1 IFA-Prüf- und Zertifizierungsstelle für Produkte und für Teilprüfungen im Sinne der EU-Verordnung Maschinen (EU) 2023/1230

Blick in den Prüfstand

Prüfstand zur hydrostatischen Prüfung fluidtechnischer Komponenten
Bild: IFA

Maschinen und deren Sicherheitsbauteile dürfen in Europa nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG bzw. ab 20. Januar 2027 der EU-Verordnung Maschinen (MVO) (EU) 2023/1230 entsprechen. In der Regel kann der Hersteller die Konformitätsbewertung seines Produkts in Eigenverantwortung durchführen, bevor er dessen Konformität mit der Richtlinie/Verordnung erklärt. Bei in Anhang I, Teil B der MVO gelisteten Maschinen und Sicherheitsbauteilen muss unter bestimmten Umständen eine benannte Stelle bei der Konformitätsbewertung mitwirken, indem sie eine EU-Baumusterprüfung durchführt. Das IFA ist unter der Kennnummer 0121 bei der Europäischen Kommission für die Durchführung von EU-Baumusterprüfungen notifiziert. Es nimmt am Erfahrungsaustausch der notifizierten Prüfstellen für Maschinen in Europa teil und bringt seine Prüferfahrung in die europäische und weltweite Normung ein.

Grundsätzlich kann der Hersteller immer eine notifizierte Prüfstelle mit einer Baumusterprüfung seines Produktes beauftragen. Bei nicht im Anhang I gelisteten Produkten erhält er nach positivem Abschluss der Prüfungen und der Erfüllung weiterer Anforderungen eine Baumusterprüfbescheinigung, die die Konformität mit der MVO bestätigt. Bei einer derartigen Prüfung werden zahlreiche Material-, Gestaltungs- und Funktionsprüfungen in den Labors des IFA durchgeführt, um die einzelnen Anforderungen der Verordnung zu überprüfen.

Für die in Anhang I, Teil B genannten Maschinen oder Sicherheitsbauteile, für die keine harmonisierten Normen vorliegen oder harmonisierte Normen nicht beachtet werden, muss entweder eine EU-Baumusterprüfung (Modul B) gefolgt von der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C) gemäß Anhang VIII oder das in Anhang IX beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) durchgeführt werden. Beide Alternativen verlangen die Einschaltung einer benannten Stelle. Wird das in Anhang I, Teil B genannte Produkt nach harmonisierten Normen gefertigt, sieht die Maschinenverordnung das in Anhang VI beschriebene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle (Modul A) durch den Hersteller selbst vor.

Nach erfolgreicher EU-Baumusterprüfung wird eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt, deren Gültigkeitsdauer maximal fünf Jahre beträgt. Diese Bescheinigung dient dem Hersteller als Basis für seine Konformitätserklärung. Der Hersteller ist verpflichtet, alle Änderungen an derartigen Produkten unverzüglich der Prüfstelle anzuzeigen.

Aus der Befugniserteilung der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und den von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) bescheinigten Akkreditierungen geht die Kompetenz der IFA-Prüfstelle hervor.


EU-Maschinenverordnung 2023/1230

Ab dem 20. Januar 2027 ist die vollständige Anwendung der Maschinenverordnung (MVO) verbindlich.

Die vorgesehene Stichtagsregelung und die wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen Richtlinie fasst eine Infoseite von DGUV Test zusammen.

Ansprechpartner

Dipl.-Ing. Thomas Bömer

Unfallprävention: Digitalisierung - Technologien

Tel: +49 30 13001-3530
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