Erste-Hilfe-Räume in Betrieben

weißes Kreuz auf grünem Grund

Neben dem Erste-Hilfe-Material sind in größeren Betrieben Erste-Hilfe-Räume erforderlich. Diese Räume sollen weitergehenden Erste-Hilfe-Maßnahmen dienen.

Unabhängig von dem Gewerbszweig, der Art der Tätigkeit und dem betrieblichen Unfallgeschehen müssen

  • Betriebe in denen mehr als 1000 Versicherte beschäftigt sind,
  • Betriebe mit mehr als 100 Versicherten, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
  • Baustellen mit mehr als 50 Versicherten

einen Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung haben (§ 25 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1).

Erste-Hilfe-Räume müssen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung geeignet ausgestattet sein. Beispiele zur Ausstattung sind im Anhang 2 der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" (bisher BGI/GUV-I 509) sowie in der Technischen Regel für Arbeitsstätten A 4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" enthalten.