Nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - eine nachgehende Vorsorge anzubieten.
Sie wird veranlasst
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Von den Unternehmen und Einrichtungen, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht (ggf. auch nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit).
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Erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn Arbeitgebende die Verpflichtung übertragen, sofern der oder die Arbeitnehmende eingewilligt hat.