller der Betrieb MIT Spaltkeil vorgesehen, dann darf der Nutzer die Maschine nicht ohne diesen Spaltkeil benutzen. Zudem hat der Verwender zu beachten, ob sich für den Betrieb von Handkreissägen OHNE Spaltkeil nicht Einschränkungen ergeben, z.B. was die Nutzung in Zusammenhang mit Sägetischen anbelangt. Hinweise zum sicheren Gebrauch einer Maschine sind der Betriebsanleitung der Maschine zu entnehmen.

6. Dürfen auf Baustellen Flüssiggasflaschen aus GFK verwendet werden?

Ja, sie dürfen auf Baustellen verwendet werden.
GFK-Kunststoffgasflaschen sind in den skandinavischen Ländern bereits seit 1995 im Handel erhältlich und haben sich bewährt. In Deutschland sind diese Gasflaschen noch eher unbekannt.
Die Anforderungs- und Prüfkriterien der GFK Gasflaschen sind in der DIN EN 12245: 2012-03 "Ortsbewegliche Gasflaschen - Vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen" geregelt. Diese Norm enthält Mindestanforderungen an Werkstoffe, Gestaltung, Konstruktion, Bauartprüfungs-, Baureihen, Brandbeständigkeits- und Abnahmeprüfungen von Flaschen aus Verbundwerkstoffen mit einem Fassungsraum bis zu 450 Liter für verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase.

7. Welche Anforderungen müssen temporäre Bodenabdeckungen erfüllen?

Die ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Arbeitsstättenverordnung. Zuletzt wurde die ASR A1.5/1,2 durch die im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBL) 2013 S. 931 veröffentlichten Änderungen und Ergänzungen aktualisiert. Im Abschnitt 10 sind abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen aufgeführt: Werden auf Baustellen Fußböden und Trittflächen von Treppen mit temporären Belägen, z.B.

  • Malerabdeckvliese als Schutz vor Verschmutzung,
  • PVC-Folien als Feuchtigkeitssperren,
  • Auflagen aus Pappe als Schutz vor Beschädigung oder
  • Auflagen gegen Funkenflug

abgedeckt, ist auf eine ausreichende Trittsicherheit zu achten. Gemäß den Ausführungen im GMBL 2013 S. 931 beschreibt der Begriff ‚Trittsicherheit‘ Maßnahmen zur Sicherung gegen Verrutschen, zur Rutschhemmung und zur Vermeidung von Unebenheiten oder Stolperstellen.
Für Malerabdeckvliese wurde von der BG BAU mit dem IFA ein Prüfgrundsatz entwickelt („Zur Liste der Prüfgrundsätze“, „GS-IFA B02“).
Die Hersteller können ihre Produkte auf dieser Grundlage prüfen lassen und sie können ihre Produkte - wenn sie die Anforderungen erfüllen – entsprechend kennzeichnen.