BK 1314

E00-E07 Krankheiten der Schilddrüse
K70-K77 Krankheiten der Leber
L80-L99 Sonstige Krankheiten der Haut und der Unterhaut
R50-R69 Allgemeinsymptome

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • E07.9 Krankheit der Schilddrüse, nicht näher bezeichnet
  • K71.9 Toxische Leberkrankheit, nicht näher bezeichnet
  • L80 Vitiligo
  • R53 Unwohlsein und Ermüdung

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • para-tertiär-Butylphenol

Beispiele:

  • Herstellung von para-tertiär-Butylphenol insbesondere beim Probeentnehmen, Schleudern, Umrühren und Abfüllen der Substanz
  • Verwendung als Einsatzstoff für z. B.
    • Lackrohstoffe
    • Emulgatoren
    • Netzmittel
    • Antioxidantien für die Kautschukverarbeitung
    • Mineralölkonfektionierung
    • in der Schuh- und Automobilindustrie (durch Klebstoffe wie z. B. Neoprenkleber/Polychloroprenkleber)
    • para-tertiär-Butylphenol-Formaldehyd-Kunstharze

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 1314

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.