FAQ Themenfeld "Kontaminierte Bereiche"

1. Was ist ein "kontaminierter Bereich?"
Die TRGS 524 definitiert den "kontaminierte Bereiche" wie folgt:

  • Kontaminierte Bereiche sind Standorte (Liegenschaften, Grundstücke), bauliche Anlagen, Produktionsanlagen, Ablagerungen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen verunreinigt sind.
Die Definition der BGR 128 ist identisch, aber hier sind auch die Kontaminationen durch Biostoffe erfasst:
  • Kontaminierte Bereiche sind Standorte, …, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt sind.
In beiden Regeln liegt der Schwerpunkt auf dem Begriff der "Verunreinigung", d.h., im betrachteten Material ist etwas vorhanden, was nicht dort nicht regelhaft sein darf, durch menschliches Handeln hineingekommen ist (z.B. Bodenkontamination durch gewerblich-industrielles, aber auch privates Handeln) und von dem bei Tätigkeiten eine Gefährdung ausgehen kann. Deswegen sind die sogenannten "geogenen Belastungen", z.B. regional vorkommende Böden mit natürlich erhöhten Schwermetallgehalten, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der o.g. Regeln ausgenommen.
Davon unberührt bleiben die den Zustand des Untergrundes und die davon ausgehenden Gefahren betreffenden Informationspflichten des Bauherrn gegenüber den ausführenden Unternehmen, sie bestehen weiterhin. Somit kann die Anwendung der in o.g. Regeln beschriebenen Vorgehensweisen und Handlungshilfen alle Beteiligten bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten unterstützen (siehe auch (4).

2. Gibt es Konzentrationsgrenzen, bei deren Unterschreitung das zu bewertende Material als "kontaminiert" zu betrachten ist oder, gibt es eine "Auslöseschwelle" zur Anwendung der BGR 128 bzw. TRGS 524?
Nein, die genannten Regeln sind schon dann anzuwenden, sobald der Verdacht besteht, dass bei der Durchführung der im Anwendungsbereich der o.g. Regeln genannten Tätigkeiten,von dem durch Gefahrstoffe oder Biostoffe kontaminierten Material (Boden, Grundwasser, Baumaterialien, etc., siehe auch (1)) Gefährdungen ausgehen können. Damit werden die Ermittlungen und Beurteilungen ausgelöst, die entweder zur Feststellung führen, dass keine mit Maßnahmen zu belegende Gefährdung besteht, oder aber zur Erstellung des Arbeits- und Sicherheitsplanes bzw. zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der anzunehmenden Gefährdung angemessener Schutzmaßnahmen.
Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, weshalb aus der Anwendung von Grenz-oder Richtwerten aus anderen Rechtsbereichen, insbesondere dem Boden- und Grundwasserschutz oder dem Abfallrecht, allein nicht abgeleitet werden kann, ob es sich um einen "kontaminierten Bereich" handelt bzw. ob die o.g. Regeln anzuwenden sind. Dies kann lediglich einen Hinweis auf die Höhe einer möglicherweise vorhandenen Gefährdung beinhalten, entbindet aber nicht von der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung.
Gleiches gilt auch für die Anwendung der Konzentrationsgrenzen aus der EU-Stoffrichtlinie zur Einstufung von Gefahrstoffgemischen (ehem. "Zubereitungen"), bezogen auf die jeweiligen gefährliche Eigenschaft: ein Gemisch wird dann als gesiundheitsschädlich, giftig, sehr giftig, krebserzeugend etc. eingestuft, wenn der Anteil eines giftigen, sehr giftigen oder krebserzeugenen etc. "Stoffes X" im Gemisch mehr als "y %" beträgt.
Die Anwendung dieser Konzentrationsgrenzen ist gedacht für Produkte, die nach festen, reproduzierbaren Rezepturen hergestellt sind, die sich während der Herstellung dieser Produkte nicht verändern. Eine analoge Anwendung dieser Methode auf die Materialien, die in kontaminierten Bereichen vorzufinden sind, ist nur in sehr eingeschränktem Maße und nicht ohne weitere Überlegungen den anderen im Gemisch vorhandenen Stoffen und ihren Eigenschaften ausschließlich bei Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen möglich (siehe TRGS 524, Abschnitt … Nr. 13). In allen anderen Fällen der Arbeiten in kontaminierten Bereichen repräsentieren die Analysenergebnisse keine festen, immer sich wiederholende Rezepturen, sondern das Gefahrstoffspektrum und die entsprechenden Konzentrationen lediglich einer Probe, wobei der Ort der Probenahme mehr oder minder zufällig sein kann. Entsprechende Einflussfaktoren sind hierbei insbesondere die Berücksichtigung der Nutzungsgeschichte eines Standortes oder Gebäudes, die Anzahl der Proben ("Repräsentativität") und auch die Zielsetzung, unter die Probe genommen und analysiert wurde (z.B. Abfallrecht oder Arbeitsschutz?).

3. Sind die in der BGR 128 / TRGS 524 genannten Schutzmaßnahmen in jedem Fall anzuwenden?
Nein, entscheidend ist die Gefährdungsbeurteilung für die auszuführenden Tätigkeiten. Auf ihrer Grundlage können die der jeweiligen Gefährdung angemessenen Schutzmaßnahmen ausgewählt werden. Standards wie z.B. Hygiene("Schwarz-Weiß")-Einrichtungen sind zu berücksichtigen.

4. Wer ist verantwortlich zur Erstellung des Arbeits- und Sicherheitsplanes bzw. dessen Weitergabe an Nachunternehmen?
Der Bauherr bzw. Auftraggeber.
Für den Bauherrn stellt der Arbeits- und Sicherheitsplan die Datengrundlage für die Ausschreibung der Schutzmaßnahmen dar (siehe VOB "C", DIN ATV 18299, 4.2.5: Schutzmaßnahmen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Leistungen).
Für den Auftragnehmer ist der Arbeits- und Sicherheitsplan des Bauherrn unabdingbare Datengrundlage für die Gefährdungsbeurteilung, d.h. ohne diese Daten ist der Auftragnehmer nicht in der Lage seine diesbezüglichen Arbeitgeberpflichten nach ArbSchG zu erfüllen und darf die Arbeiten nicht beginnen. In diesem Sinne ist der Arbeits- und Sicherheitsplan Bestandteil der Ausschreibung (siehe TRGS 524, ….).
Im Falle der Beauftragung eines Nachunternehmers ist der beauftragende Unternehmer verpflichtet, den Arbeits- und Sicherheitsplan, den er vom Bauherrn oder seinem Auftraggeber erhalten hat, an den Nachunternehmer weiterzugeben.

5. Kann der Bauherr die vom Auftragnehmer einzuhaltenden Schutzmaßnahmen im Arbeits- und Sicherheitsplan "festlegen" bzw. ist der Auftragnehmer in jedem Fall "gezwungen"“ die im Arbeits- und Sicherheitsplan beschriebenen Schutzmaßnahmen umzusetzen?
Nein, letztendlich verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Schutzmaßnahmen bleibt der Arbeitgeber. Daher kann der Arbeits- und Sicherheitsplan des Auftraggebers keine Schutzmaßnahmen „festlegen“, sondern lediglich die auf Grundlage einer "vorweggenommenen Gefährdungsbeurteilung" als notwendig erachteten Schutzmaßnahmen beschreiben. In diesem Sinne ist der Arbeits- und Sicherheitsplan des Auftraggebers vergleichbar dem Sicherheitsdatenblatt und als "mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung" zu betrachten, die der Arbeitgeber zu prüfen und ggf. an die von ihm angewandten Arbeitsverfahren und der damit verbundenen Gefährdung anzupassen hat.

6. Hat der "Sachkundige nach BGR 128"“ bzw. die "fachkundige Person nach TRGS 524" stets auf der Baustelle anwesend zu sein?
Nein, das ist abhängig von der Gefährdungsbeurteilung sowie von den Kenntnissen und der Organisationsstruktur des ausführenden Unternehmens ("innerbetriebliches Arbeitsschutzmanagement"): hat der Aufsichtsführende vor Ort die zur Umsetzung der Maßnahmen notwendigen Kenntnisse, ist die Belegschaft unterwiesen und auch bereit, die Maßnahmen umzusetzen und ist gewährleistet, dass der "Sachkundige" erreichbar ist, und wird die Baustelle regelmäßig und in Abhängigkeit von der gefährdung festgelegter Häufigkeit und Dauer kontrolliert, ist die Forderung der BGR 128 / TRGS 524 nach "lückenloser Überwachung" i.d.R. erfüllt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es dem Auftraggeber jedoch freibleibt, die "ständige Anwesenheit des Sachkundigen nach BGR 128" vertraglich festzulegen.