Übergangsgeld

ein Mann telefoniert und hat einen Ordner vor sich

Bild: © Wolfgang Bellwinkel / DGUV

Während der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme kann der Verletzte nicht für seinen Unterhalt bzw. den Unterhalt seiner Familie sorgen. Während einer Berufshilfemaßnahme hat der Verletzte einen Anspruch auf Übergangsgeld gem. § 50 SGB VII. Dies soll das fehlende Einkommen ausgleichen und die Bereitschaft des Verletzten fördern, an der berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen.

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit und den Familienverhältnissen des Verletzten zur Zeit der Berufshilfemaßnahme. Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75 %, bei den übrigen Versicherten 68 % des Verletztengeldes.

Bei vorzeitigem Abbruch oder bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme ist das Übergangsgeld unter bestimmten Voraussetzungen für einen begrenzten Zeitraum weiterzuzahlen.

Neben dem Übergangsgeld erhält der Verletzte bei Vorliegen der Voraussetzungen Rente.