Die CLP-Verordnung

Umsetzung des GHS in der EU

Schmuckbild eines Paragraphenzeichens umkreist von den zwölf Sternen der EU auf blauem Hintergrund auf dem der Umriss Europas zu sehen ist.

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Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Classification, Labelling and Packaging, CLP) basiert auf dem Global Harmonisierten System (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals, GHS) der Vereinten Nationen (UN).

Das GHS der UN soll weltweit einheitliche Standards für die Gefahreneinstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Güter schaffen und somit die Sicherheit bei Herstellung, Transport, Verwendung und internationalem Handel von gefährlichen Stoffen erhöhen. Mit der Verabschiedung des GHS im Dezember 2002 wurden die Mitgliedsstaaten der UN aufgefordert, das GHS in nationales Recht umzusetzen. In der Europäischen Union (EU) erfolgte die Umsetzung 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, kurz: CLP-Verordnung. Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und somit auch in Deutschland.

Da die EU jedoch einzelne Regelungen des GHS nicht in der CLP-Verordnung umgesetzt hat, andererseits in manchen Bereichen über das GHS-Regelungswerk hinaus geht (z. B. EUH-Sätze), ist es wichtig, zwischen GHS und CLP-Verordnung zu unterscheiden. In der EU bildet die CLP-Verordnung zusammen mit der REACH-Verordnung (Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) die Grundlage zur Regulierung von Chemikalien.

Die wichtigsten Regelungen

Die CLP-Verordnung regelt,

  • wie in der Europäischen Union die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien vorzunehmen ist und
  • wer zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische verpflichtet ist.

  • Einstufung

    Nach den in der CLP-Verordnung vorgegebenen Kriterien müssen alle chemischen Stoffe und Gemische, die in der EU in Verkehr gebracht werden, gemäß ihren gefährlichen Eigenschaften (physikalischen Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren) in Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien eingestuft werden. Gefahrenkategorien unterteilen eine Gefahrenklasse weiter und ermöglichen so innerhalb einer Gefahrenklasse die Differenzierung in unterschiedliche Schweregrade einer Gefahr (z. B. Gefahrenklasse "Akut toxisch" mit den Gefahrenkategorien 1 bis 4, wobei Kategorie 1 die höchste Gefahr anzeigt).

  • Kennzeichnung

    Zur Kennzeichnung gehören die durch das GHS weltweit standardisierten Gefahrenhinweise (H-Sätze), Sicherheitshinweise (P-Sätze) und GHS-Gefahrenpiktogramme; EU-weit gibt es zusätzlich ergänzende EUH-Sätze. Diese Kennzeichnungselemente sollen die Anwendenden eines Stoffes oder eines Gemischs über die damit verbundenen Risiken informieren und eine sichere Handhabung der Chemikalien gewährleisten. Die Gefahrenkennzeichnung und -kommunikation erfolgt mit Hilfe von Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblättern.

  • Harmonisierte Einstufung

    Für Stoffe und Gemische, von denen Gefahren wie Sensibilisierung, Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität oder endokrine Disruption ausgehen oder die persistent, bioakkumulierbar oder toxisch sind, behält sich die EU vor, eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (Classification, Labelling and Harmonisation, CLH) vorzugeben - auch Legaleinstufung genannt. Dies geschieht auf Vorschlag von Mitgliedstaaten, Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (CLH-Verfahren). Auf Grundlage wissenschaftlicher Informationen prüft der Ausschuss für Risikobewertung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) diesen Vorschlag und verfasst ein Einstufungsdossier (CLH-Dossier) für eine öffentliche Konsultation. Anhand dieser Ergebnisse erlässt die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt, der die harmonisierte Einstufung festlegt.

    Stoffe mit harmonisierter Einstufung sind in der Tabelle 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung gelistet. Über Anpassungsrichtlinien, die sogenannten ATP (Adaptation to Technical and Scientific Progress, also Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt) werden diese Informationen stetig durch neue harmonisierte Einstufungen ergänzt.

    Ist ein Stoff in Tabelle 3, Anhang VI gelistet, muss ein herstellendes oder importierendes Unternehmen die gelisteten harmonisierten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien übernehmen (Artikel 15 (4), CLP). An den in Tabelle 3 gelisteten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

    Ausnahmen bilden die sogenannten Mindesteinstufungen, die in Anhang VI, Nr. 1.2, CLP-Verordnung definiert sind. Sie resultieren aus der Umwandlung von Einstufungen der außer Kraft gesetzten Richtlinie 67/548/EWG in die Gefahrenklassen- und -kategorien der CLP-Verordnung. Mindesteinstufungen sind in Tabelle 3 mit */**/*** oder **** gekennzeichnet.

    Ist eine Mindesteinstufung angegeben, ist der Hersteller/Importeur verpflichtet, diese zu prüfen und bei entsprechenden Kenntnissen die Einstufung anzupassen. Dabei ist immer nur eine Verschärfung der Mindesteinstufung zulässig.

    Mindesteinstufungen können sich auf

    • Die Gefahrenkategorie (*) (z. B. bei der Gefahrenklasse "Akute Toxizität"),
    • den Expositionsweg (**) (z. B. bei der Gefahrenklasse "Spezifische Zielorgan-Toxizität", STOT) oder
    • die konkrete Wirkung (***) bei den Gefahrenhinweisen H360/H361 beziehen.
    • Ist eine physikalische Gefahr als Mindesteinstufung angegeben (****) muss der Hersteller/Importeur diese prüfen und ggf. eine strengere Gefahrenkategorie zuordnen oder sogar, wenn notwendig (nur bei physikalischen Gefahren), in eine strengere Gefahrenklasse einstufen.
  • Pflichten der Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender

    Für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische sind - mit Ausnahme der harmonisierten Einstufung - die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender (z. B. bei der Formulierung von Gemischen) verantwortlich. Sie müssen die ermittelten Gefahren allen Beteiligten in der Lieferkette, einschließlich den Verbrauchenden, in geeigneter Form zur Verfügung stellen.

    Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sind nach Artikel 15 (1) CLP verpflichtet, sich fortlaufend über neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse zu informieren, die sich auf die Einstufung der Stoffe oder Gemische, die sie in Verkehr bringen, auswirken können sowie die Einstufung entsprechend anzupassen.

    Im Fall einer harmonisierten Einstufung, müssen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender die in Anhang VI, Tabelle 3 gelisteten Gefahrenklassen und -kategorien übernehmen. Dabei müssen sie die harmonisierte Einstufung um weitere Gefahrenklassen ergänzen, wenn ihnen entsprechende Informationen vorliegen, die eine Einstufung in eine weitere Gefahrenklasse erforderlich machen. Wenn aus ihrer Sicht die harmonisierte Einstufung zu verschärfen ist, so ist ein CLH-Verfahren durchzuführen.