Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Belastungen durch "Lärm"

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der BRD seit dem 24. Dezember 2008 in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Mit Inkrafttreten der "Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" am 31. Oktober 2013 wurde der Begriff Vorsorgeuntersuchung durch den Begriff Vorsorge ersetzt. Hierdurch wird klargestellt, dass Untersuchungen nicht gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden dürfen.

Zu unterscheiden ist zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Pflichtvorsorge ist vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn bei Tätigkeiten mit Lärmexposition die oberen Auslösewerte von LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden

Bei der Anwendung dieser oberen Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Angebotsvorsorge ist vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn bei Tätigkeiten mit Lärmexposition die unteren Auslösewerte von LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden.

Auch hier wird bei der Anwendung dieser unteren Auslösewerte die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Wunschvorsorge hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder und konkretisieren die Anforderungen der ArbMedVV.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben.

Folgende AMR sind auch bei Lärmeinwirkungen relevant:

  • AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
  • AMR Nr. 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse
  • AMR Nr. 5.1 Anforderungen an das Angebot arbeitsmedizinische Vorsorge
  • AMR Nr. 6.1 Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen

Hinsichtlich der Durchführung gezielter arbeitsmedizinischer Beratungen und Untersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zum Thema "Lärm" hat sich in den vergangenen Jahrzehnten der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 20 "Lärm" bewährt. Er wurde im August 2022 durch die DGUV Empfehlung "Lärm" in den "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" abgelöst.