Ja.
Grundvoraussetzung sind aber Herstellererklärungen:
		
			- 
	dass keine Änderungen am Produkt vorgenommen wurden
 ((EU) 2016/425, Anhang V, 7.6.)
 und dass
- 
	der Stand der Technik  unverändert ist.
 (Diese Erklärung ist unbeschadet der Überprüfung durch die PuZ vom Hersteller abzugeben; (EU) 2016/425, Anhang III,  f)
- 
	Bei Produkten der Kategorie III:
 Ergebnisberichte der nach den Anhängen VII bzw. VIII durchgeführten Produktüberwachung.
Es muss jedoch eine Prüfung der Dokumente im vollen Umfang entsprechend Verordnung durchgeführt werden; hierzu zählt insbesondere die vom Hersteller zu erstellende Risikobewertung
((EU) 2016/425, Anhang III, b)
Bei begründetem Verdacht, dass doch Änderungen am Produkt vorgenommen wurden, sind, abhängig vom Einzelfall, (Teil)-Prüfungen zur Absicherung angeraten.