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Seit 1. Dezember 2011 regelt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG, bis 30.11.2011: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) Sicherheitsanforderungen an Produkte.
Produkte
Produkte sind nach dem ProdSG Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind.
Verbraucherprodukte sind laut Definition des ProdSG neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Der größte Teil aller Produkte, auch ein großer Teil aller Arbeitsmittel sind also hiernach Verbraucherprodukte.
Das Gesetz gilt für alle Produkte, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt oder (z.B. auf Messen) ausgestellt werden. Bei bestimmten Produkten, z.B. Maschinen, gilt das Gesetz auch für das erstmalige Verwenden, wenn das Produkt im Eigenbau hergestellt wurde.
Produkte dürfen beim Bereitstellen auf dem Markt die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden. Was das konkret bedeutet, ist in § 3 des Gesetzes aufgeführt. Neben der bestimmungsgemäßen Verwendung hat der Hersteller auch die vorhersehbare Verwendung zu betrachten.
Für Verbraucherprodukte gelten zusätzliche Anforderungen, die in § 6 geregelt sind. So müssen z.B. alle Verbraucherprodukte den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers und eine Produktidentifikation tragen. Grundlage hierfür ist die europäische Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG, die mit dem ProdSG in deutsches Recht umgesetzt wird.
Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler müssen eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Unsichere Produkte müssen den Behörden gemeldet werden.
Verwendungsfertige Produkte dürfen mit dem GS-Zeichen für Geprüfte Sicherheit versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle zuerkannt wurde (§§ 20 und 21 ProdSG).
Das ProdSG regelt auch die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden (Abschnitt 6 des ProdSG, §§ 24 - 28).
Freiwillige Prüfungen und Zertifizierungen helfen Herstellern, Importeuren und Händlern, die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes zu erfüllen sowie Produkthaftungsfälle zu vermeiden.
Unsere jahrzehntelange Erfahrung in sicherheitstechnischen Prüfungen und konstruktionsbegleitender Beratung kommt dabei direkt unseren Kunden zugute.