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Wer Produkte im Bereich der Europäischen Union in Verkehr bringen will, muss eine EG-/EU-Konformitätserklärung abgeben, sofern sein Produkt unter eine entsprechende Richtlinie (z.B. Maschinenrichtlinie) fällt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter erklären darin, dass das in Verkehr gebrachte Produkt allen einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht. Der Erklärung geht die Konformitätsbewertung voraus.
Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung ist in jeder einzelnen EG-Richtlinie entsprechend den jeweiligen Produkten festgelegt. Gelten für ein Produkt mehrere Richtlinien, kann der Hersteller in der Regel sämtliche Konformitätserklärungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen.
Die Maschinenrichtlinie und andere Richtlinien geben vor, dass die EG-Konformitätserklärung dem Produkt beizufügen ist. In jedem Fall muss die Konformitätserklärung der Aufsichtsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
Unsere Prüf- und Zertifizierungsstellen unterstützen Sie gerne, wenn Sie bei technischen Arbeitsmitteln Fragen zur Konformitätserklärung oder zur Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren haben.