Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

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Gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge ihrer Beschäftigten zu sorgen. Mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Ärztinnen oder Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu beauftragen.

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen kommt der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine besondere Bedeutung insbesondere zur Vermeidung möglicher Berufskrankheiten zu. Daher soll der Arbeitgeber in diesen Fällen die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt bereits an der Gefährdungsbeurteilung beteiligen. Gemäß der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 3.2 ‚Arbeitsmedizinische Prävention‘ steht dabei das Einbringen arbeitsmedizinischen Sachverstands im Vordergrund, beispielsweise zu schädigenden Eigenschaften der eingesetzten Gefahrstoffe oder zu Belastungen durch das Tragen persönlicher Schutzausrüstung.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen oder von Tätigkeiten, bei denen krebserzeugende Gefahrstoffe entstehen, im Rahmen der Unterweisung eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung gemäß Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 erhalten. Diese Beratung umfasst u. a. Ausführungen zu den Aufnahmewegen für krebserzeugende Gefahrstoffe sowie mögliche Folgen der Aufnahme auf den Menschen, Hinweise auf Minimierungs-, Hygiene und Schutzmaßnahmen sowie Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung ist in regelmäßigen Abständen - von höchstens einem Jahr - zu wiederholen.

Nach ArbMedVV ist vom Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit bestimmten krebserzeugenden Stoffen oder Gemischen der Kategorien 1A und 1B zu veranlassen (Pflichtvorsorge), wenn

  • der entsprechende Arbeitsplatzgrenzwert oder die Akzeptanzkonzentration nicht eingehalten wird oder
  • wenn eine wiederholte Exposition gegenüber diesen Stoffen/Gemischen nicht ausgeschlossen werden kann, sowie
  • wenn der Stoff/das Gemisch hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann.

Ansonsten ist für diese Stoffe und Gemische zumindest eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge), es sei denn, für den Gefahrstoff ist eine Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) vorhanden und die Akzeptanzkonzentration nach TRGS 910 wird eingehalten (Abschneidekriterium nach AMR 11.1). Die Stoffe und Gemische, für die dies gilt, sind in Teil 1 Absatz (1) des Anhangs der ArbMedVV aufgelistet. Bei Tätigkeiten mit nicht gelisteten krebserzeugenden Stoffen und Gemischen der Kategorien 1A und 1B muss der Arbeitgeber, wenn eine wiederholte Exposition gegenüber diesen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, zumindest eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.

Eine Pflichtvorsorge ist ebenfalls zu veranlassen bei bestimmten krebserzeugenden Tätigkeiten (z. B. bei Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind).

Nach Beendigung der Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine nachgehende Vorsorge anzubieten. Diese Verpflichtung wird nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen.

Sowohl der Arbeitgeber als auch die Beschäftigten erhalten nach Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt eine Vorsorgebescheinigung. Diese enthält den Anlass und das Datum der Vorsorge sowie den aus ärztlicher Sicht notwendigen Termin für die nächste Vorsorge. Die Beschäftigten sind über die Ergebnisse und Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt individuell zu beraten.

Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt hat die Ergebnisse und Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu dokumentieren und auszuwerten. Ergibt die Auswertung Hinweise darauf, dass die getroffenen Schutzmaßnamen für die Beschäftigten nicht ausreichen, so ist dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Bei personenspezifischen Gründen ist dazu vorher die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. In der Folge muss die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber überprüft und es müssen unverzüglich erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Weitere Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zu Berufskrankheiten finden Sie auf den folgenden Internetseiten der DGUV: