FAQ Themenfeld "Kampfmittelräumung"

1. Was sind Kampfmittel-Verdachtsflächen?
Die Definition lautet: "Bereiche auf denen Kriegshandlungen stattgefunden haben und von denen ausgegangen werden muss, dass sie mit Kampfmitteln belastet sind."
Dies können z.B. Bereiche sein:

  • in denen Stellungskämpfe stattgefunden haben, auch im innerstädtischen Bereich (Häuserkämpfe);
  • auf denen Verteidigungsstellungen (Flak-Stellungen, Schützengräben) vorhanden waren;
  • die bevorzugte Ziele von Bombardierungen waren: militärische Standorte, strategisch wichtige Industriegebiete, Knotenpunkte von Eisen- oder Autobahnen, aber auch Wohngebiete.
Durch historische Erkundung können Truppenbewegungen, wie Aufmarschrichtungen und Rückzugsbewegungen, durchgeführte Luftangriffe nachvollzogen werden. Keine Erkenntnisse gibt es zu Vergrabungen von Kampfmitteln bei Rückzugsbewegungen.
Ein weiterer Schwerpunkt sind Flüsse und Seen, aber auch Nord- und Ostsee bergen durch die nach Ende des Krieges durchgeführte Verklappung von Kampfmitteln (auch Kampfstoffe) wesentliche Gefahren.

2. Ist Alleinarbeit zulässig?
Arbeiten bei der Kampfmittelsondierung/-räumung sind grundsätzlich stets von 2 Personen, dem sogenannten "Räumpaar" auszuführen.
Alleinarbeit ist nur bei Überwachungstätigkeiten zulässig, die von fachlich geeigneten Personen, z.B. Räumstellenleiter oder Truppführer, durchgeführt werden.
Die Verantwortliche Person muss die vorschriftsmäßige Durchführung der Räumarbeiten gewährleisten und während der Räumarbeiten ständig auf der Räumstelle anwesend sein.

3. Wie muss eine Baumaschine ausgerüstet sein?
In Abhängigkeit von den zu erwartenden Gefährdungen müssen Baumaschinen, die bei der Kampfmittelsondierung/-räumung eingesetzt werden, mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
Hier sind besondere Gefahrensituationen zu berücksichtigen:

  • kommt die Gefahr (Druckwelle, Splitterflug, Projektile) ausschließlich von vorn:
    • Sicherheitsverglasung der bzw. vor der Frontscheibe,
    • verstärkte Stahlplatten im Fußbereich,
    kommt die Gefahr (Druckwelle, Splitterflug, Projektile) von allen Seiten:
    • Sicherheitsverglasung aller bzw. vor allen Glasscheiben,
    • geeignete Verstärkung aller Metallwände.
    Von ausreichendem Schutz ist auszugehen, wenn die Sicherheitsverglasung nach DIN EN 13541 "Glas im Bauwesen; Sicherheitssonderverglasungen; Prüfverfahren und Klasseneinteilung des Widerstandes gegen Sprengwirkung" der Widerstandsklasse ER 4 entspricht.
    Bei der Ausrüstung von kleineren Baumaschinen, z.B. Minibaggern, mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen, ist deren Einwirkung auf die Betriebssicherheit der Maschine (z.B. Standsicherheit) zu beachten.

4. Ist das Arbeitsverfahren "Bauaushubüberwachung" zulässig?
Das Verfahren der sogenannten "Bauaushubüberwachung" - der "Feuerwerker" steht neben den Baumaschinen und soll beobachten, ob sich im Aushub ein kampfmittel-verdächtiges Objekt befindet – wird auch heute noch, insbesondere aus Kostengründen, gern angewandt. Diese Art der "fachtechnischen Begleitung" stößt in der Fachwelt jedoch auf herbe Kritik und entspricht nicht dem Stand der Technik (siehe hierzu "ArbSchG").
Bei Flächen mit "diffusem" Kampfmittelverdacht (= keine konkreten Verdachtspunkte auf Blindgänger) bzw. bei Flächen, bei denen die klassischen Methoden der Kampfmittelsondierung nicht anwendbar sind, ist daher mindestens die sogenannte "baubegleitende Kampfmittelsondierung" anzuwenden, deren Vorgehensweise reglementiert und in den "Arbeitshilfen Kampfmittelräumung" des Bundes exakt beschrieben ist.
(weitere Informationen dazu siehe "Bauaushubüberwachung und baubegleitende Kampfmittelräumung - Theorie und Wirklichkeit, Verantwortlichkeiten", BauPortal 03/12).