Mit Inkrafttreten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) wurde der "maximal zulässige Expositionswert" (MZE) von 85 dB(A) unter Berücksichtigung von Gehörschutz eingeführt. Dieser muss individuell eingehalten werden. Damit wird es erforderlich, die Auswahl von Gehörschutz mit besonderer Sorgfalt durchzuführen. Auch bei der Benutzung muss sichergestellt werden, dass der Gehörschutz ordnungsgemäß verwendet wird, um die notwendige Schalldämmung zu erreichen.
Neben der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz", die den Stand der Technik festschreibt, werden vom Sachgebiet Gehörschutz verschiedene DGUV Informationen veröffentlicht (siehe Startseite, Rubrik Vorschriften, Regeln und Informationen). In der Vergangenheit erstellte das Sachgebiet Gehörschutz mit dem System der Präventionsleitlinien teilweise noch weiter gehende Informationen. Diese werden nun sukzessive in das Format der DGUV Informationen überführt. Den Anfang bilden folgende Präventionsleitlinien, deren erhaltenswerte Inhalte in die DGUV Information 212-024 „Gehörschutz in der Praxis“ überführt wurden: