Grenzwerte

Grenzwerte für verschiedene Stäube werden entweder für die A-Fraktion (alveolengängige Staubfraktion) oder für die E-Fraktion (einatembare Staubfraktion) festgelegt. Eine Liste mit stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) oder mit Akzeptanz- und Toleranz-konzentrationen (für krebserzeugende Stäube) können Sie der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" oder der TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" entnehmen.

Unabhängig davon gilt für Stäube ohne spezielle toxische Wirkung (Granuläre, biobeständige Stäube, GBS) als allgemeine Obergrenze der für den A-Staub ein AGW von 1,25 mg/m³ und für den E-Staub ein AGW von 10 mg/m³. Die Gesamtheit der Werte für A- und E-Staub wird als Allgemeiner Staubgrenzwert (ASGW) bezeichnet.

Besondere Grenzwertregelungen gelten für Stäube, die Inhaltsstoffe mit spezifischen toxischen Eigenschaften enthalten. Dies ist z.B. bei Quarzfeinstaub, bei schwer-metallhaltigen Stäuben, bei Holz- und Mehlstäuben und bei bestimmten Fasern der Fall. Diese stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) für Stäube sind ebenfalls in der TRGS 900 oder der TRGS 910 aufgelistet und sind vorrangig anzuwenden. In diesen Fällen gelten die Grenzwerte für A-Staub und E-Staub als allgemeine Obergrenze zur Festlegung von Schutzmaßnahmen.