Allgemeiner Staubgrenzwert (ASGW)

Anwendung und Geltungsbereich des ASGW

Am 14.02.2014 wurde in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" ein neuer AGW für den A-Staub bekannt gegeben. Der AGW für die alveolengängige (A-) Staubfraktion wurde damit auf 1,25 mg/m³ abgesenkt. Der Wert für die einatembare (E-) Staubfraktion blieb unverändert bei 10 mg/m³. Die Gesamtheit von A- und E-Fraktion wird als Allgemeiner Staubgrenzwert (ASGW) bezeichnet.

Für die E-Fraktion ist ein Überschreitungsfaktor von 2 für Expositionsspitzen festgelegt. Das bedeutet, dass für einen Zeitraum von 15 Minuten in einer Schicht der jeweilige Grenzwert um das bis zu 2-fache überschritten werden darf. Über die ganze Schicht gemittelt (Schichtmittelwert) ist der Grenzwert einzuhalten.

Für die A-Fraktion wurde kein Kurzzeitwerteintrag in der TRGS 900 vorgenommen. Damit gilt bei Einhaltung des AGW von 1,25 mg/m³ gemäß TRGS 900 ein maximaler Überschreitungsfaktor von 8. Bei achtfacher Überschreitung von 1,25 mg/m³ viermal pro Schicht über 15 Minuten darf in einer Schicht keine weitere Exposition mehr erfolgen, da sonst der AGW überschritten wird.

Bei der Anwendung des ASGW sind die folgenden Randbedingungen zu beachten:

  • der ASGW wird als Schichtmittelwert festgelegt;
  • der ASGW ist anzuwenden für schwer lösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind oder für Mischstäube.

Die TRGS enthält eine nicht vollständige Liste von Stoffbeispielen, für die der ASGW gilt.

Für folgende Stoffe in der nicht abschließenden Liste gilt der ASGW:

  1. Aluminium
  2. Aluminiumhydroxid
  3. Aluminiumoxid (faserfrei, außer Aluminiumoxid-Rauch)
  4. Bariumsulfat
  5. Graphit
  6. Kohlestaub
  7. Kunststoffstäube (z.B. Polyvinylchlorid, Bakelit, PET)
  8. Magnesiumoxid (außer Magnesiumoxid-Rauch)
  9. Siliciumcarbid (faserfrei)
  10. Talk
  11. Tantal
  12. Titandioxid

Der ASGW darf nicht angewandt werden für

  • ultrafeine Stäube
  • Stäube mit spezifischer Toxizität (z. B. Stäube mit erbgutverändernden, krebserzeugenden, fibrogenen oder sensibilisierenden Wirkungen)
  • lösliche Stoffe
  • Lackaerolsole
  • grobdisperse Partikelfraktionen
  • Stäube mit hergestellten Nanomaterialien
  • untertägige Arbeitsplätze.

Hier sind stoffspezifische Luftgrenzwerte einzuhalten, der ASGW gilt hier als allgemeine Obergrenze.

So lange keine anderen Erkenntnisse vorliegen, ist die gesamte erfasste Staubfraktion als unlöslich zu bewerten.

Beurteilung der Staubkonzentration

Zur Beurteilung der Staubkonzentration ist die A- und E-Staubfraktion zu ermitteln. Der AGW für A-Staub beträgt 1,25 mg/m³ und basiert auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/cm³. Bei Materialien höherer oder niedrigerer Dichte kann eine Umrechnung erfolgen. Der AGW von E-Staub ist mit 10 mg/m³ gleich geblieben.

Arbeitsplätze mit schwankenden Staubbelastungen

Bei schwankenden Schichtmittelwerten besteht die Möglichkeit, ein dosisbasiertes Überwachungskonzept für die A-Staubfraktion über einen Zeitraum von längstens einem Monat festzulegen. Der Durchschnitt der gemessenen Schichtmittelwerte darf dabei über den Ermittlungszeitraum den AGW für die A-Staubfraktion von 1,25 mg/m³ nicht überschreiten. Der einzelne Schichtmittelwert muss den Wert von 3 mg/m³ für A-Staub unterschreiten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Eine Arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflichtvorsorge) muss bei Arbeiten mit Staub durchgeführt werden, wenn der AGW für A- Staub von 1,25 mg/m³ und für E-Staub von 10 mg/m³ nicht eingehalten wird.

Vorab-Veröffentlichung des IFA-Staubreportes
Das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) hat in Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern Expositionsdaten der alveolengängigen (A-Staub) und einatembaren Staubfraktion (E-Staub) für zahlreiche Arbeitsbereiche und Branchen vorab veröffentlicht. Das statistisch aufbereitete Datenmaterial aus den Jahren 2005 bis 2016 wird als IFA-Staubreport in den nächsten Monaten online zur Verfügung stehen.