BK 1105

E00-E07 Krankheiten der Schilddrüse
G20-G26 Extrapyramidale Krankheiten und Bewegungsstörungen
G90-G99 Sonstige Krankheiten des Nervensystems
J60-J70 Lungenkrankheiten durch exogene Substanzen
R50-R69 Allgemeinsymptome
T51-T65 Toxische Wirkungen von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • E05.0 Hyperthyreose mit diffuser Struma
  • G21.8 Sonstiges sekundäres Parkinson-Syndrom
  • G21.9 Sekundäres Parkinson-Syndrom, nicht näher bezeichnet
  • J68.2 Entzündung der oberen Atemwege durch chemische Substanzen, Gase, Rauch und Dämpfe, anderenorts nicht klassifiziert
  • J68.4 Chronische Krankheiten der Atmungsorgane durch chemische Substanzen, Gase, Rauch und Dämpfe
  • R53 Unwohlsein und Ermüdung
  • T57.2 Toxische Wirkung von sonstigen anorganischen Substanzen- Mangan und seine Verbindungen

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Mangan oder seine Verbindungen

Beispiele:

  • Bei der Gewinnung, Transport, Verarbeitung und Verwendung von Mangan oder seinen Verbindungen
  • Beim Elektroschweißen mit manganhaltigen, ummantelten Elektroden
  • Braunsteinmühlen
  • Herstellung von Legierungen (z. B. Ferromangan, Mangankupfer, Manganbronze, Manganzink)
  • Verwendung zur Desoxidation und Entschwefelung in der Eisenindustrie
  • Verwendung in der Glas- und keramischen Industrie
  • Verwendung in der Farben-, Lack und Trockenbatteriefabrikation
  • Herstellung von Manganchlorid, Kaliumpermanganat und Mangansulfat (Düngemittel)
  • Verwendung als Oxidationsmittel und Katalysator für die Sauerstoff- und Chlorerzeugung

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 1105

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII () gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.