UV Recht & Reha Aktuell 02/2017 vom 01.03.2017

Seiten Betreff
0000 - 0000 Inhaltsverzeichnis
0029 - 0034 Zeckenbiss auf einer Dienstreise – Zeitpunkt des Zeckenbisses wird widersprüchlich vom Kläger vorgetragen – versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt muss bewiesen sein – die Anwesenheit auf der Dienstreise alleine genügt nicht, da nicht jede Tätigkeit während einer Dienstreise versichert ist – kein Arbeitsunfall – Beschluss des LSG NRW vom 08.02.2017 – L 17 U 619/16 – DOK 371.4:374.2
0035 - 0041 Kauf einer Mahlzeit nach Beendigung der Arbeit, weil die Einnahme einer solchen während der Arbeit witterungsbedingt nicht möglich war – Unterbrechung des Nachhauseweges durch Halt am rechten Straßenrand und Ausstieg zum Einkauf – Sturz bei der Rückkehr zum Wagen auf dem Bürgersteig noch außerhalb des Fahrzeugs – fortdauernde Unterbrechung des versicherten Weges nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII – kein Wegeunfall – kein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit – Sachverhalt nicht vergleichbar mit (versichertem) Einkauf einer Mahlzeit während der Arbeitspause zum Verzehr im Betrieb – keine Verletzung von Art. 3 GG – Beschluss des Hessischen LSG vom 01.02.2016 – L 3 U 95/14 – DOK 372.12:374.284
0042 - 0049 Arbeitsunfall mit Schulterprellung als Erstschaden – posttraumatischer Knorpelschaden und Einriss des medialen Pulley-Systems keine Unfallfolgen – kein massives Knochenödem am Oberarmkopf – Riss des medialen Pulley-Systems erst durch späteres Ereignis oder degenerativen Prozess wahrscheinlicher – Anspruch auf Erstattung selbst übernommener Heilbehandlungskosten gemäß § 13 Abs. 3 SGB V analog nicht begründet – Urteil des Bayerischen LSG vom 28.09.2016 – L 2 U 484/15 – DOK 375.32
0050 - 0054 Versicherungsfall in gesetzlicher UV – schon bestehende Pflegebedürftigkeit im Unfallzeitpunkt – nur „Verschlimmerungsanteil“ vom UVT mit Pflegegeld zu entschädigen – Anspruch auf Pflege gegen soziale Pflegeversicherung kommt zum Ruhen – nur Differenz zwischen Leistungen des UVT und jetziger Pflegestufe noch zu gewähren – nicht jedoch voller Satz nach bisheriger Pflegestufe vor Unfall – Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 04.02.2016 – L 5 P 45/15 – DOK 414.3:122.415:722.4:727
0055 - 0068 MdE-Bemessung nach Knieverletzung – Erfahrungssätze der Rechtsprechung und Fachliteratur bei MdE-Beurteilung heranzuziehen – zwar nicht im Einzelfall bindend – aber Grundlage für gleichmäßige gerechte Bewertung in Parallelfällen – wissenschaftliche Diskussion über MdE-Erfahrungswerte zwar im Gang, jedoch noch nicht abgeschlossen – daher bisherige MdE-Beurteilungskriterien weiter anzuwenden – Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.07.2016 – L 8 U 475/15 – DOK 451
0069 - 0077 Überweisung rechtlich selbstständigen Tochterunternehmens der Süßwarenherstellung an BG NuG – Muttergesellschaft als Bescheid-Adressatin mit Anscheinsvollmacht – Überweisungs-VA als VA mit Dauerwirkung – maßgeblich für Überprüfung somit Zeitpunkt der LSG-Entscheidung – somit Neufassung der Regelung zum Gesamtunternehmen zum 11.08.2010 hier maßgeblich – kein Gesamtunternehmen mit Mutterunternehmen – keine Unternehmeridentität – wirtschaftliche Verflechtungen reichen nicht aus – Betriebsabläufe können außer Acht bleiben – Urteil des BSG vom 15.11.2016 – B 2 U 19/15 R – DOK 515.4:512.51:142.14
0078 - 0094 Fehlerhafte Diagnosestellung und fehlerhafte Anordnung einer „allgemeinen Heilbehandlung“ nach Arbeitsunfall – Entscheidung durch Vertreterin des D-Arztes, die selbst keine D-Ärztin ist – Schadensersatzklage des Verunfallten gegen den D-Arzt – D-Arzt nicht passivlegitimiert – Erstversorgung, Untersuchung, Befunderhebung, Diagnosestellung und Entscheidung über die richtige Heilverfahrensart sind ein einheitlicher Lebensvorgang – alle diese Maßnahmen sind der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des D-Arztes zuzuordnen – D-Arzt erfüllt die dem UVT obliegende Pflicht nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB VII – daher Haftung des UVT für Fehler des D-Arztes nach Art. 34 GG, § 839 BGB – diesbezüglich Aufgabe der Rechtsprechung des III. und VI. BGH-Senats zur „doppelten Zielrichtung“ – Tätigwerden der Ärztin statt des D-Arztes betrifft nicht die Haftung im Außenverhältnis – Urteil des BGH vom 29.11.2016 – VI ZR 208/15 – DOK 750:026