Hilfeleistende

Ersthelferin legt einem Verwundeten einen Kopfverband an

Bild: © Elke Biesel / DGUV

Wer ist versichert?

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt auch Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzen, z. B. Hilfeleistende. Dieser Versicherungsschutz besteht nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und ist für Hilfeleistende beitragsfrei. Die Kosten tragen Länder, Städte und Gemeinden.

Wann sind Sie versichert?

Sie sind gesetzlich unfallversichert, wenn Sie

  • bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, bzw. zu retten versuchen,
    • bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn
    • bei einer Brandkatastrophe
    • bei einer Überschwemmung

Dies gilt auch bei Hilfeleistungen im Ausland, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

  • sich bei Verfolgung oder Festnahme einer strafrechtlich verdächtigen Person oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, zum Beispiel:
    • beim Versuch, einen Einbrecher festzuhalten
  • von einer öffentlich-rechtlichen Institution zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, beispielsweise von einem Polizeibeamten.

Was leisten wir?

Wer bei einer Hilfeleistung verunglückt, ist über die gesetzliche Unfallversicherung umfassend abgesichert. Ist ein Unfall eingetreten, übernehmen wir die Kosten der Rehabilitation und erbringen Geldleistungen ( Leistungen ).

... und wenn etwas passiert?

  • Melden Sie uns den Unfall.
  • Lassen Sie den Unfall möglichst polizeilich aufnehmen. Teilen Sie bitte dem behandelnden Arzt - auch Zahnärzten! - mit, wobei sich der Unfall ereignet hat. Ihre Krankenversicherungskarte bzw. Angaben zu Ihrer privaten Krankenversicherung sind nicht erforderlich, denn Ärzte und Krankenhäuser rechnen direkt mit uns ab.