
Bild: DGUV
Lastenhandhabungen ohne technische Hilfsmittel können - bei entsprechend hoher Belastung - zu Beschwerden und Erkrankungen des Rückens und der Gelenke führen. Unter manueller Lastenhandhabung wird das
aber auch das
Die Lastenhandhabungsverordnung sieht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vor, Arbeitsplätze besonders im Hinblick auf die manuelle Handhabung von Lasten zu beurteilen und gegebenenfalls Erleichterungen dieser Arbeiten vorzunehmen. Die Verordnung enthält jedoch keine konkreten Werte darüber, wie schwer Lasten maximal sein dürfen, wenn sie gehoben, getragen oder anderweitig bewegt werden sollen. Ausnahmen gelten für werdende Mütter (§ 4 des Mutterschutzgesetzes) sowie für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche (§ 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung).