Die EU-Baumusterprüfbescheinigung einer PSA ist für die Inverkehrbringung erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt muss der Hersteller nachweisen, dass sein Produkt der PSA-Verordnung gerecht wird.
Ist das Produkt im Markt bzw. in Verwendung hat die EU-Baumusterprüfbescheinigung keine wirkliche Bedeutung mehr. Ab dann steht der Betreiber/Anwender in der Verantwortung. Dieser muss sicherstellen, dass das Produkt die Anforderungen für den jeweiligen Einsatzzweck erfüllt. Das heißt eine PSA kann weiterhin verwendet werden, auch wenn die EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgelaufen ist.
Anders verhält es sich, wenn rechtliche oder technische Änderungen erfolgt sind, die gegen eine Benutzung sprechen, oder die EU-Baumusterprüfbescheinigung auf Grund von Unkonformität zurückgezogen wird bzw. wurde.
Bezogen auf die Informationspflicht des Herstellers gilt: wenn die EU-Baumusterprüfbescheinigung ausläuft, muss keine Mitteilung erfolgen. Sollte dem Hersteller im Nachgang ein Produktmangel bekannt werden, muss er darauf reagieren und dies auch mitteilen. Gleiches gilt, wenn die EU-Baumusterprüfbescheinigung zurückgezogen wird.
Es besteht durchaus die Möglichkeit, verschiedene EU-Baumustergeprüfte Produkte verschiedener Hersteller zusammen zu verwenden. Dies ist in den Fällen erlaubt, in denen die einzelnen Produkte zu einem Absturzschutzsystem zusammengestellt werden. Beispiele für die richtige bzw. zulässige Kombination sind in der DIN EN 363 "Persönliche Absturzschutzsysteme" und in der DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ aufgeführt. Danach kann z.B. ein Auffanggurt eines Herstellers "A" mit einem Verbindungsmittel eines Herstellers "B" und einem Falldämpfer eines Herstellers "C" kombiniert werden. Die Kombinationsmöglichkeiten sind durch die Prüfkriterien der für die Prüfung der einzelnen Systeme Bestandteile relevanten bzw. angewendeten harmonisierten Normen berücksichtigt.
Eine Kombination einzelner Elemente/Teilprodukte, wie z.B. ein mitlaufendes Auffanggerät eines Herstellers "A" mit festen oder beweglichen Führungen verschiedener Hersteller, ist nicht erlaubt, da die einzelnen Elemente nicht in dieser Zusammensetzung geprüft worden sind und ein einwandfreies Funktionieren des Auffanggerätes nicht sichergestellt ist. Im Rahmen von EU-Baumusterprüfungen werden mitlaufende Auffanggeräte immer mit der dazugehörenden Führung (DIN EN 353-1, DIN EN 353-2) geprüft. Für den Benutzer ist die Zusammengehörigkeit der Bestandteile an deren Kennzeichnung sowie den Angaben in der Gebrauchsanleitung eindeutig erkennbar.
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen (§ 3 „Grundpflichten des Arbeitgebers“ ArbSchG). Hierbei hat er durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ ArbSchG). Individuelle Schutzmaßnahmen (PSA gegen Absturz) sind hierbei nachrangig zu anderen Maßnahmen (§ 4 Nr. 5 „Allgemeine Grundsätze“ ArbSchG). Zuerst ist somit zu prüfen ob Absturzsicherungen (z.B. Seitenschutz) und Auffangeinrichtungen (z.B. Fanggerüste) verwendet werden können. Können diese beiden Maßnahmen z.B. aus arbeitstechnischen Gründen nicht umgesetzt werden, kann PSA gegen Absturz benutzt werden.
Für die bestimmungsgemäße Verwendung sind grundsätzlich die Aussagen in der entsprechenden Informationsbroschüre des Herstellers (Gebrauchsanleitung) zu beachten. Diese werden im Rahmen von EU-Baumusterprüfungen inhaltlich geprüft. Aussagen in Prospekten liegen im Verantwortungsbereich des Herstellers und sind rechtlich nicht mit den Hinweisen in den Gebrauchsanleitungen gleichzusetzen.
Die Verwendung von PSA gegen Absturz setzt eine Gefährdungsbeurteilung für diesen Einzelfall voraus (z.B. § 4 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der PSA-Benutzungsverordnung). Bei einer Gefährdungsbeurteilung sind auch die individuelle Leistungsvoraussetzung und die gesundheitliche Eignung (z.B. Erkrankungen, Funktionsstörungen) der benutzenden Person zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Eignungsuntersuchung z.B. durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin kann festgestellt werden, ob diese Person den erforderlichen Gesundheitszustand sowie eine ausreichende Leistungsfähigkeit besitzt.
Im Fall eines Sturzes und eines Auffangens durch das Auffangsystem wirken bis zu 6 kN auf den menschlichen Körper ein. Daher sollte im Fall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Arbeitsmediziner bzw. eine Arbeitsmedizinerin und/oder der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin hinzugezogen werden.
Ein und dieselbe PSA gegen Absturz kann auch von unterschiedlichen Personen genutzt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass insbesondere der Auffanggurt der benutzenden Person passen muss (§ 2 „Bereitstellung und Benutzung“ PSA-Benutzungsverordnung). Hersteller bieten unterschiedliche Größen an, die nur bedingt durch die Einstellvorrichtungen an den Bändern eingestellt werden können.
Wenn eine Sicherung gegen Absturz mit PSA zur Arbeitscharakteristik gehört, sollte der benutzenden Person zumindest ein Auffanggurt zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen.
In der DIN EN 353-1 " Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich einer Führung – Teil 1: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung" steht im Anwendungsbereich:
"Diese Europäische Norm legt Anforderungen, Prüfverfahren, Kennzeichnung, Informationen des Herstellers und Verpackung für mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung fest. Diese feste Führung ist in der Regel an Leitern oder Sprossen, die an geeigneten baulichen Einrichtungen angemessen angebracht sind, befestigt oder in diesen eingebaut."
Weiterhin wird in der Begriffsbestimmung unter Punkt 3.1 folgendes erläutert:
„Anmerkung 1 zum Begriff: Das mitlaufende Auffanggerät und die feste Führung stellen ein Produkt dar, d. h. sie werden gemeinsam geprüft, zertifiziert und sind zur gemeinsamen Verwendung vorgesehen.“
Folgerichtig enthält die z.B. DIN EN DIN 18799-2 „Ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen – Teil 2: Steigleitern mit Mittelholm“ folgenden Hinweis:
„4.5.5.1 Anforderungen
Für den Steigschutz gelten die Anforderungen nach DIN EN 353-1.“
Bei der bestimmungsgemäßen Benutzung eines Auffangsystems (PSA gegen Absturz) wird eine Person im Falle eines Absturzes sicher aufgefangen. Trotzdem kann es durch längeres bewegungsloses Hängen in einem Auffanggurt zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen. Der Blutkreislauf kann gestört werden, so dass ein orthostatischer Schock (Hängetrauma, siehe DGUV Information 204-011 „Erste Hilfe – Notfallsituation: Hängetrauma“), unter Umständen mit Todesfolge, eintreten kann. Zudem ist nach einem aufgefangenen Absturz mit Verletzungen durch Aufschlagen an Strukturen von Bauwerken oder Einrichtungen zu rechnen.
Daher ist die unverzügliche Einleitung der Rettungsmaßnahmen überlebenswichtig. Um schnellstmöglich eine Rettung durchführen und damit eine wirksame Erste Hilfe gewährleisten zu können, muss vor der Benutzung von PSA gegen Absturz (Auffangsystem) ein Rettungskonzept erstellt werden (siehe DGUV Regel 112-199 „Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten“).
Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers oder der Unternehmerin bzw. der vor Ort verantwortlichen Person, in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten das Rettungskonzept so auszuarbeiten, dass die zu rettende Person vom Rettungsdienst übernommen werden kann.
Ist durch die Festlegung des Rettungskonzeptes die Benutzung des Steigschutzes durch eine zweite Person (Retter) vorgesehen, hat der Eigentümer der Anlage ein zweites Auffanggerät (Läufer) zur Verfügung zu stellen.
Eine sachkundige Person zur Prüfung von PSA gegen Absturz ist, wer auf Grund seiner oder ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (Regeln der Unfallversicherungsträger, DIN-EN-Normen, DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er oder sie den arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz beurteilen kann.
Diese Anforderungen erfüllt, wer einen Lehrgang nach dem DGUV Grundsatz 312- 906 erfolgreich abgeschlossen hat.
Ist der Hersteller einer bestimmten PSA gegen Absturz der Auffassung, dass ausschließlich eine durch ihn autorisierte und/oder besonders qualifizierte Person die Prüfung durchführen darf, dann muss er das z.B. in der Gebrauchsanleitung entsprechend festlegen.
Gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber PSA gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen (z. B. Hitzearbeitsplatz) und den betrieblichen Verhältnissen (z. B. wechselnde Benutzer bzw. Benutzerinnen) nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person prüfen zu lassen (siehe DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“).
Ist der Hersteller einer bestimmten PSA gegen Absturz der Auffassung, dass ausschließlich eine durch ihn autorisierte und/oder besonders qualifizierte Person die Prüfung durchführen darf, dann muss er das z.B. in der Gebrauchsanleitung entsprechend festlegen.
Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der PSA gegen Absturz wird durch Umweltbedingungen (z. B. UV-Strahlung, Feuchtigkeit) und Einsatzbedingungen beeinflusst. Dazu gibt der Hersteller das Datum der Ablegereife (Gebrauchsdauer) auf der PSA gegen Absturz an. Alternativ kann die PSA gegen Absturz mit Monat und Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein, wobei zur Bestimmung der Ablegereife alle zweckdienlichen Angaben in der Gebrauchsanleitung aufgeführt sein müssen.
PSA gegen Absturz unterliegt der PSA-Verordnung und ist eine PSA der Kategorie III. Die harmonisierten Normen im Bereich der PSA gegen Absturz ermöglichen es dem Hersteller der PSA die Anforderungen aus der PSA-Verordnung zu erfüllen.
Bezüglich der Sicherheit der Ausrüstung und der Informationspflicht des Herstellers steht z.B. in Artikel 8 der PSA-Verordnung folgendes:
(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie PSA in Verkehr bringen, dass diese gemäß den anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II entworfen und hergestellt wurden.
(2) Die Hersteller erstellen die in Anhang III genannten technischen Unterlagen (im Folgenden „technische Unterlagen“) und führen das die anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 19 durch oder lassen es durchführen. ….
(5) Die Hersteller stellen sicher, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten PSA eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder — falls das aufgrund der Größe oder Art der PSA nicht möglich ist — die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den der PSA beigefügten Unterlagen angegeben werden.
Die PSA-Verordnung regelt nicht, ob eine PSA vor der erstmaligen Benutzung durch eine sachkundige Person geprüft werden muss. Nach der DIN EN 365 „Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz - Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung“ muss die Anleitung zur regelmäßigen Überprüfung u. a. nur eine Empfehlung zu den Zeitabständen der regelmäßigen Überprüfungen unter Berücksichtigung von gesetzlichen Vorschriften, Ausrüstungsart, Häufigkeit der Benutzung und der Umweltbedingungen enthalten. Die Empfehlung muss eine Aussage enthalten, dass die periodische Überprüfung mindestens alle 12 Monate erfolgen muss.
Gibt der Hersteller in der Gebrauchsanleitung nicht vor, dass vor der erstmaligen Benutzung eine Prüfung durch eine sachkundige Person zu erfolgen hat, dann ist dies auch nicht erforderlich. Er sollte jedoch festlegen, wann die erste Prüfung zu erfolgen hat (z.B. 12 Monate nach dem Verkauf, 12 Monate nach Herstelldatum, 12 Monate nach der erstmaligen Benutzung). Im Zweifel ist der Hersteller anzufragen.
Das Sachgebiet empfiehlt eine sogenannte „Eingangskontrolle“ aller neu beschafften PSA gegen Absturz durch die sachkundige Person durchführen zu lassen. Damit werden neben der Erfassung der einzelnen Komponenten u.a. auch die anstehenden Prüftermine ermittelt und die Prüfung kann zeitlich organisiert werden. Weiterhin kann die Lieferung auf Vollständigkeit im Vergleich zur Bestellung überprüft werden.
Antworten zu Fragen hinsichtlich Verantwortlichkeiten, Lastannahmen, Montage, Kennzeichnung und Prüfung im Zusammenhang mit Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten sind in der Fachbereich Aktuell FBPSA-017 „Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten für PSA gegen Absturz“ zusammengefasst.
Für die bestimmungsgemäße Verwendung sind grundsätzlich die Aussagen in der entsprechenden Informationsbroschüre des Herstellers (Gebrauchsanleitung) zu beachten. Im Rahmen der Baumusterprüfverfahren werden diese inhaltlich geprüft. Aussagen in Prospekten liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Herstellers und sind rechtlich nicht mit den Hinweisen in den Gebrauchsanleitungen gleichzusetzen.
Die Person, die Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren in Deutschland durchführen will, ist in der Pflicht den Nachweis der in Deutschland geforderten Qualifizierung für seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren z.B. auf Anforderung durch Arbeitsschutzbehörden oder Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) zu erbringen. Es gibt in Deutschland kein Anerkennungsverfahren.
Die Qualifizierungsanforderungen sind der TRBS 2121 Teil 3 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen“ und der DGUV Information 212-001 „Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren“ zu entnehmen.