BK 1307

G70-G73 Krankheiten im Bereich der neuromuskulären Synapse und des Muskels
G80-G83 Zerebrale Lähmung und sonstige Lähmungssyndrome
G90-G99 Sonstige Krankheiten des Nervensystems
I30-I52 Sonstige Formen der Herzkrankheit
J60-J70 Lungenkrankheiten durch exogene Substanzen
K90-K93 Sonstige Krankheiten des Verdauungssystems
R00-R09 Symptome, die das Kreislaufsystem und das Atmungssystem betreffen
R50-R69 Allgemeinsymptome
T51-T65 Toxische Wirkungen von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • G70.1 Toxische neuromuskuläre Krankheiten
  • G83.9 Lähmungssyndrom, nicht näher bezeichnet
  • G92 Toxische Enzephalopathie
  • I49.9 Kardiale Arrhythmie, nicht näher bezeichnet
  • J68.1 Lungenödem durch chemische Substanzen, Gase, Rauch und Dämpfe
  • K92.9 Krankheit des Verdauungssystems, nicht näher bezeichnet
  • R09.2 Atemstillstand
  • R53 Unwohlsein und Ermüdung
  • R56.8 Sonstige und nicht näher bezeichnete Krämpfe
  • T60.0 Toxische Wirkung von Schädlingsbekämpfungsmitteln - Organophosphat- und Carbamat-Insektizide

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • organische Phosphorverbindungen (Organophosphate)

Beispiele:

  • Herstellung von Insektiziden, Herbiziden und Fungiziden einschließlich Formulierung und Abfüllung
  • Verwendung als Insektizid, Herbizid oder Fungizid (Mischen, Versprühen oder Verdampfen, Verwertung leerer Flaschen und Behälter)
  • Verwendung als Weichmacher, Härter und Beschleuniger bei der Herstellung von Kunststoffen und Lacken
  • Verwendung (z. B. Mono-, Di- und Trialkylphosphate wie Diethyl- und Tributylphosphat, Triarylphosphate, sowie Alkylarylphosphate) als
    • Emulgatoren
    • Flammschutz-, Flotations- und Netzmittel
    • Hydraulikflüssigkeiten
    • Schmieröladditive
    • Antiklopfmittel u.a.m.
  • Verwendung als Extraktionsmittel (Tri-Alkylphosphat) zur Abtrennung von Uran- und anderen Metallionen aus wässrigen Lösungen

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 1307

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.