UV Recht & Reha Aktuell 06/2023 vom 30.06.2023

Seiten Betreff
0000 - 0000 Inhaltsverzeichnis
0245 - 0256 Fahrt eines ehrenamtlichen DRK-Ortsvorsitzenden zur Generalversammlung eines befreundeten DRK-Ortsvereins – dabei schwerer Verkehrsunfall – versicherte Tätigkeit, weil Besuch u. a. dem Austausch in der Gestaltung der Hilfeleistungstätigkeit diente – nicht nur Hilfetätigkeiten versichert, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen – Urteil des BSG vom 08.12.2022 – B 2 U 14/20 R – DOK 311.12
0257 - 0271 Sturz einer stationär untergebrachten Patientin im Badezimmer eines Krankenhauses – war von einem Pfleger zum Toilettengang begleitet worden – kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII – Toilettengang ist auch in Rehaeinrichtungen als eigenwirtschaftlich anzusehen – keine Verwirklichung eines kliniktypischen Risikos – Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.09.2022 – L 21 U 25/21 – DOK 311.151
0272 - 0276 Unfall auf dem Weg von einem dritten Ort zur Wohnung – Abholen von Arbeitsmaterialien (Schlüssel und Unterlagen) vor Arbeitsbeginn – kein Wegeunfall – keine Erweiterung des Wegeunfalltatbestandes – Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.03.2022 – L 17 U 131/21 – DOK 372.11
0277 - 0295 Seit Jahren in Notaufnahme tätige Krankenschwester verletzt sich durch eine benutzte Spritze – Anerkennung als (folgenlos ausgeheilter) Arbeitsunfall – Anerkennung als BK Nr. 3101 wird abgelehnt, da zeitlich nur vorübergehender Nachweis einer MRSA-Infektion nicht ausreicht – normativ-funktioneller Krankheitsbegriff vorliegend nicht erfüllt – zudem Verursachung der MRSA-Infektion durch außerberufliche Faktoren sehr wahrscheinlich – Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.08.2022 – L 3 U 144/20 – DOK 376.3-3101
0296 - 0305 Kein Anspruch auf Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft – keine wesentliche Änderung bei einem Unternehmen der Tierkörperverwertung, auch wenn der Logistikbereich in der Zwischenzeit den personellen und wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet – das bloße Überwiegen eines neuen Schwerpunktes genügt nicht – notwendig ist eine grundlegende und dauernde Umgestaltung des Unternehmens – Urteil des BSG vom 08.12.2022 – B 2 U 17/20 R – DOK 512.5