Erläuterungen zur Kombination von Kopfschutz mit Augen-/Gesichtsschutz

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Bei Kombination von Kopf- mit Augen- und/oder Gesichtsschutz müssen die einzelnen PSA kompatibel sein. Zusatzausrüstungen für Industrieschutzhelme zum Schutz der Augen müssen zusätzliche Anforderungen – wie in der EN 166 Augenschutz beschrieben – erfüllen (DGUV Regel 112-192 (bisher: BGR 192) Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Juli 2001, akt. Februar 2006, Abs. 3.3.2 unter www.dguv.de/fb-psa).


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