BK 1103

C30-C39 Bösartige Neubildungen der Atmungsorgane und sonstiger intrathorakaler Organe
H10-H13 Affektionen der Konjunktiva
J30-J39 Sonstige Krankheiten der oberen Atemwege
J40-J47 Chronische Krankheiten der unteren Atemwege
J60-J70 Lungenkrankheiten durch exogene Substanzen
J80-J84 Sonstige Krankheiten der Atmungsorgane, die hauptsächlich das Interstitium betreffen
K20-K31 Krankheiten des Ösophagus, des Magens und des Duodenums
K50-K52 Nichtinfektiöse Enteritis und Kolitis
L80-L99 Sonstige Krankheiten der Haut und der Unterhaut
N25-N29 Sonstige Krankheiten der Niere und des Ureters
T51-T65 Toxische Wirkungen von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • C30.0 Bösartige Neubildung der Nasenhöhle
  • C31 Bösartige Neubildung der Nasennebenhöhlen
  • C32 Bösartige Neubildung des Larynx
  • C33 Bösartige Neubildung der Trachea
  • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
  • H10.2 Sonstige akute Konjunktivitis
  • J34.8 Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Nase und der Nasennebenhöhlen
  • J42 Nicht näher bezeichnete chronische Bronchitis
  • J68.0 Bronchitis und Pneumonie durch chemische Substanzen, Gase, Rauch und Dämpfe
  • J68.4 Chronische Krankheiten der Atmungsorgane durch chemische Substanzen, Gase, Rauch und Dämpfe
  • J84.1 Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten mit Fibrose
  • K20.8 Sonstige näher bezeichnete Ösophagitis
  • K20.9 Ösophagitis, nicht näher bezeichnet
  • K29.7 Gastritis, nicht näher bezeichnet
  • K52.1 Toxische Gastroenteritis und Kolitis
  • L98.4 Chronisches Ulkus der Haut, anderenorts nicht klassifiziert
  • N28.9 Krankheit der Niere und des Ureters, nicht näher bezeichnet
  • T56.2 Toxische Wirkung von Metallen: Chrom und dessen Verbindungen

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Chrom oder seine Verbindungen

Beispiele:

Als Gefahrenquellen für Chrom(VI) sind bekannt:

  • der Aufschluss von Chromerzen und die Herstellung von 6wertigen Chromverbindungen
  • die Glanz- und Hartverchromung in der Galvanotechnik (Chrom(VI)-Oxid ist Ausgangsmaterial)
  • Anstricharbeiten mit chromhaltigen Korrosionsschutzmitteln in Spritzverfahren
  • Brennschneiden, Schweißen und Schleifen von Blechen mit chromhaltigen Anstrichstoffen
  • die Herstellung und Verwendung von Chrom(VI)-Pigmenten, insbesondere Zink- und Bleichromat, in der Lack-, Farben- und Kunststoffindustrie
  • die Verwendung von Chrom(VI)-Oxid und Alkalichromaten, z. B. in der Lithographie, der fotografischen Industrie, der Textil- und Teppichindustrie, der Glas- und keramischen Industrie, bei der Herstellung von Feuerwerkskörpern und Zündhölzern sowie von Pflanzenleimen
  • die Holzimprägnierung
  • die Herstellung und Verwendung von Schneidölen
  • das Gerben von Leder
  • das Beizen und Reinigen von Metallen sowie in der Glasfabrikation (Chromschwefelsäure)
  • die Herstellung und Verwendung von gefärbten Natronlaugen zum Bleichen von Ölen, Fetten und Wachsen
  • Verwendung als Oxidationsmittel
  • Zement und Bauxit können kleine Mengen von Chrom(VI) enthalten
  • Chrom(VI)-Verbindungen sind z. B.:
    • Zink-Kalium-Chromat (sog. Zinkchromat, Zinkgelb)
    • Calciumchromat
    • Chrom(III)-Chromat (Chrom(III)-Salz der Chromsäure)
    • Strontiumchromat
    • Natriumdichromat, Natriumchromat
    • Chrom(VI)-Oxid, Chromtrioxid
    • Kaliumdichromat, Kaliumchromat
    • Bleichromat

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 1103

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII () gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.