
Das Verlassen von angehobenen Arbeitsbühnen von Hubarbeitsbühnen stellt üblicher Weise eine sachwidrige Verwendung dar. Dies geht u.a. aus den Angaben in den Betriebsanleitungen der Hubarbeitsbühnen hervor. Für den Arbeitgeber ist der diesbezügliche Stand der Technik z.B. in Abschnitt 2.3.2 von Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" der DGUV-Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" geregelt. Weiterhin ist nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung insbesondere dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die sie entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers nicht geeignet sind.
In der Praxis gibt es allerdings verschiedene Tätigkeiten, bei denen ausnahmsweise das Verlassen der angehobenen Arbeitsbühne und Übersteigen auf feste Bauteile erforderlich wird.
Zur Lösung des Konflikts zwischen den Anforderungen der Praxis und den Verboten bzw. Forderungen der Vorschriften trägt die moderne Konzeption des Arbeitsschutzregelwerks bei. So sind z.B. nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung angemessene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, wenn Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht vermieden werden können.
Grundlage hierfür ist die Durchführung einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Für das Verlassen von angehobenen Arbeitsbühnen sollen die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen eine Hilfestellung geben. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist in jedem Fall, dass die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Maßnahmen des Zuganges wie z.B. die Erstellung eines Treppenturmes zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen in Verbindung mit einem Gerüst technisch nicht möglich oder gefährlicher sind.
Die Durchführung von Kommissionierarbeiten aus angehobenen Arbeitsbühnen von Hubarbeitsbühnen stellt üblicherweise eine sachwidrige Verwendung dar. Dies geht u.a. aus den Angaben in den Betriebsanleitungen der Hubarbeitsbühnen hervor. Für den Arbeitgeber ist der diesbezügliche Stand der Technik z.B. in Abschnitt 2.3.2 von Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" der DGUV Regel 100-500 (ehemals BGR 500) "Betreiben von Arbeitsmitteln" geregelt. Weiterhin ist nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung insbesondere dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die sie entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers nicht geeignet sind.
In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass eine Hubarbeitsbühne das sicherste und geeignetste, im Betrieb vorhandene Arbeitsmittel für die Kommissionierarbeiten darstellt.
Zur Lösung des Konflikts zwischen den Anforderungen der Praxis und den Verboten bzw. Forderungen der Vorschriften trägt die moderne Konzeption des Arbeitsschutzregelwerks bei. So sind z.B. nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung angemessene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, wenn Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht vermieden werden können.
Grundlage hierfür ist die Durchführung einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Für die Durchführung von Kommissionierarbeiten mit Hubarbeitsbühnen sollen die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen eine Hilfestellung geben. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist in jedem Fall, dass die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Arbeitsweisen nicht möglich oder gefährlicher sind.
Sofern sich zwei oder mehr Personen in der Arbeitsbühne befinden,
Unfälle mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen sind keine Seltenheit. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogisitk (BGHW) hat Empfehlungen zusammengestellt, welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden können.
Die Anforderungen an die Bedienungspersonen von Hebebühnen (einschließlich Hubarbeitsbühnen) enthält Abschnitt 2.1 des Kapitels 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" der DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (ehemals BGR 500). Danach müssen die Bediener von Hebebühnen u. a. unterwiesen sein. Die in der DGUV Regel 100-500 enthaltenen Anforderungen wurden in Abschnitt 2 des DGUV-Grundsatzes 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" (ehemals BGG 966) übernommen.
Da sich in der Vergangenheit immer wieder tödliche Unfälle und Unfälle mit Schwerstverletzten beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen ereigneten, die auf Bedienfehler zurückzuführen waren, wurde vor einigen Jahren der DGUV Grundsatz 308-008 erarbeitet. Durch diesen Grundsatz wird ein bei den Unfallversicherungsträgern abgestimmtes Niveau für die Bediener von Hubarbeitsbühnen festgelegt. Die von den Berufsgenossenschaften durchgeführten Schulungen der Bediener von Hubarbeitsbühnen erfolgen seit seiner Veröffentlichung auf Basis dieses DGUV Grundsatzes, d.h. die in der Vergangenheit existierenden unterschiedlichen Schulungsinhalte der verschiedenen Berufsgenossenschaften wurden vereinheitlicht.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Bediener von Hubarbeitsbühnen gemäß dem DGUV Grundsatz 308-008 ausgebildet sind, da – wie bereits oben erwähnt – aus rechtlicher Sicht eine Unterweisung ausreicht. Von den Berufsgenossenschaften wird allerdings aus oben genannten Gründen empfohlen, die Bediener gemäß dem Grundsatz auszubilden. Sofern eine Bedienperson nur spezielle Bauarten von Hubarbeitsbühnen bedient, z.B. Scherenhubarbeitsbühnen, kann die Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 308-008 auf diese Bauart und den entsprechenden Einsatzfall beschränkt werden. Dies ist dann in der Bescheinigung für den Bediener zu vermerken.