Prüfung durch Sachkundige

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore sind vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen zu prüfen. Doch wer ist Sachkundiger? Wie erlangt man die erforderliche Sachkunde? Gilt die ASR A1.7 "Türen und Tore" auch im privaten Bereich?

Wer ist Sachkundiger?
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Fenster, Türen und Tore hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. Arbeitsstättenregeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen. BG-Informationen) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren beurteilen kann. Darüber hinaus muss der Sachkundige über die in der ASR A1.7 geforderte Messtechnik verfügen.
Wie erlangt man die erforderliche Sachkunde?
Sachkunde besitzen

  • Ingenieurinnen und Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
  • Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden.
Schulungen zum Erwerb der theoretischen Kenntnisse zur Prüfung von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren führen z. B. Technische Überwachungsvereine (TÜV) durch. Der Fachbereich Handel und Logistik bietet hierfür keine Seminare an.
Für den gewerblichen Bereich ist die Arbeitsstättenregel ASR A1.7 "Türen und Tore" für die erforderlichen Maßnahmen zur Prüfung heranzuziehen, wie aber sieht es im privaten Bereich aus?
Für den privaten Bereich (z. B. für den privaten Hauseigentümer) besteht die Verkehrssicherungspflicht, darüber hinaus gelten die Bauordnung (BauO) sowie die Garagen-Verordnung (GaVO) des jeweiligen Bundeslandes.

Für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore im privaten Bereich gilt die ASR A1.7 nicht unmittelbar. Die Vorgaben sind jedoch als Regeln der Technik anzusehen und können z. B. in zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren Anwendung finden.