Nachgehende Vorsorge

Allgemeines

Nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - eine nachgehende Vorsorge anzubieten.

Sie wird veranlasst

  • Von den Unternehmen und Einrichtungen, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht (ggf. auch nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit).
  • Erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn Arbeitgebende die Verpflichtung übertragen, sofern der oder die Arbeitnehmende eingewilligt hat.