Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gehören:

  • die fachliche Unterstützung des Unternehmers durch Betriebsarzt/Betriebsärztin bei der Gefährdungsbeurteilung
  • die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit
  • die individuelle arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten und
  • die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Angebotsvorsorge anzubieten, wenn Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Tag durchgeführt wird. Angebotsvorsorge muss darüber hinaus angeboten werden, wenn die Beschäftigten den folgenden Stoffen ausgesetzt sind (s. DGUV Regel 109-003, bisher BGR/GUV-R 143):

  • N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) in Form atembarer Aerosole oder von Hautkontakt
  • N-Nitrosomorpholin (NMOR) in Form atembarer Aerosole oder von Hautkontakt
  • bioverfügbaren Cobaltverbindungen in Form atembarer Aerosole bei der Bearbeitung von Sintermetallen.

Weiterhin hat der Arbeitgeber den Beschäftigten gemäß der ArbMedVV eine Angebotsvorsorge anzubieten, wenn Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen besteht. Hierbei sind auch Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen zu berücksichtigen. Eine Angebotsvorsorge ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Pflichtvorsorge ist zu veranlassen, wenn Feuchtarbeit von regelmäßig vier und mehr Stunden pro Tag durchgeführt wird. Pflichtvorsorge bedeutet, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit nur ausüben lassen darf, wenn die Beschäftigten an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben. Pflichtvorsorge ist darüber hinaus bei Tätigkeiten mit folgenden Stoffen zu veranlassen (s. DGUV Regel 109-003, bisher BGR/GUV-R 143):

  • Beryllium in Form atembarer Aerosole bei der Bearbeitung von Berylliumlegierungen mit mehr als 2 Massenprozenten Beryllium (s. DGUV Information 240-403, bisher BGI/GUV-I 504-40c)
  • Nickel in Form atembarer Aerosole bei der Bearbeitung hochlegierter Werkstoffe
    (s. DGUV Information 240-380, bisher BGI/GUV-I 504-38)
  • Benzo(a)pyren (BaP) in Form atembarer Aerosole oder Hautkontakt bei Verwendung nichtwassermischbarer KSS mit mehr als 0,005 % (50 ppm) BaP
    (s. DGUV Information 240-402, bisher BGI/GUV-I 504-40b)
  • Blei in Form atembarer Aerosole (s. DGUV Information 240-020, bisher BGI/GUV-I 504-2; Mutterschutzgesetz, Mutterschutzarbeitsverordnung).

Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ist Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (KSS) durchführen, innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit entweder eine Angebotsvorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)" durch beauftragtes ärztliches Personal anzubieten oder diese ist als Pflichtvorsoge zu veranlassen. Die zweite Vorsorge muss in diesem Fall gemäß der Technischen Regel für Arbeitsmedizin AMR 2.1 spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit veranlasst bzw. angeboten werden. Danach haben das Angebot bzw. die Veranlassung spätestens 36 Monate nach der vorangegangen Vorsorge zu erfolgen.

Beschäftigte, die Hautveränderungen bei sich feststellen, sollten sich mit Betriebsarzt oder -ärztin in Verbindung setzen. Eine hautärztliche Behandlung sollte bereits bei geringen Hautveränderungen erfolgen. Dabei kann eine Betreuung im sogenannten Hautarztverfahren ausgelöst werden, um mit Unterstützung durch den Unfallversicherungsträger dem Entstehen einer Berufskrankheit nach Ziffer 5101 mit allen geeigneten Mitteln vorzubeugen ("Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen"). In diesem Zusammenhang sind die ärztliche Beratung für Auszubildende sowie die regelmäßige Betreuung von Personen mit einer empfindlichen Haut besonders wichtig.

Wird bei Beschäftigten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Erkrankung festgestellt, die auf Tätigkeiten mit KSS zurückgeführt werden kann, sind unverzüglich Betriebsarzt oder -ärztin zu informieren und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich der erkrankten Person ist zu wiederholen. Vorgesetzte Person, Fachkraft für Arbeitssicherheit und betriebsärztliches Personal sind frühestmöglich in die Ursachenermittlung bei neu aufgetreten Hauterkrankungen einzubeziehen.


Literatur/Informationen/Links

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ()

DGUV Regel 109-003 () (bisher BGR/GUV-R 143) "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen"

DGUV Information 240-403 () (bisher BGI/GUV-I 504-40c) "Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: Beryllium"

DGUV Information 240-380 () (bisher BGI/GUV-I 504-38) "Nickel oder seine Verbindungen"

DGUV Information 240-402 () (bisher BGI/GUV-I 504-40b) "Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe"

DGUV Information 240-020 ()(bisher BGI/GUV-I 504-2) "Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)"

Mutterschutzgesetz ()

AMR 2.1 () "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge"

Biostoffverordnung ()

DGUV Information 209-051 () (bisher BGI/GUV-I 762) "Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe"

DGUV Information 250-005 () (bisher BGI 687) "Verfahrensablauf beim Auftreten von Hauterkrankungen"

Ad-hoc-Arbeitskreis "Allergiediagnostik in der Metallbranche" ()

Vordruck eines ärztlichen Anschreibens an den Arbeitgeber zur Ermittlung (PDF, 27 KB)

Leitlinien für den Epikutantest (PDF, 216 KB)

Kontakt:

Portal Kühlschmierstoffe

Gefahrstoffe: Umgang - Schutzmaßnahmen