UV Recht & Reha Aktuell 12/2023 vom 28.12.2023

Seiten Betreff
0000 - 0000 Inhaltsverzeichnis
0609 - 0613 Berufungseinlegung durch Behörde per Telefax – Behörden ist zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments verpflichtet – nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln – Telefaxschreiben genügt den geltenden Vorschriften zur Übermittlung eines elektronischen Dokumentes nicht – Berufung unzulässig – Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 08.08.2023 – L 10 U 1328/23 – DOK 182.22:186.1
0614 - 0624 Unfall eines selbständigen Versicherungsmaklers nach sonntäglicher Radtour mit potentiellem neuen Mitarbeiter, bzw. Geschäftspartner – kein Versicherungsschutz gegeben – vorliegend „Verrichtung mit gemischter Motivationslage“, bei der das betriebliche Gepräge nicht im Vordergrund stand – auch kein versicherter Betriebsausflug oder Wegeunfall anzuerkennen – Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.09.2023 – L 8 U 1620/22 – DOK 374.28
0625 - 0633 Medizinstudentin wurde dreimal gegen Hepatitis B geimpft – später wurde bei ihr Multiple Sklerose festgestellt – kein Zusammenhang zwischen Impfung und MS-Erkrankung – keine wissenschaftlichen Erkenntnisse in diesem Sinne vorhanden – Fehlen anderer Ursachen allein begründet keinen Kausalzusammenhang – Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2022 – L 10 U 675/19 – DOK 374.3: 370.3
0634 - 0645 PTBS bei einem Rettungssanitäter als „Wie-BK“ zwischen den Parteien streitig – generelle Geeignetheit als eine der Anspruchsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben – expositionsspezifische Risikoerhöhung hier von maßgeblicher Bedeutung – Erkenntnisse aus Diagnosesystem DSM-V auch „Neu“ i. S. v. § 9 Abs. 2 SGB VII, da bisher vom Verordnungsgeber noch nicht berücksichtigt – Zurückverweisung der Sache, da noch konkrete Tatsachenfeststellungen vorzunehmen sind – Urteil des BSG vom 22.06.2023 – B 2 U 11/20 R – DOK 376.6
0646 - 0656 Streit um JAV-Neufestsetzung nach Ausbildungsende – seit Geltung des SGB VII (1997) ist der Vorrang eines Tarifvertrags für die Neufestsetzung nach § 90 maßgeblich – nur in Fällen, in denen für derartige Beschäftigungen keine Tarifregelung besteht, ist das ortsübliche Arbeitsentgelt her-anzuziehen – bei einem Versicherten mit Bachelorabschluss kann man sich sachgemäß am TVöD Bund, Entgeltgruppe E 9, Stufe 1 orientieren – im Zuge der Neubewertung nach § 90 SGB VII a.F. sind keine individuellen Gehaltsbestandteile (Dienstwagen, Haustrunk) sowie ein Nebenverdienst hinzuzurechnen – Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.09.2023 – L 10 U 2719/20 – DOK 402.4