Das Verlassen von angehobenen Arbeitsbühnen von Hubarbeitsbühnen stellt üblicher Weise eine sachwidrige Verwendung dar. Dies geht u.a. aus den Angaben in den Betriebsanleitungen der Hubarbeitsbühnen hervor. Für den Arbeitgeber ist der diesbezügliche Stand der Technik z.B. in Abschnitt 2.3.2 von Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" der DGUV-Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" geregelt. Weiterhin ist nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung insbesondere dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die sie entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers nicht geeignet sind.
In der Praxis gibt es allerdings verschiedene Tätigkeiten, bei denen ausnahmsweise das Verlassen der angehobenen Arbeitsbühne und Übersteigen auf feste Bauteile erforderlich wird.
Zur Lösung des Konflikts zwischen den Anforderungen der Praxis und den Verboten bzw. Forderungen der Vorschriften trägt die moderne Konzeption des Arbeitsschutzregelwerks bei. So sind z.B. nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung angemessene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, wenn Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht vermieden werden können.
Grundlage hierfür ist die Durchführung einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Für das Verlassen von angehobenen Arbeitsbühnen sollen die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen eine Hilfestellung geben. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist in jedem Fall, dass die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Maßnahmen des Zuganges wie z.B. die Erstellung eines Treppenturmes zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen in Verbindung mit einem Gerüst technisch nicht möglich oder gefährlicher sind.
Die Durchführung von Kommissionierarbeiten aus angehobenen Arbeitsbühnen von Hubarbeitsbühnen stellt üblicherweise eine sachwidrige Verwendung dar. Dies geht u.a. aus den Angaben in den Betriebsanleitungen der Hubarbeitsbühnen hervor. Für den Arbeitgeber ist der diesbezügliche Stand der Technik z.B. in Abschnitt 2.3.2 von Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" der DGUV Regel 100-500 (ehemals BGR 500) "Betreiben von Arbeitsmitteln" geregelt. Weiterhin ist nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung insbesondere dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die sie entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers nicht geeignet sind.
In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass eine Hubarbeitsbühne das sicherste und geeignetste, im Betrieb vorhandene Arbeitsmittel für die Kommissionierarbeiten darstellt.
Zur Lösung des Konflikts zwischen den Anforderungen der Praxis und den Verboten bzw. Forderungen der Vorschriften trägt die moderne Konzeption des Arbeitsschutzregelwerks bei. So sind z.B. nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung angemessene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, wenn Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht vermieden werden können.
Grundlage hierfür ist die Durchführung einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Für die Durchführung von Kommissionierarbeiten mit Hubarbeitsbühnen sollen die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen eine Hilfestellung geben. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist in jedem Fall, dass die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Arbeitsweisen nicht möglich oder gefährlicher sind.
Sofern sich zwei oder mehr Personen in der Arbeitsbühne befinden,
Unfälle mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen sind keine Seltenheit. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogisitk (BGHW) hat Empfehlungen zusammengestellt, welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden können.
Nach Abschnitt 3.2 der TRBS 1116 zählen Hubarbeitsbühnen zu jenen Arbeitsmitteln, für deren Verwendung eine Beauftragung durch den Arbeitgeber erforderlich ist. Nur Beschäftigte mit ausreichender Qualifikation dürfen mit dem Führen von Hubarbeitsbühnen beauftragt werden. Arbeitgeber können davon ausgehen, dass die Beschäftigten ausreichend qualifiziert sind, wenn diese erfolgreich an einer Qualifizierung auf Basis des DGUV Grundsatzes 308¬008 teilgenommen haben.
Folgender Fachartikel gibt Ihnen ergänzende Informationen zur TRBS 1116:
Zum Artikel von Hans-Peter Kany (PDF, 1,6 MB, nicht barrierefrei)