Fachwissen, Fachfragen

Aktualisierung der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern", Ausgabe: Dezember 2018

Die überarbeitete TRBS 2121 Teil 2 hat die Verwendung und Zurverfügungstellung von tragbaren Leitern neu geregelt (siehe FBHL-012).

Jährliche Prüfung von tragbaren Leitern und Tritten

Für eine sichere Verwendung müssen Leitern und Tritte regelmäßig geprüft werden. Darüber hinaus müssen Leiter und Tritte vor jeder Verwendung auf offensichtliche Schäden oder Mängel geprüft werden.

 

Was ist bei der Prüfung zu beachten? * (PDF, 84 kB, nicht barrierefrei)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.

Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen.

Der Unternehmer hat ferner gemäß §3 Abs.6 der Betriebssicherheitsverordnung die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und fest zulegen, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist.

Zur Qualifikation des Prüfers siehe TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“.
* Auszug aus der DGUV Information 208-016 (zurzeit in Überarbeitung)

Kontrollblatt/Checkliste zur Überprüfung von Leiter und Tritten (XLSX, 16 kB)

Die systematische Überprüfung von Leitern und Tritten lässt sich z.B. mit Hilfe der verlinkten Checkliste durchführen. Um die Erfassung und Prüfung aller Leitern und Tritte sicherzustellen, empfiehlt es sich, diese zu nummerieren und die Checklisten zu einem Kontrollbuch zusammenzufassen.

Bei der Prüfung sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden:

  • Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen
  • fehlende Bauteile
  • ordnungsgemäße Funktion der Verbindungselemente
Auszug aus der TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern"
5 Prüfung

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern vor jeder Verwendung fachkundig durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden (§4 Absatz5 Satz3 BetrSichV).

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern nach der Montage von Anbauteilen oder nach Instandsetzungen vor jeder Verwendung fachkundig überprüft werden (§4 Absatz5 Satz1 BetrSichV).Sofern Leitern Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, sind wieder-kehrende Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen (§14 Absatz2 BetrSichV).

Sind Leitern von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffen, das schädigende Auswirkungen auf deren Sicherheit haben kann, hat der Arbeitgeber diese unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen (§14 Absatz3 BetrSichV).

Für zur Prüfung befähigte Personen siehe TRBS1203.

Für Prüfungen siehe TRBS1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".