Grundsätzlich finden sich im Punkt 8 des Sicherheitsdatenblattes Angaben zu persönlichen Schutzausrüstungen. Im Sicherheitsdatenblatt sollte zumindest ein Handschuhmaterial, die Mindestdicke und die früheste Durchbruchszeit des Materials angegeben sein.
Diese Informationen geben Hinweise, die zusammen mit den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung zur Auswahl geeigneter Schutzhandschuhe führen.
Ist das Sicherheitsdatenblatt in diesem Punkt allerdings nicht aussagekräftig, könnten der Chemikalienhersteller, die Hersteller von Schutzhandschuhen oder die zuständige Berufsgenossenschaft um Hilfestellung gebeten werden. Hierbei sollte eine genaue Beschreibung des Arbeitsplatzes (Tätigkeit) und der verwendeten Produkte vorgelegt werden.
Literatur: Handschutz – Leitfaden für Auswahl und Anwendung, DIN EN ISO/TR 8546
Bei Tätigkeiten mit Chemikalien sind grundsätzlich Chemikalienschutzhandschuhe Kat. III einzusetzen, die eine Barriere gegenüber der jeweiligen Chemikalie bieten. Dieser Schutz ist mit einer Prüfung nachzuweisen und dem Anwender sind die Daten z. B. in der Herstellerinformation zugänglich zu machen, so dass nachzulesen ist, wie lange der Chemikalienschutzhandschuh unter welchen Bedingungen diesen Schutz bietet.
Handschuhe zum Schutz vor Chemikalien, schützen vor sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden und sind deshalb in die Risikokategorie III nach Verordnung (EU) 2016/425 eingestuft.
Die Schutzwirkung eines Chemikalienschutzhandschuhs hängt u.a. vom Material ab. Chemikalienschutzhandschuhe werden in der Regel aus chemisch veredelten Kautschukrohstoffen hergestellt. Je nach Veredelung entstehen dabei z. B. Fluorkautschuke, Chlorkautschuke oder Nitril Kautschuke, die jeweils unterschiedliche Eigenschaften haben und eine unterschiedlich wirksame Barriere gegenüber Chemikalien bieten. In den Beständigkeitstabellen, die heute zu jedem Chemikalienschutzhandschuh geliefert werden, können die Fähigkeiten (Beständigkeit, Durchbruchzeit von Chemikalien, etc.) der Schutzhandschuhe abgelesen werden. Fluor-, Chlor-, und Nitril Kautschuk haben in der Regel eine höhere Beständigkeit als nicht veredeltes Latex (Naturkautschuk).
Handschuhe zum Schutz vor Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung sind keine Chemikalienschutzhandschuhe. Sie müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 nicht erfüllen. Ggf. gibt es bei solchen Produkten Qualitätsunterschiede, die sich auf die Dichtigkeit auswirken.
Literatur: Handschutz – Leitfaden für Auswahl und Anwendung, DIN CEN ISO/TR 8546
Permeation ist der Transport einzelner Moleküle durch das Handschuhmaterial. Der Transport findet nicht durch mikroskopisch kleine Löcher statt (Penetration) sondern aufgrund von chemischen/physikalischen Wirkungen zwischen Handschuhmaterial und der Chemikalie.
Mit dem Begriff "Einweghandschuhe" werden oft dünnwandige Handschuhe aus Kautschuk- oder thermoplastischen Materialien bezeichnet.
Untersuchungshandschuhe sind Medizinprodukte zum Einmalgebrauch. Diese Begriffe machen keine Aussage zur Schutzleistung eines Handschuhs beim Umgang mit Gefahrstoffen.
Ausschließlich Chemikalienschutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374-1 dürfen zum Schutz der Hände gegen Chemikalien verwendet werden. Derartige Schutzhandschuhe sind mit dem Erlenmeyer-Symbol gekennzeichnet.
Für die Auswahl von geeigneten Chemikalienschutzhandschuhen sind verschiedene Parameter hinsichtlich der Schutzleistung gegenüber Chemikalien zu berücksichtigen. Gerade bei dünnwandigen Chemikalienschutzhandschuhen sollte auch die mechanische Festigkeit in die Bewertung einfließen.
Literatur: Handschutz – Leitfaden für Auswahl und Anwendung, DIN CEN ISO/TR 8546
Hersteller isocyanathaltiger Produkte, wie z. B. MDI (Methylendiphenyldiisocyanat)-haltiger Bauschäume, sind nach einem Beschluss des Europäischen Parlamentes und des Rates dazu verpflichtet ihren Produkten ab dem 01.01.11 Handschuhe beizulegen, die der PSA-Richtlinie entsprechen.
Im Originalwortlaut heißt es im Beschluss unter (8):
"…To prevent and limit these risks, the placing on the market for supply to the general public of preparations containing MDI should be permitted only under certain conditions such as the mandatory supply of appropriate protective gloves and of additional instructions with the packaging. These gloves should comply with the requirements of Council Directive 89/686/EEC of 21 December 1989…"
Da Isocyanate bewiesenermaßen sensibilisierend wirken können, müssen Chemikalienschutzhandschuhe der Kat. III, die gegenüber Isocyanaten eine Barriere bilden, zur Anwendung kommen. Mehrfacher Hautkontakt mit Isocyanaten kann außerdem zu einer Sensibilisierung der Atemwege führen und sollte somit unbedingt vermieden werden. Nach Gefährdungsermittlung und -beurteilung müssen geeignete Chemikalienschutzhandschuhe der Kat. III während der gesamten Verwendungsdauer oder Verarbeitungszeit der Isocyanat-haltigen Produkte einen sicheren Schutz bieten und dürfen weder reißen, noch dürfen Chemikalien das Handschuhmaterial passieren.
Ungeeignet sind daher z. B. Schutzhandschuhe mit einer niedrigeren Kategorie oder geschweißten Nähten, die bei der Arbeit platzen können.
Literatur: DECISION No 1348/2008/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 16 December 2008 amending Council Directive 76/769/EEC as regards restrictions on the marketing and use of 2-(2-methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-butoxyethoxy)ethanol, methylenediphenyl diisocyanate, cyclohexane and ammonium nitrate.
Bei Tätigkeiten mit Chemikalien sind grundsätzlich Chemikalienschutzhandschuhe Kat. III einzusetzen, die eine Barriere gegenüber der jeweiligen Chemikalie oder der Mischung an Chemikalien bieten. Dieser Schutz ist mit einer Prüfung nachzuweisen und dem Anwender sind die Daten, wie lange der Chemikalienschutzhandschuh diesen Schutz und unter welchen Bedingungen bietet, zugänglich zu machen (Herstellerinformation).
Entsprechend den Arbeitsbedingungen ist darauf zu achten, dass den Beschäftigten eine ausreichende Anzahl an Schutzhandschuhen zur Verfügung gestellt wird, damit die angegebenen Tragedauern nicht überschritten werden.
Geeignete Schutzhandschuhe für Tätigkeiten mit lösemittelfreien EP-Harzen sind zugänglich unter:
Allergenliste | BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Beim Umgang mit lösemittelhaltigen Epoxidharzprodukten hängt die Barrierewirkung des Schutzhandschuhs außerdem von den im Produkt enthaltenen Lösemitteln ab. Bei der Auswahl geeigneter Schutzhandschuhe ist dies mit zu berücksichtigen.
Es gibt mehrere Gründe für das Wechseln von Schutzhandschuhen:
Bei der Auswahl eines Chemikalienschutzhandschuhs ist, unter Berücksichtigung
der tätigkeitsspezifischen Gefährdungsbeurteilung, die maximale Tragedauer zu ermitteln. Die maximale Tragedauer bezieht sich auf den Zeitpunkt der ersten Benetzung. Spätestens bei Erreichen der maximalen Tragedauer muss der Handschuh gewechselt werden.
Um die Hauterweichung durch permanentes Schwitzen im Handschuh zu
reduzieren, sollten arbeitstäglich mehrere geeignete Handschuhe im Wechsel getragen werden. Der jeweils nicht getragene Handschuh kann austrocknen und wieder verwendet werden, sofern er nicht kontaminiert wurde und die maximale Tragedauer nicht bereits abgelaufen ist.
Bei häufigem bzw. langem Tragen können Schutzhandschuhe verschmutzen, was zur Beeinträchtigung der Schutzleistung führen kann. Zusätzlich kann es durch Schwitzen und Hautabrieb zur Geruchsentwicklung kommen.
Durch mechanische Beanspruchungen können an den Oberflächen von
Schutzhandschuhen Beschädigungen auftreten. Z. B. die Minderung der Schichtdicke oder Faserverlust bei Strickmaterialien vermindert die Schutzleistung.[
Für Arbeiten im Metall- oder Glasergewerk eignen sich sog. Schnittschutzhandschuhe. Schnittschutzhandschuhe bestehen üblicherweise aus einer schnittresistenten Faser (z. B. Kevlar® oder Dyneema®) die zu einem Handschuh verstrickt wurde. Die Handschuhinnenfläche ist häufig mit einem Elastomer (Nitril- oder Butylkautschuk bzw. Latex) oder mit Leder belegt. Informationen zu einer Kombinationsschutzwirkung zwischen Schnitt- und Stechschutz finden Sie auf der Seite des Sachgebietes "Stechschutz".
An Maschinen mit sich drehenden Teilen bei denen die Gefahr besteht, dass ein Schutzhandschuh erfasst werden kann, ist derzeit das Tragen von Schutzhandschuhen untersagt. Um zu entscheiden, welche Schutzmaßnahmen an einer Maschine mit sich drehenden Teilen ergriffen werden müssen, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass hier die Gefahr besteht, dass der Schutzhandschuh in die Maschine gezogen wird, ist dieser Schutzhandschuh keine geeignete Schutzmaßnahme. Da von persönlicher Schutzausrüstung keine Gefahr vergrößert werden darf, müssen hier andere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Derzeit existiert keine Norm nach der unter konsensfähigen Kriterien gemessen werden kann, ob ein Schutzhandschuh, sollte er sich in drehenden Maschinenteilen verfangen, so schnell zerreißt, das er die Hand des Handschuhträgers nicht mit in die Maschine zieht und der Handschuhträger dadurch verletzt wird.
Unter Schutzkleidung versteht man Kleidung, die gegenüber Gefahren bzw. Risiken einen Schutz bietet. Beispiele für Schutzkleidung sind:
Bei Schutzkleidung ist es notwendig, dass die Kleidungsstücke in einem geeigneten Prüflabor hinsichtlich verschiedener Eigenschaften geprüft werden. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt für die meisten Schutzkleidungen eine so genannte Zertifizierung durch eine zugelassene Stelle. Bei der Prüfung der Schutzkleidung werden sowohl die Gestaltung und Ausführung als auch die Schutzwirkung überprüft. Beispielsweise muss ein Maschinenschutzanzug an den Armen und Beinen eng geschnitten sein; Taschen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Kleidung genäht werden. Das spezielle Design ist notwendig, damit der Mitarbeiter nicht in eine Maschine mit schnell drehenden Teilen eingezogen werden kann. Ähnlich verhält es sich auch mit anderen Schutzkleidungsarten. Die Kosten für Schutzkleidung werden vom Arbeitgeber getragen.
Im Gegensatz zur Schutzkleidung wird bei der Arbeitskleidung keine spezielle Schutzwirkung ausgelobt. Im Wesentlichen wird diese Kleidung getragen, um Verschmutzungen o. ä. von der Privatkleidung fern zu halten. Teilweise wird auch so genannte Zunftkleidung als "Arbeitskleidung" getragen. Neben dem Effekt, die Privatkleidung zu schonen, wird hierdurch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe gezeigt. Die Kosten für Arbeitskleidung müssen im Gegensatz zur Schutzkleidung im Regelfall nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Kosten für Arbeitskleidung müssen ggf. dann vom Arbeitgeber getragen werden, wenn das Arbeitsverfahren eine ständige und starke Verschmutzung der Arbeitskleidung bedingt und hierdurch für den Beschäftigten eine Gefährdung gegeben ist (siehe z. B. TRGS 505).
Laut TRBA 250 ist die Arbeitskleidung eine Ergänzung oder Ersatz der Privatkleidung, die keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse erfüllt. Zur Arbeitskleidung zählt auch die Berufskleidung (z. B. die Uniform). Falls Arbeitskleidung mit Krankheitserregern kontaminiert wird, ist diese zu wechseln und wie Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu desinfizieren und zu reinigen.
Nach BGR 120 ist in Laboratorien eine geeignete Arbeitskleidung z. B. ein Laborkittel. Straßenkleidung gilt hier nicht als geeignete Arbeitskleidung.
Schutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstung dient dazu den Beschäftigten vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit oder deren Arbeits- und Privatkleidung vor einer Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe zu schützen.
Im Unterschied zu Arbeitskleidung muss der Arbeitgeber die notwendige Schutzbekleidung bezahlen. Beispiele sind Einwegschutzanzug, Maschinenschutzanzug, Schweißerschutzanzug, Handschuhe gegen verschiedenen Risiken. Der normale "Blaumann" muss nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden.
Regelungen sind hierzu u.a. im Arbeitsschutzgesetz, in der Gefahrstoffverordnung und in der DGUV Vorschrift 1 festgelegt.
Um eine Verschleppung von Gefahrstoffen, Viren, Bakterien und Pilzsporen in den Privatbereich auszuschließen darf kontaminierte Warnkleidung nicht privat gewaschen werden.
Flammhemmend ausgerüstete Warnkleidung muss in jedem Fall professionell gereinigt werden, damit die Materialeigenschaften erhalten bleiben.
Für die Reinigung sind die Pflegehinweise des Herstellers zu beachten. Diese sollten vollständige Anweisungen zum Waschen, chemischen Reinigen und Dekontaminieren enthalten.
Geeignete Wäschereien und Waschverfahren werden beispielsweise mit dem Gütezeichen RAL 992-2 (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.) zertifiziert.
Der Hersteller ist verpflichtet, der Schutzkleidung Anleitungen und Informationen ("Herstellerinformation") beizufügen, aus der hervorgeht, wie viele Reinigungszyklen (Waschzyklen) ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Warnwirkung erfolgen können.
Schnittschutzkleidung muss bei Beschädigung ausgesondert werden.
Ausgeblichene Hintergrundgewebe oder Verschmutzungen können bei Warnkleidung die Erkennbarkeit beeinträchtigen. Damit die Hintergrundgewebe nicht vor der angegebenen Anzahl von Waschzyklen ausbleichen, ist darauf zu achten, die Warnkleidung in trockenen und gut belüfteten Räumen nach Herstellerangaben zu lagern und außerhalb ihrer Nutzung vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Wahl der sogenannten Warnklasse beim Einsatz von Warnkleidung wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und ist von den Tätigkeiten abhängig.
Warnklasse 2 kann eingesetzt werden, wenn nur einfache Gefährdungen durch den Straßenverkehr vorliegen, bei ausreichenden Sichtverhältnissen und einer durchschnittlichen Verkehrsgeschwindigkeit von unter 60 km/h oder wenn die Arbeiten bei Tageslicht ausschließlich innerhalb einer Straßenbaustelle.
Warnklasse 3 ist beispielsweise in jedem Fall erforderlich, wenn Arbeiten bei schlechten Sichtverhältnissen oder auch an Straßen mit einer durchschnittlichen Verkehrsgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h – also außerorts – anfallen können, ohne dass die Arbeitsstelle bereits vollständig als Straßenbaustelle oder stationäre Baustelle gesichert ist. Für den Aufbau einer Baustellensicherung sowie bei Arbeiten in Dunkelheit ist unabhängig von einer schon bestehenden Sicherung der Baustelle grundsätzlich immer Warnkleidung der Klasse 3 zu tragen.
Um einen möglichst großen Kontrast zur Umgebung zu erreichen, werden für Warnkleidung fluoreszierende Farben eingesetzt. Fällt der Einsatzbereich unter die Straßenverkehrsordnung so sind nur die Farben fluoreszierendes Gelb und fluoreszierendes Orange-Rot zulässig. Außerhalb der Straßenverkehrsordnung kann darüber hinaus auch Warnkleidung in fluoreszierendem Rot eingesetzt werden.
Bei der Wahl der Farbe sollte mitbedacht werden, dass sich diese möglichst gut von der Umgebung absetzt. Vor Vegetation ist Orange-Rot oft besser erkennbar als Gelb. Zu Umgebung gehören auch Arbeitsgeräte, so dass beispielsweise vor einem orangenen Arbeitsgerät eine gelbe Warnkleidung besser erkennbar ist.
Ob ein Kleidungsstück nach DIN EN ISO 20471 der Warnkleidungsklasse 1, 2 oder 3 genügt, hängt u. an. von der Größe der Fläche des fluoreszierenden Hintergrundmaterials ab.
Bei der Prüfung und Zertifizierung wird dabei die Klasse nach der Größe der Fläche festgelegt, die das kleinste Kleidungsstück innerhalb einer Artikelnummer aufweist und das hat in der Regel die Kleidergröße "S" (siehe dazu DGUV Information 212-016, Tabelle 1).
Einige Hersteller bringen nun T-Shirts nach DIN EN ISO 20471 auf den Markt, bei denen die kleinsten Größen die Warnkleidungsklasse 2 und die größeren Größen z. B. ab L oder XL die Warnkleidungsklasse 3 attestiert bekommen.
Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
In der Praxis ergibt sich für ein Unternehmen, welches das Personal mit diesen T-Shirts ausstatten will, aber folgendes:
Wenn nach Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurde, dass in einem Arbeitsbereich Warnkleidung Klasse 3 getragen werden muss, dann müssen die Personen, die auf Grund ihrer Körpermaße nur die Kleidungsklasse "S" anziehen zusätzlich eine Rundbund- oder eine Latzhose tragen.
Es ist weder kommunizierbar noch überprüfbar, wenn in einem Arbeitsbereich, die dort tätigen Personen nicht mit gleicher Schutzausrüstung ausgestattet werden. Außerdem gilt die angegebene Warnkleidungsklasse nur solange das T-Shirt nicht in der Hose sondern darüber getragen wird. Durch Verdecken eines Teils der Hintergrundfläche kann die Warnkleidungsklasse von 3 auf 2 fallen und ist dann möglicherweise nicht mehr ausreichend.
Aus diesem Grund ist für ein Unternehmen die alleinige Anschaffung von T-Shirts nach DIN EN ISO 20471 nicht ratsam, sondern es sollten immer die Kombinationen (T-Shirt oder Weste) mit (Latzhose oder Rundbundhose) und dazu für die kalte Jahreszeit eine Jacke nach DIN EN ISO 20471 beschafft werden. So steht dann Schutzkleidung für alle üblicherweise auftretenden Gefährdungen in Arbeitsbereichen in denen Warnkleidung getragen werden muss und für alle Witterungsverhältnisse rechtzeitig zur Verfügung (siehe DGUV Information 212-016, Tabelle 2).
In der RSA-21 wird grundsätzlich nur auf die DIN EN ISO 20471 verwiesen. Warnkleidung nach DIN EN 471 könnte, wenn die Warnwirkung noch gegeben ist, noch aufgetragen werden, jedoch sollte jetzt ein Austausch erfolgen und nur noch Warnkleidung der DIN EN ISO 20471 eingesetzt werden.
Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob bei einer Kombination von Schutzkleidung insgesamt die Warnklasse 3 eingehalten werden kann.
Häufig weist der Hersteller in den Etiketten darauf hin, wie Kleidungsstücke kombiniert werden dürfen, um die Warnklasse 3 zu erhalten.
Für die Kombinierbarkeit kann die Größe eine Rolle spielen. So wird beispielsweise eine Jacke in den Größen S und XS in der Regel alleine eine Warnkleidungsklasse 3 nicht erreichen. In diesen Fällen ist darauf zu achten, zusätzlich eine lange Hose der Warnklasse 3 zu tragen.
Bei der Wahl eines T-Shirts oder von kurzen Hosen in den Sommermonaten kann es dazu kommen, dass die Warnklasse 3 nicht mehr eingehalten werden kann. Dabei wäre mitzubedenken, dass ein luftiger langärmliger Stoff neben der höheren Warnklasse in den Sommermonaten auch einen besseren UV-Schutz bieten kann.
Warnkleidung mit aktiver Beleuchtung muss ebenso nach der DIN EN ISO 20471 geprüft und zertifiziert sein, damit sie in den Arbeitsbereichen als persönliche Schutzausrüstung eingesetzt werden kann.
Kleidungsstücke oder Accessoires nach EN 17353 können nur zusätzlich zu Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 eingesetzt werden.
Die Ausstattung zur erhöhten Sichtbarkeit ist dafür vorgesehen, dem Träger in Situationen mit mittlerem Risiko bei allen Tageslichtverhältnissen und/oder beim Anstrahlen mit Fahrzeugscheinwerfern oder Suchscheinwerfern in der Dunkelheit Auffälligkeit zu verleihen.
Bei der Ausführung von Tätigkeiten mit hohem Risiko, ist die Verwendung von hochsichtbarer Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 erforderlich. Diese kann nicht durch eine Schutzkleidung nach DIN EN 17353 ersetzt werden.
Kleidungsstücke oder Accessoires nach EN 17353 können nur zusätzlich zu Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 eingesetzt werden.
Auf Sicherheit kann zugunsten von Nachhaltigkeit nicht verzichtet werden.
Aber bei der Auswahl von Warnkleidung soll auch auf Nachhaltigkeit geachtet werden. Eine qualitativ hochwertige Kleidung, die lange hält, sich gut Instandhalten oder waschen lässt, muss nicht kurzfristig ersetzt werden, hat meist einen guten Tragekomfort und ein wertiges Aussehen. Auf Ausstattungsmerkmale, die am Arbeitsplatz nicht zwingend benötigt werden, sollte verzichtet werden.
Beim Kauf von Warnkleidung, sollte darauf geachtet werden, dass diese aus mehreren Schichten besteht, die nach Anforderung vor Ort zusammengesetzt werden können (z. B. wärmende Unterschicht, oder Regenüberjacke).
Jedes Kleidungsstück sollte für sich eine Schutzwirkung haben.
Zusätzliche smarte Eigenschaften sollten nur zum Anforderungskatalog gehören, wenn die Sicherheit am Arbeitsplatz damit erhöht werden kann.
Auf dem Markt verfügbare Kleidung mit schwarzer oder blauer Hintergrundfarbe (die keine fluoreszierende Hintergrundfarbe ist) ist trotz aufgebrachter Reflexstreifen keine Warnkleidung im Sinne der DIN EN ISO 20471 und entspricht damit nicht den Vorgaben der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21), der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwVStVO).
Die Zertifizierung von PSA die als Warnkleidung im professionellen (gewerblichen) Bereich eingesetzt wird, erfolgt grundsätzlich nach der harmonisierten Norm DIN EN ISO20471. In dieser Norm sind die notwendige Grundfläche des fluoreszierenden Hintergrundmaterials sowie die Fläche der Reflexstreifen festgelegt. Aus diesen Flächen der Warnkleidung ergibt sich die Kleidungsklasse (Klasse 1, 2 oder 3) zu der die Warnkleidung zählt. Für die Farbe des Materials aus der die Warnkleidung gefertigt ist und an das retroreflektierende Material legt die Norm DIN EN ISO20471 Leistungsanforderungen fest und nach diesen Vorgaben wird die Kleidung bzw. das Material auch geprüft und zertifiziert. Wird eine Warnkleidung, die nach DIN EN ISO20471 geprüft ist, "verändert", können unter anderem folgende Effekte auftreten.
Grundsätzlich darf die zertifizierte PSA nicht verändert werden, wenn dadurch die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen nicht mehr gewährleistet wäre. Ein Zertifikat kann seine Gültigkeit auch verlieren, wenn die Kleidung so verändert wird, dass die Leistungsanforderungen nicht mehr erfüllt sind. Wird ein Aufdruck/ein Emblem geplant, ist beim Hersteller nachzufragen, ob das möglich ist und die Kleidung mit Aufdruck noch den Vorgaben der Norm entspricht.
Die Frage, ob in kurzen Hosen gearbeitet werden darf oder nicht, kann nur nach einer Gefährdungsbeurteilung geklärt werden. In Bereichen, in denen man sich verletzen kann, ist das Arbeiten in kurzen Hosen sicher nicht sinnvoll. Beispielsweise sollten Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft (Müllwerker) sowie der Bauwirtschaft generell nicht in kurzen Hosen ausgeführt werden. Gleiches gilt für Tätigkeiten bei denen Kontakt zu hautreizender Vegetation (z. B. Riesenbärenklau) besteht oder im Freien unter UV-Belastung (DGUV-I 203-085 Arbeiten unter der Sonne).