1) Muss das TOP-Prinzip angewendet werden?
Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gilt laut Arbeitsschutzgesetz: Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben immer Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Dies gilt auch bei der Beurteilung der Gefährdung durch Sonnenstrahlung.
2) Wann sollen technische Schutzmaßnahmen eingesetzt werden?
Wir empfehlen den Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen insbesondere in den Monaten von März bis September bei regelmäßigem Aufenthalt an sonnigen Tagen im Freien von mindestens 1 Stunde in der Zeit von ca. 11 bis 15 Uhr.
3) Welche technischen Schutzmaßnahmen vor Sonnenstrahlung gibt es?
Es gibt viele Möglichkeiten für technische Schutzmaßnahmen vor Sonnenstrahlung. Für stationäre Arbeitsplätze gehören beispielswiese Kabinen für Aufsichts-, Verkaufstätigkeiten (Parkplatz, Schwimmbad, Marktstand, etc.) dazu. Mobile Arbeitsplätze können durch Sonnenschirme oder Sonnensegel zeitlich befristet geschützt werden. Auch Fahrzeugkabinen gehören zu den technischen Schutzmaßnahmen. Technische Schutzmaßnahmen können mit organisatorischen Schutzmaßnahmen kombiniert werden, so können z. B. bei Fahrzeugen mit Sitzbänken Pausen und Teambesprechungen am Einsatzort vor Witterungsbedingungen geschützt durchgeführt werden.
4) Worauf ist bei einer Anschaffung von Sonnenschirmen und Sonnensegeln zu achten?
Grundsätzlich sind die Größe des Sonnenschirmes /-segels und das Material der Bespannung für die Schutzwirkung ausschlaggebend. Für textile Stoffe gibt es Textilsiegel, beispielsweise den UV-Standard 801, auf die Sie bei der Anschaffung achten können. Die Schutzwirkung wird allerdings immer nur direkt unter dem Schirmstoff im Kernschatten erreicht und nimmt zu den Rändern hin kontinuierlich ab. Bei zu kleinen Sonnenschirmen/ -segeln gibt es je nach Sonnenstand keine Möglichkeit, sich ausreichend im Schatten zu bewegen. Da ein hoher Anteil der UV-Strahlung vom Himmel auf die Erdoberfläche gestreut wird, sollten Sonnenschirme/ -segel nicht nur die Sonne selbst (Schattenwirkung), sondern auch einen möglichst großen Teil des Himmels abdecken. Um eine hinreichende Schutzwirkung zu erzielen, sollte neben der Größe des Sonnenschirmes/ -segels auch die optimale Ausrichtung (Neigung) berücksichtigt werden.
5) Welche organisatorischen Schutzmaßnahmen vor Sonnenstrahlung gibt es?
Organisatorische Schutzmaßnahmen sind: Arbeitsplanung, Arbeitsbeginn, Tätigkeitswechsel, rotierende Arbeitsaufgaben, Schichtplanung, Pausengestaltung, etc. und sind in der Unterweisung zu vermitteln (siehe FAQ zu Unterweisung).
Wenn die Arbeitsaufgabe es zulässt, sollten um die Mittagszeit die Tätigkeiten bevorzugt im Innenraum erfolgen. Durch geschickte Arbeitsplanung kann die Tagesexposition reduziert werden. Wichtig ist natürlich auch, während der Arbeitspausen den Schatten aufzusuchen.
Eine umfassende Information (in der Unterweisung) über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen ist die Basis für die konsequente Umsetzung der Maßnahmen durch die Beschäftigten.
6) Warum ist ein früher Arbeitsbeginn eine wichtige organisatorische Schutzmaßnahme?
In den Morgenstunden ist ebenso wie in den Abendstunden die Stärke der UV-Strahlung der Sonne deutlich geringer, als in der Mittagszeit. Für einen frühen Arbeitsbeginn spricht auch, dass außerdem das Temperaturmaximum erst nach dem Sonnenhöchststand am Nachmittag erreicht wird.
7) Was sollte eine Unterweisung zum Thema "Sonnenstrahlung" enthalten?
Die Unterweisung enthält immer nähere Angaben zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen und ist eine abgeleitete Maßnahme aus der Gefährdungsbeurteilung.
Es ist allgemein bekannt, dass UV-Strahlung akut Sonnenbrand erzeugen kann. Dass UV-Strahlung langfristig auch zur Hautalterung und zu Hautkrebs führen kann, ist dagegen nicht allgemein bekannt.
Die Beschäftigten sollten auch darauf hingewiesen werden, dass Sonnenstrahlung und die gleichzeitige Einnahme von bestimmten Medikamenten oder der Hautkontakt mit bestimmten Pflanzenbestandteilen u.U. zu einer erhöhten Lichtempfindlichkeit führen kann. Hier ist ärztlicher Sachverstand einzubeziehen.
Im Rahmen der Unterweisung sollte auch erklärt werden, welche Schutzmaßnahmen anzuwenden sind und welche arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt wird.
8) Was versteht man unter Schutzkleidung im Gegensatz zur Arbeitskleidung, die am Arbeitsplatz verwendet wird?
Unter Schutzkleidung versteht man Kleidung, die gegenüber Gefahren bzw. Risiken einen Schutz bietet. Beispiele für Schutzkleidung sind: Chemikalienschutzanzug, Schweißerschutzanzug, Warnkleidung, usw.
Bei Schutzkleidung ist es notwendig, dass die Kleidungsstücke in einem geeigneten Prüflabor hinsichtlich verschiedener Eigenschaften geprüft werden. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt für die meisten Schutzkleidungen eine sogenannte Zertifizierung durch eine zugelassene Stelle. Bei der Prüfung der Schutzkleidung werden sowohl die Gestaltung, Ausführung als auch die Schutzwirkung überprüft.
Im Gegensatz zur Schutzkleidung wird bei der Arbeitskleidung keine spezielle Schutzwirkung ausgelobt. Im Wesentlichen wird diese Kleidung getragen, um Verschmutzungen o. ä. von der Privatkleidung fern zu halten.
Die Kosten für Arbeitskleidung müssen im Gegensatz zur Schutzkleidung im Regelfall nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Kosten für Arbeitskleidung müssen ggf. dann vom Arbeitgeber getragen werden, wenn das Arbeitsverfahren eine ständige und starke Verschmutzung der Arbeitskleidung bedingt und hierdurch für den Beschäftigten eine Gefährdung gegeben ist.
UV-Schutzmittel werden in vielen Zubereitungsformen, z. B. als Öle, Emulsionen (Cremes, Lotionen), Gele, Sticks oder Spray angeboten. Die Zubereitungsform hat einen wesentlichen Einfluss auf die Auftragungsmenge. Je flüssiger ein UV-Schutzmittel ist, desto geringer ist in der Regel auch die aufgetragene Schichtdicke. Diese ist jedoch entscheidend für den Schutz der Haut. Mit Sprays werden gewöhnlich die geringsten Auftragungsmengen erreicht. Zudem kann mit Sprays oft keine gleichmäßige Auftragung erreicht werden, so dass Schutzlücken entstehen.
Der Lichtschutzfaktor (LSF) wird in einem Labor nach einem Standardprüfverfahren ermittelt. Der LSF ist ein Maß für die Schutzwirkung gegenüber UVB-Strahlung und lässt keine Angaben über den Schutz gegenüber UVA-Strahlung zu.
So sollten UV-Schutzmittel gemäß der Empfehlung der EU-Kommission mit LSF oder/ Schutzkategorie klassifiziert sein:
Deklarierter LSF | Schutzkategorie für UVB |
---|---|
6, 10 | Niedriger Schutz |
15, 20, 25 | Mittlerer Schutz |
30, 40, 50 | Hoher Schutz |
50+ | Sehr hoher Schutz |
Der UVA-Schutz wird auf anderem Wege bestimmt. Entspricht der UVA-Schutz 1/3 des deklarierten UVB-Schutzes, darf das Produkt die UVA-Kennzeichnung ("UVA" als Buchstaben im Kreis) tragen. Dieses Zeichen steht für einen ausgewogenen UVB-/UVA-Schutz.
Die Wasserfestigkeit von UV-Schutzmitteln wird nach einer standardisierten Methode ermittelt. Ein Produkt darf als "wasserfest" bezeichnet werden, wenn nach 2 x 20 Minuten Wasserkontakt noch die Hälfte des UV-Schutzfaktors besteht. Für die Auslobung "extra wasserfest" muss dies noch nach 4 x 20 Minuten Wasserkontakt gegeben sein.
UV-Schutzmittel unterliegen der EU-Kosmetikverordnung. Danach muss das Behältnis und / oder die Verpackung folgende Angaben enthalten:
Hinweise zur Anwendung:
Sind alle technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft, können UV-Schutzmittel an Körperstellen, die sich nicht anders schützen lassen, eingesetzt werden. Bei der Auswahl eines geeigneten UV-Schutzmittels sind neben den allgemeinen Anforderungen vor allem eine Abschätzung der Schutzwirkung in der Praxis zu beachten.
Der auf einem UV-Schutzmittel angegebene Lichtschutzfaktor sollte nur als Anhaltspunkt zur Auswahl eines UV-Schutzmittels herangezogen werden. In der Praxis erreicht man häufig nur eine Schutzwirkung von ca. 20 - 30% des angegebenen LSF, da meist zu geringe Produktmengen aufgetragen werden.
Eingesetzt werden sollten UV-Schutzmittel aus der Schutzkategorie "hoch" oder "sehr hoch" (LSF ≥ 30). In besonderen Fällen, z. B. wenn bereits eine Hautkrebserkrankung vorliegt, LSF > 50, wobei der UVA Schutzfaktor zu mindestens 1/3 dem des UVB Schutzfaktors entsprechen sollte.
Es sollten wasser- und schweißfeste Produkte ausgewählt werden, damit bei Wasserkontakt oder Schwitzen die Schutzwirkung länger erhalten bleibt.
Das UV-Schutzmittel sollte mehrmals täglich angewendet werden, um den Schutz aufrecht zu erhalten.
Von der Sonne gehen im Wesentlichen folgende Gefährdungsfaktoren aus:
Gebräunte Haut kann das Auftreten vor Sonnenbrand verzögern, schützt aber nicht vor der Entstehung von Hautkrebs.
Laut § 4 Arbeitsschutzgesetz ist ein in Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird. Anhand der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dann zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind (§ 3 ArbSchG). Die Arbeitsstättenverordnung sieht für Arbeitsplätze im Freien einen Schutz vor Witterungseinflüssen sowie die Bereitstellung von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen vor (ArbStättV Anhang 5.1).
Bei Arbeiten unter der Sonne sind gemäß Gefährdungsbeurteilung technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben immer Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen.
UV-Schutzmittel sind als ergänzende Maßnahme zur Minimierung der Gefährdungen durch UV-Strahlung zu betrachten. Sie sind daher nach § 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) in Verbindung mit § 3 Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber für die betroffenen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden. UV-Schutzmittel müssen daher von dem Unternehmer grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Der UV-Index ist das weltweit einheitliche Maß für den gemessenen bzw. prognostizierten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Bestrahlungsstärke, der von der Sonne während des Tages auf einer horizontalen Fläche an der Erdoberfläche hervorgerufen bzw. erwartet wird (s. Global UV Index Broschüre der WHO (PDF, 430 KB)).
Der UV-Index wird unter anderem vom Bundesamt für Strahlenschutz, dem Deutschen Wetterdienst und anderen Wetterdiensten veröffentlicht.
Üblicherweise wird dieser prognostizierte Tagesspitzenwert veröffentlicht. Der UV-Index in Deutschland wird in ganzen Zahlen von 1 bis 11+ angegeben. Je höher der UV-Index ist, desto höher ist die sonnenbrandwirksame UV-Bestrahlungsstärke. Der UV-Index mit der entsprechenden prognostizierten Zahl ist mit Empfehlungen von Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung verbunden.
Der UV-Index stellt für Arbeitgeber eine Orientierungshilfe bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten im Freien und der Festlegung der Schutzmaßnahmen dar. Bereits ab einem UV-Index 3, der Mitte März bis Mitte Oktober bei sonnigen Tagesabschnitten in Deutschland erreicht werden kann, können Schutzmaßnahmen erforderlich sein (siehe auch www.BAuA.de) .
Der UV-Index, wird unter anderem vom Bundesamt für Strahlenschutz und dem Deutschen Wetterdienst veröffentlicht.