Zuständige Stellen der Bundesländer

Für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stellen der Bundesländer

Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen der Bundesländer (unterschiedliche Bezeichnungen, z.B. Staatlicher Gewerbearzt, Landesamt für Arbeitsschutz) wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten mit (§ 9 Abs. 6, 7 und 9 Sozialgesetzbuch - SGB - VII). Das gilt auch für Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 SGB VII wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind.

Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Einleitung eines BK-Verfahrens unverzüglich schriftlich zu unterrichten und am weiteren Verfahren zu beteiligen. Gesetzliche Grundlage ist § 4 der Berufskrankheitenverordnung.