Gefährdungsbeurteilung

Grafische Darstellung

Bild vergrößern

Bild 1: Prozess der Gefährdungsbeurteilung
Bild: IFA

Grafische Darstellung

Bild vergrößern

Bild 2: Vorschlag für eine Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach TRGS 400
Bild: IFA

Der Arbeitgeber ist nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb zu beurteilen. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln (insbesondere Arbeitsstoffe, Maschinen, Geräte und Anlagen)
  • Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit
  • Art der Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  • Psychische Belastungen bei der Arbeit.

In die Gefährdungsbeurteilung gehen alle voraussehbaren Tätigkeiten (z. B. auch Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten) ein. Dem festgestellten Gefährdungspotenzial entsprechend sind die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit.

In regelmäßigen Abständen muss überprüft werden, ob die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Schutzmaßnahmen weiterhin ausreichend sind (Wirksamkeitskontrolle). Sobald sich Faktoren verändern, die für das Ergebnis der Beurteilung maßgeblich sind, muss die Gefährdungsbeurteilung überprüft und ggf. wiederholt werden. Denkbar sind hier z. B. Änderung der Gefahrstoffmenge oder Gefahrstoffart, umgestaltete Arbeitsverfahren, Änderungen im Vorschriften- und Regelwerk, veränderte Lüftungsverhältnisse.

Die Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz empfiehlt, die in Bild 1 dargestellten Prozessschritte einzuhalten. Weitere Rechtsgrundlagen konkretisieren die Anforderungen, z. B. die folgenden:

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
  • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
  • TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400 "Handlungsanleitungen zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
  • TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

So enthält die TRGS 400 einen Vorschlag für eine Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (siehe Bild 2). Der Arbeitgeber kann die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an fachkundige Personen innerhalb oder außerhalb des Betriebs übertragen.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis der Maßnahmenüberprüfung müssen dokumentiert werden.

Um eine hohe Akzeptanz für die Maßnahmen bei den Beschäftigten zu erreichen, empfiehlt es sich, diese nach Möglichkeit in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (KSS) sind insbesondere die Gefährdungen durch Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe zu berücksichtigen. Gemäß Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber ein Gefahrstoffverzeichnis führen. In diesem Verzeichnis müssen alle Produkte (Stoffe, Gemische, Erzeugnisse) erfasst werden, die im Arbeitsbereich verwendet werden. Die Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Stoffe sind die wichtigste Informationsquelle für die Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses. Auf der Grundlage des Gefahrstoffverzeichnisses sind die Tätigkeiten bezüglich ihrer Gefährdungen, differenziert nach

zu beurteilen. Über die inhalative Gefährdung hinausgehend ist auch die Gefährdung durch Verschlucken von Gefahrstoffen (orale Aufnahme) zu berücksichtigen. Dazu kann es z. B. kommen, wenn sich Beschäftigte mit verschmutzten Händen oder Schutzhandschuhen in das Gesicht greifen. Zu berücksichtigen ist auch eine mögliche Kontamination von Pausenverpflegung und Arbeitsmitteln durch unzureichende Hygiene.

Bei der mechanischen Bearbeitung metallischer Werkstoffe laufen Prozesse ab, die aus ungefährlichen oder zumindest nicht eingestuften Ausgangsmaterialien Gefahrstoffe freisetzen können. So sind der Eintrag von Metallen ebenso wie Zersetzungsprodukte sowohl des bearbeiteten Werkstoffs als auch des KSS bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Häufig erscheint es schwierig, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das Vorgehen vereinfacht sich jedoch, wenn standardisierte Arbeitsverfahren genutzt werden, die bereits alle notwendigen Maßnahmen vorgeben (siehe Bild 2). Für Tätigkeiten mit KSS kommen hier die folgenden Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU, früher: BG/BGIA-Empfehlungen) infrage:

  • IFA Report 6/2015
    Einsatz von Kühlschmierstoffen bei der spanenden Metallbearbeitung
  • DGUV Information 213-723 (bisher BGI/GUV-I 790-023)
    Minimalmengenschmierung bei der Metallzerspanung

Neben den Gefährdungen durch Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1111 auch die Gefährdungen durch Arbeitsmittel betrachtet werden.

Download

Literatur/Informationen/Links

Arbeitsschutzgesetz ()

NAK "Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation ()"

TRGS 400 () "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

TRGS 401 () "Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"

TRGS 402 () "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

TRBA 400 () "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

TRBS 1111 () "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

Gefahrstoffverordnung ()

IFA Report 6/2015 "Einsatz von Kühlschmierstoffen bei der spanenden Metallbearbeitung – Vorschlag für die geplanten Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung"

DGUV Information 213-723 () (bisher BGI/GUV-I 790-023) "BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung – Minimalmengenschmierung bei der Metallzerspanung"

Portal Gefährdungsbeurteilung ()

Kontakt:

Portal Kühlschmierstoffe

Gefahrstoffe: Umgang - Schutzmaßnahmen