Publikationen

DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas"

Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung bei der Verwendung von Flüssiggas
Auszug aus DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas" zum Download (elektronisch ausfüllbar)

Flüssiggas kommt in zahlreichen Unternehmen unterschiedlichster Branchen zum Einsatz – entsprechend ist ein fachgerechter Umgang mit Flüssiggas und den spezifischen Flüssiggasanlagen entscheidend, um die Sicherheit und Gesundheit aller Personen im Betrieb sicherzustellen.

Die branchenübergreifende DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas" unterstützt Unternehmerinnen und Unternehmer dabei, staatliche Arbeitsschutzvorschriften wie z. B. die Betriebssicherheitsverordnung, aber auch DGUV Vorschriften, Normen sowie weitere verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden.

Darüber hinaus bietet sie umfangreiche Informationen für die Aufstellung, die Dichtheitskontrolle, den Betrieb und die Prüfung von Flüssiggasanlagen. Diese können auch von Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger, Vertretern staatlicher Aufsichtsbehörden sowie zur Prüfung befähigten Personen für Flüssiggasanlagen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben genutzt werden.


DGUV Information 210-001 "Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße"

Aufgrund seiner Eigenschaften wird Flüssiggas bei der Beförderung als Gefahrgut eingestuft. Bei der Beför¬de-rung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße müssen die geltenden gefahrgutrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Diese DGUV Information fasst das geltende Regelwerk über die Beförderung von Flüssiggasflaschen, Druckgaspackungen und Gaspatronen zu Betrieben, Baustellen und anderen Einsatzorten zusammen und stellt damit eine Hilfe für Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Umsetzung dar. Sie wurde im Vergleich zu ihrer Vorgängerfassung (August 2012) hinsichtlich geltender gefahrgutrechtlicher Regelungen aktualisiert. Insbesondere beinhaltet sie eine Klarstellung innerhalb der RSEB 1-8 bezüglich der Verwendung von gasbetriebenen Einrichtungen während der Beförderung.


DGUV Grundsatz 310-003 "Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen"

Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Pflicht, Prüfungen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Dieser DGUV Grundsatz bietet Unterstützung bei der Erfüllung dieser Pflicht.

Die vorliegende Ausgabe Juni 2023 nimmt Bezug auf die DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas". Weiterhin wird auf den aktuellen Stand der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" zum Zeitpunkt des Ausgabedatums dieses DGUV Grundsatzes Bezug genommen.


DGUV Grundsatz 310-004 "Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren"

Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Treibgasanlagen von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Pflicht, Prüfungen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Dieser DGUV Grundsatz bietet Unterstützung bei der Erfüllung dieser Pflicht.

Die vorliegende Ausgabe Juni 2023 nimmt Bezug auf die DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas". Weiterhin wird auf den aktuellen Stand der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" zum Zeitpunkt des Ausgabedatums dieses DGUV Grundsatzes Bezug genommen


DGUV Grundsatz 310-005 "Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen oder Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken"

Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen und Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Pflicht, Prüfungen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Dieser DGUV Grundsatz bietet Unterstützung bei der Erfüllung dieser Pflicht.

Die vorliegende Ausgabe Juni 2023 nimmt Bezug auf die DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas". Weiterhin wird auf den aktuellen Stand der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" zum Zeitpunkt des Ausgabedatums dieses DGUV Grundsatzes Bezug genommen.


Broschüre der IVSS (Sektion für Maschinen- und Systemsicherheit / Sektion für Prävention in der chemischen Industrie): Sicherheit von Flüssiggasanlagen (Propan und Butan)

Dieses Kompendium wurde in enger Zusammenarbeit mit Flüssiggasexperten der Sektionen für Chemie sowie für Maschinen- und Systemsicherheit der IVSS erarbeitet. Es soll projektierenden Ingenieuren, Betriebsleitern, Sicherheitsfachkräften usw. die Möglichkeit geben, ohne spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet Flüssiggas im eigenen Betrieb oder beim Bau, bei der Ausrüstung und Aufstellung von Flüssiggasanlagen zu beurteilen, ob Gefahren durch Flüssiggas entstehen können. Es werden mögliche Lösungen zum Erreichen der Schutzziele formuliert.