Alle bis zum 31.12.2010 beteiligten Durchgangsärzte. Nach diesem Zeitpunkt beteiligte Durchgangsärzte müssen über die Schwerpunktbezeichnung "Unfallchirurgie" oder die Zusatzbezeichnung "Spezielle Unfallchirurgie" verfügen. Durchgangsärzte ohne Schwerpunktbezeichnung "Unfallchirurgie“ bzw. Zusatzbezeichnung "Spezielle Unfallchirurgie“ dürfen nur solche ambulanten Operationen durchführen und abrechnen, die in der Anlage zu den "Grundsätzen Ambulantes Operieren in der Gesetzlichen Unfallversicherung" (PDF, 106 kB) aufgeführt sind. Andere Leistungen nur mit vorheriger Genehmigung durch den Unfallversicherungsträger.
Der Begriff "Unfallärztliche Bereitschaft" erfordert grundsätzlich die Präsenz des Durchgangsarztes in der Praxis. Bei kurzzeitiger Abwesenheit des Durchgangsarztes muss die Praxis geöffnet sein und der Durchgangsarzt muss diese innerhalb kürzester Zeit erreichen können. Innerhalb der unfallärztlichen Bereitschaftszeit besteht die Möglichkeit, sich an einem ganzen oder zwei halben Tagen in der Woche durchgangsärztlich vertreten zu lassen. Primär anzustreben ist eine ständige Vertretung in der Praxis. Ist dies nicht möglich, besteht die Möglichkeit der Vertretung durch den nächstgelegenen Durchgangsarzt, sofern dessen Praxis nicht weiter als 5 km entfernt oder innerhalb 15 Minuten erreichbar ist. Diese Vertretungsregelung ist durch Absprache mit dem vertretenden Arzt sicherzustellen. Auf diese Vertretungsregelung ist durch Aushang am Praxiseingang, Ansage auf dem Anrufbeantworter und ggf. Eintrag auf der Internet-Homepage hinzuweisen. Soweit am Praxisstandort mehr als ein Durchgangsarzt tätig ist, ist die unfallärztliche Bereitschaft innerhalb der Praxis zu gewährleisten.
Der Durchgangsarzt ist zur ständigen unfallchirurgischen Fortbildung und zur Teilnahme an mindestens einer unfallchirurgischen Fortbildungsveranstaltung pro Jahr verpflichtet (vgl. Ziffer 5.11 der "D-Arzt-Anforderungen" (PDF, 74 kB)).
In einem Zeitraum von 5 Jahren ist jeweils eine der nachfolgend genannten, grundsätzlich von den Landesärztekammern zertifizierten Fortbildungen erfolgreich zu absolvieren (vgl. Ziffer 5.12 der "D-Arzt-Anforderungen" (PDF, 74 kB)):
Es müssen am jeweiligen Praxisstandort mindestens 250 Arbeitsunfallverletzte im Jahresdurchschnitt der letzten 5 Jahre oder in den letzten 3 Jahren eine Erstversorgung von jeweils mindestens 250 Arbeitsunfallverletzten pro Jahr nachgewiesen werden. Bei Unterschreiten der Mindestfallzahl wird die Beteiligung nicht widerrufen, wenn dies zu einer Gefährdung der Versorgung Arbeitsunfallverletzter in der Fläche führen kann. Von einer Gefährdung der flächendeckenden Versorgung ist dann auszugehen, wenn das Verhältnis von Durchgangsärzten zu Versicherten in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 1 : 30.000 liegt oder in einer Region innerhalb von 30 Minuten kein Durchgangsarzt erreicht werden kann.
Durchgangsärzte und am Verletzungsartenverfahren beteiligte Krankenhäuser müssen ärztliche Unterlagen einschließlich Krankenblätter, Röntgenaufnahmen mindestens 15 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungszeit ist in den Anforderungen zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren geregelt.
Die UV-GOÄ können Sie hier (PDF, 3,2 MB) herunterladen. Darüber hinaus stehen "Arbeitshinweise der Unfallversicherungsträger zur Bearbeitung von Arztrechnungen" (PDF, 1,9 MB) mit Hinweisen und Erläuterungen zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger und zu einzelnen Gebührenziffern der UV-GOÄ zur Verfügung.
Sämtliche Ärzte haben dafür zu sorgen, dass Unfallverletzte unverzüglich in ein von den Landesverbänden am Verletzungsartenverfahren beteiligtes Krankenhaus überwiesen werden, wenn eine Verletzung vorliegt, die in dem Verletzungsartenverzeichnis (PDF, 120 kB) aufgelistet ist. Dies gilt im Übrigen auch, wenn bereits der Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Verletzung besteht. Ausnahme: Der besonders zugelassene Handchirurg für isolierte Verletzungen der Hand.
Grundsätzlich der behandelnde Arzt.
In Fällen der allgemeinen Heilbehandlung durch einen anderen Arzt stellt der Durchgangsarzt die AU-Bescheinigung nur dann aus, wenn die Vorstellung des Patienten beim weiterbehandelnden Arzt am gleichen Tag nicht erfolgen kann.
Im Rahmen der Steuerung des Heilverfahrens oder des Reha-Managements können gesetzliche Unfallversicherungsträger Untersuchungen durch von ihnen ausgewählte Ärzte veranlassen. Der behandelnde Arzt hat den Patienten dann unverzüglich zu verlegen/weiterzuleiten.
Der behandelnde Durchgangsarzt entscheidet aufgrund der Angaben zum Unfall und unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses, ob eine Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung einzuleiten ist. Wird nach eigener Feststellung ein Arbeitsunfalls verneint, so ist die Behandlung zu Lasten des Krankenversicherungsträgers durchzuführen. Bei abweichender Meinung hat sich der Krankenversicherungsträger direkt an den Unfallversicherungsträger zu wenden.
Der Unfallversicherungsträger hat Rechnungsänderungen dem Arzt gegenüber zu begründen. Ein kurzer, stichwortartiger Hinweis ist ausreichend.
Ausnahme: Der Unfallversicherungsträger hat den Arzt bereits mehrfach über wiederholt auftretende Fehler in der Abrechnung hingewiesen.
Der Katalog zum ambulanten Operieren wurde zur Vereinfachung für die Ärzte unverändert aus der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Daher weißt der Katalog keine UV-GOÄ-Nummern aus. Der Katalog nach § 115b SGBV (Stand: 1.1.2004) ist Grundlage dafür, welche Eingriffe ambulant durchzuführen sind. Für die Abrechnung ist ausschließlich die UV-GOÄ maßgebend.
Der Durchgangsarztbericht (einschließlich Ergänzungsberichte) ist am Unfalltag oder spätestens am Tag darauf dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu übersenden.
Für ärztliche Erstberichte, die nicht unverzüglich erstattet werden (Bericht geht später als 8 Werktage beim Unfallversicherungsträger ein), besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Berichtsgebühr.
Der Zwischenbericht wird vom Durchgangsarzt bei besonderer Heilbehandlung erstattet, wenn sich Besonderheiten im Heilverlauf ergeben oder der Unfallversicherungsträger einen Zwischenbericht anfordert.
Dieser Formtext wurde für die D-Ärzte entwickelt um eine Vorstellung bei einem anderen Facharzt zur Klärung der Diagnose oder zur Mitbehandlung zu veranlassen.
Für den Überweisungsvordruck kann keine Gebühr abgerechnet werden.
Die Beteiligung zum Durchgangsarzt ist an die jeweilige Praxis gebunden. Sie endet daher mit Verlegung der Praxis.
Sofern auch in der neuen Praxis die räumlichen, apparativen und personellen Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Übertragung der Beteiligung möglich.
Um einen nahtlosen Übergang sicherstellen zu können, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Landesverband. So kann bereits im Vorfeld geprüft werden, ob die zukünftige Praxis tatsächlich auch die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Bei Selbständigen ist zunächst zu klären, ob diese gesetzlich unfallversichert sind. Es wird daher empfohlen, den Verletzten ausdrücklich danach zu befragen und sich dies ggf. schriftlich bestätigen zu lassen. So kann sichergestellt werden, dass die Behandlungskosten durch den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger erstattet werden, auch wenn sich die Angaben des Patienten als unzutreffend erweisen sollten.
Der Vordruck F 2222 muss nur im Rahmen der besonderen Heilbehandlung erstattet werden. Für den Vordruck kann keine Gebühr abgerechnet werden.
Bei der Erstellung der Abrechnung müssen folgende Angaben enthalten sein:
Nachschauberichte sind vom Durchgangsarzt nur bei allgemeiner Heilbehandlung durch einen anderen Arzt zu erstatten. Dabei ist Voraussetzung, dass nach der Erstbehandlung überhaupt eine Behandlung beim Kassen-/Hausarzt stattgefunden hat.