Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder fremden Störstrahler

  • 1. Was sind anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder fremden Störstrahler?

    Wenn ein Betrieb seine Mitarbeiter in anderen Betrieben arbeiten lässt und die Beschäftigten dabei mehr als 1 mSv (effektive Dosis) an den dortigen Störstrahler oder Röntgeneinrichtung im Kalenderjahr erhalten können, dann ist der Fremdbetrieb in den die Mitarbeiter geschickt werden eine "fremde Röntgeneinrichtung oder fremder Störstrahler" (§ 26 Strahlenschutzgesetzes, StrlSchG).

    Der entsendende Betrieb muss die Beschäftigung in der fremden Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Behörde anzeigen und benötigt Strahlenschutzbeauftragte mit passender Fachkunde.

  • 2. Welche Rechtsquelle ist maßgeblich?

    Der §§ 26 und des Strahlenschutzgesetzes. Zu beachten sind die mit einzureichenden Unterlagen für eine Anzeige (gemäß § 26 Abschnitt 2 StrlSchG).

  • 3. Wann wird ein Strahlenpass benötigt?

    Gemäß Beschäftigung mit Strahlenpass (§ 68 Strahlenschutzverordnung) muss der Anzeigende (nach § 26 StrlSchG) darauf achten, dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen in fremden Strahlenschutzbereichen oder anzeigepflichtige Arbeitsplätzen nur mit einem registrierten, vollständig geführten Strahlenpass beschäftigt werden. Ausgenommen sind Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden kann.

  • 4. Wer macht Eintragungen im Strahlenpass?

    Die amtliche Dosis wird vom Strahlenschutzbeauftragten bzw. von einer von ihm bevollmächtigten Person des Anzeigenden (§ 26 StrlSchG) in den Strahlenpass eingetragen, die nichtamtliche Dosis vom Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage. Die Durchführungen der erforderlichen arbeitsmedizinischen Untersuchungen werden vom ermächtigten Arzt in den Strahlenpass eingetragen.

  • 5. Wem gehört der Strahlenpass?

    Der Strahlenpass ist persönliches Eigentum des Inhabers, also der betroffenen Person. Nach Ausscheiden aus dem Betrieb muss der Strahlenpass der betroffenen Person ausgehändigt werden.

  • 6. Welche Fachkunde benötigt der Strahlenschutzbeauftragte im entsendenden Betrieb?

    Der Anzeigende nach § 25 StrlSchG muss einen Strahlenschutzbeauftragten mit der Fachkunde R10 bestellt werden.