Sicherheitsbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte sind von Unternehmerinnen und Unternehmern schriftlich bestellte Personen, die sie bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützen.

Sicherheitsbeauftragte sind in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen (§ 22 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger kann auf Grund der Gefährdungssituation eine von der Beschäftigtenzahl 20 abweichende Regelung treffen. Den Sicherheitsbeauftragten kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnisse die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind. Sicherheitsbeauftragte sind ohne hierfür festgeschriebenen Zeitaufwand auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene unterstützend tätig. Sie treten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Multiplikator auf und bewirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion sowie durch ihr kollegiales Einwirken ein sicherheitsgerechtes und gesundheitsbewusstes Verhalten der Kolleginnen und Kollegen. Die Sicherheitsbeauftragten sind in ihrer Funktion ausschließlich ehrenamtlich tätig und können in keinem Fall die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer Betriebsärztin bzw. einem Betriebsarzt ersetzen, sollten aber eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und einer Betriebsärztin oder einem Betriebsarzt zusammenwirken.

Sicherheitsbeauftragte sind gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Mitglied im Arbeitsschutzausschuss (ASA).